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PVL Sachsen GmbH – Insolvent

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SimonMichaelHill (CC0), Pixabay

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PVL Sachsen GmbH – Presse Vertrieb und Logistik -, OT Friedewald Am Jämmchen 4, 01468 Moritzburg, Amtsgericht Dresden , HRB 32096
vertreten durch den Geschäftsführer Henrik v. Glasenapp

ergeht am 22.10.2020 nachfolgende Entscheidung:

Die Anordnung vom 12.10.2020 zur Anfertigung eines Massegutachtens und der Beschluss vom 14.10.2020, mit dem die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und die Zwangsvollstreckung beschränkt wurde, werden dahingehend berichtigt, dass die Firma der Schuldnerin wie folgt lautet:

PVL Sachsen GmbH – Presse Vertrieb und Logistik

Gründe

Die Berichtigung erfolgt gemäß §§ 4 InsO, 319 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

oder bei dem

Landgericht Dresden, Lothringer Str. 1, 01069 Dresden

einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

533 IN 988/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 22.10.2020

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