Start Justiz Update: EuGH urteilte über Schadenersatz im französischen Brustimplantate-Skandal

Update: EuGH urteilte über Schadenersatz im französischen Brustimplantate-Skandal

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succo / Pixabay

Zehn Jahre nach dem Skandal um fehlerhafte Brustimplantate aus Frankreich wird der Europäische Gerichtshof über Schadenersatzansprüche einer deutschen Patientin urteilen.

Die Frau fordert Geld von der Versicherung des französischen Herstellers, die aber ihre Zuständigkeit für Fälle aus Deutschland ablehnt. Der EuGH soll nun klären, ob das Vorgehen des Versicherers mit EU-Recht vereinbar ist; der zuständige EuGH-Gutachter hatte dies schon im Februar bestätigt und der Frau keine Hoffnung auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gemacht (Rechtssache C-581/18).

2010 war aufgeflogen, dass der französische Hersteller Poly Implant Prothèse SA, kurz PIP, jahrelang für Brustimplantate billiges und potenziell gesundheitsschädliches Industriesilikon statt teuren Medizinsilikons verwendet hatte. Weltweit sollen 400.000 Frauen betroffen sein, die sich Implantate des Unternehmens nach Krebserkrankungen oder zur Brustvergrößerung hatten einsetzen lassen, darunter rund 5000 in Deutschland.

Dazu gehört auch die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, die 2006 die fehlerhaften PIP-Silikonkissen erhielt. Als das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 2012 wegen Gesundheitsrisiken die Entfernung der Kissen empfahl, folgte sie dem Rat. Rechtlich geht es in ihrem Streit mit dem Versicherer darum, ob die Beschränkung auf Schadensfälle in Frankreich eine nach EU-Recht verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist.

Der EuGH hatte schon 2017 im PIP-Skandal ein Urteil zu fällen. Damals ging es um mögliche Ansprüche gegen den TÜV Rheinland, der die Qualitätssicherung des Herstellers zertifiziert hatte. Dabei hatte der Prüfverein nach eigenen Angaben nie Hinweise darauf gefunden, dass Industriesilikon verwendet wurde. Die EU-Richter überließen die Entscheidung über Entschädigungen damals den deutschen Gerichten. Der Bundesgerichtshof urteilte wenig später, der TÜV Rheinland habe keine Pflichten verletzt. Ansprüche der Frauen gegen den Verein hatten damit praktisch keine Chance mehr.

Update: Der EuGH hat sich der Meinung des Gutachters angeschlossen und die oben genannte Klage einer Betroffenen abgewiesen. Die Richter sehen im EU-Recht keine Grundlage für Schadensersatzansprüche einer deutschen Patientin an die Versicherung des französischen Herstellers und auch das Diskriminierungsverbot kann nicht geltend gemacht werden kann, um die Territorialklausel des Versicherers anzufechten. Die Entscheidung geht nun zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

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