Start Verbraucherschutz Michael Klemmer VICUS Group AG und der Stress mit der BaFin –...

Michael Klemmer VICUS Group AG und der Stress mit der BaFin – da kannst du nicht gewinnen

2902
Conmongt (CC0), Pixabay

Man kann so manchen Kampf im Leben kämpfen und auch gewinnen, aber das mit der BaFin wird dann schwer werden und offensichtlich dann auch viel Geld kosten. Das mit solchen Zwangsgeldern sollte man auch gewerberechtlich nicht unterschätzen. Das kann dann irgendwann später mal Probleme machen.

Hier die Chronologie des Ärgers von Michael Klemmer:

Veröffentlichung des Tenors des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28.07.2020, zugestellt am 30.07.2020, über die Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der VICUS GROUP AG
DE000A0L1NQ8am 30.07.2020, über die Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der VICUS GROUP AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Leipzig unter HRB 25538 – Kontrollerwerberin – bezüglich ihrer Angebotspflicht gegenüber den Aktionären der Travel24.com AG, Leipzig (ISIN DE000A0L1NQ8)

Bescheid:

1.

Gegen die Kontrollerwerberin wird ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 100.000,00 festgesetzt.

2.

Für den Fall, dass die Kontrollerwerberin die Übermittlung der Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot zu Gunsten der Aktionäre der Travel24.com AG mit Sitz in Leipzig (folgend „Zielgesellschaft„) nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids vornimmt, drohe ich hiermit ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von EUR 200.000,00 an.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++

Veröffentlichung des Tenors des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.07.2020, zugestellt am 13.07.2020, über die Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der VICUS GROUP AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Leipzig unter HRB 25538 – Kontrollerwerberin – bezüglich ihrer Angebotspflicht gegenüber den Aktionären der Travel24.com AG, Leipzig (ISIN DE000A0L1NQ8)

Bescheid:

1.

Gegen die Kontrollerwerberin wird ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 50.000,00 festgesetzt.

2.

Für den Fall, dass die Kontrollerwerberin die Übermittlung der Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot zu Gunsten der Aktionäre der Travel24.com AG mit Sitz in Leipzig (folgend „Zielgesellschaft„) nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids vornimmt, drohe ich hiermit ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von EUR 100.000,00 an.

 

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Veröffentlichung des Tenors des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 03.06.2020, zugestellt am 08.06.2020, über die Angebotspflicht der VICUS GROUP AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Leipzig unter HRB 25538 – Kontrollerwerberin – gegenüber den Aktionären der Travel24.com AG, Leipzig (ISIN DE000A0L1NQ8)

Bescheid:

1.

Die Kontrollerwerberin wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend: „BaFin„) eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot zu Gunsten der Aktionäre der Travel24.com AG mit Sitz in Leipzig (folgend „Zielgesellschaft„) zu übermitteln.

2.

Für den Fall, dass die Kontrollerwerberin die Übermittlung der Angebotsunterlage gemäß der vorstehenden Ziffer 1. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids vornimmt, drohe ich hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 50.000,00 an.

 

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

+++++++++++++++++++++++++++++

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bonn, Frankfurt am Main

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Untersagungsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21.02.2020 bezüglich der am 15.01.2020 von der VICUS GROUP AG, Leipzig, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG veröffentlichten Kontrollerlangung an der Travel24.com AG, Leipzig gemäß § 44 WpÜG

In Bezug auf die am 15.01.2020 erfolgte Veröffentlichung der Kontrollerlangung der VICUS GROUP AG, Leipzig, (die „Kontrollerwerberin“) an der Travel24.com AG, Leipzig, (die „Zielgesellschaft“) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpÜG und der daraus folgenden Pflicht der Kontrollerwerberin zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Zielgesellschaft ergeht folgender

Bescheid:

1)

Das Angebot wird gemäß § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG untersagt.

2)

Für die Untersagung ist von der Kontrollerwerberin eine Gebühr zu entrichten.

Ich weise darauf hin, dass die Untersagung eines Pflichtangebots nach § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG nicht dazu führt, dass die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben, erlischt.

Gründe:

Die Kontrollerwerberin hat am 15.01.2020 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG veröffentlicht, dass sie am 04.10.2019 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Die Kontrollerwerberin hätte danach gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bis zum 12.02.2020 eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „BaFin„) einreichen müssen.

Die Kontrollerwerberin ist ihrer fortbestehenden Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bislang nicht nachgekommen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG. Da die Vorschrift der BaFin kein Ermessen einräumt, ist das Angebot zwingend zu untersagen.

Da diese Untersagung die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben unberührt lässt, besteht ihre Wirkung in erster Linie darin, dass der Eintritt der Zinspflicht (§ 38 Nr. 3 WpÜG) und des Rechtsverlusts (§ 59 WpÜG) außer Streit gestellt sind (Noack/Zetzsche in: Schwark/Zimmer WpÜG § 39 Rn. 11-17; Hommelhoff/Witt im Frankfurter Kommentar § 39 Rn. 27).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in Bonn oder Frankfurt am Main

erhoben werden.

 

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein