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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 VA 161 Js 95099/18

Durch das Amtsgericht Stuttgart wurde mit Beschluss vom 02.01.2020 im Rahmen der Ermittlungen der Vermögensarrest in Höhe von 32.262,78 € gem. § 111e Abs. 1 StPO gegen die B&M Distribution GmbH, Sitz Weissach-Flacht angeordnet.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum des 16.10.2017 bis zum 09.03.2018 verkauften die beiden Beschuldigten im Rahmen von 433 Verkaufsvorgängen an die jeweiligen Käufer Uhrenplagiate von Michael Kors. Bei den Käufern handelt es sich um Personen innerhalb Deutschlands aber auch aus dem europäischen Raum. Die Preisspanne befindet sich zwischen 45,50 € und 112,89. Durch die genannten Verkaufsvorgänge und der darauffolgenden Bezahlung durch die jeweiligen Käufer auf das Paypal-Konto der Firma „B&M Distribution GmbH“ wurden insgesamt 32.262,78 € durch die genannte Firma zu Unrecht erlangt.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

 

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 VA 161 Js 95099/18, übersenden.

 

Absender: ______________, den ______________

 

________________________________________________________ (Name, Vorname)

 

________________________________________________________ (Straße)

 

________________________________________________________ (PLZ, Wohnort)

 

An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
Aktenzeichen 192 VA 161 Js 95099/18
70190 Stuttgart
(Telefax: 0711/921-4540)

 

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 111l Abs. 3 StPO im Ermittlungsverfahren gegen B&M Distribution GmbH

 

Ich werde meinen Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro geltend machen.
Ich habe von der o. g. Person in Höhe von ____________________________ Euro Geld erhalten.
Ich habe
o der o. g. Person den Anspruch in voller Höhe erlassen,
o der o. g. Person den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen.
Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs in Höhe von ____________________________ Euro.

 

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(Datum)
_____________________________________________
(Unterschrift)

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