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Staatsanwaltschaft Potsdam

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Staatsanwaltschaft Potsdam

450 Js 11864/16 V

Unter dem Az.: 450 Js 11864/16 V wurde mit Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.05.2019 und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23.03.2016 (Az.: 286 Ds 2575 Js 28721/16 (65/16)), der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 20.07.2016 (Az.: 2 Ls 1610 Js 41035/15 (13/16)) in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Cottbus vom 25.01.2017 (Az.: 25 Ns 109/16), der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 30.11.2016 (Az.: 4 Ds 110 Js 24120/16) in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Braunschweig vom 31.05.2017 (Az.: 7 Ns 29/17 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe, der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.08.2017 (Az.: (517 KLs) 251 Js 232/16 KLs (15/16)) sowie der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.02.2019 (Az.: (516 KLs) 251/16 KLs (30/18)) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe der Einziehungsbetroffene Oppat, Ronny zur Zahlung des Wertersatzes in Höhe von 58.291,49 Euro rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Werteinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Raub.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Potsdam zu dem oben genannten Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrundeliegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber bzw. Rechtsnachfolger zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können.
Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

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