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Staatsanwaltschaft Hamburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

3205 Js 107 / 18 (8012) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3205 Js 107 / 18 (8012) V, gegen die Verurteilte Angelina P. wegen Computerbetruges in drei Fällen im Zusammenhang mit der Bestellung von Waren unter der unbefugten Verwendung fremder Personalien hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Strafbefehl vom 06.08.2019 (Geschäfts-Nr. 619-12/19) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.102,81 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 15.01.2020 rechtskräftig.
Die Verurteilte bestellte unter fremdem Namen online u.a. bei der Firma H&M Hennes & Mauritz B.V & Co. KG am 03.01.2017 Waren im Wert von 253,01 EUR, die am 06.01.2017 an die Angelina P. geliefert wurden.
Die weiteren 2 Tatverletzten konnten postalisch benachrichtigt werden.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

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