Start Justiz Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss wegen Diebstahl

Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss wegen Diebstahl

542
LillyCantabile / Pixabay

Staatsanwaltschaft Düsseldorf

An die Verletzten des
110 Js 2659/19 V – 27.05.2020

In dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

gegen Edeltraud Schorn, geboren am 16.05.1967
wegen Diebstahl
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

Mit Strafbefehl vom 27.04.19 hat das Amtsgericht Neuss – 7 Cs 202/19- die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70,00 € angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig. Die Vollstreckungsbehörde hat diesen Betrag nunmehr von dem Verurteilten eingefordert.

Der Verletzte kann gem. §459 k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gem. §459 k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gem. §111 Abs. 1 StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gem. §44 und 45 StPO i.V.m. § 459 k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche. bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Sofern Ihre zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollten, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Bitte beachten Sie, dass hier gleichzeitig eine Geldstrafe vollstreckt wird, so dass Zahlungen des Verurteilten zunächst gem. §459 b StPO auf die Geldstrafe angerechnet werden, wenn dieser keine Bestimmung trifft.

Weiterhin wird gebeten, mitzuteilen, wenn der Verurteilte Teilzahlungen an Sie leistet.

Hochachtungsvoll

Brinkert, Rechtspflegerin

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein