Start Justiz Insolvenzverfahren Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG – Zwangsvollstreckungen teilweise unzulässig

Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG – Zwangsvollstreckungen teilweise unzulässig

497
geralt / Pixabay

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin AG Charlottenburg, HRA 23373
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Air Berlin PLC

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.06.2020 beschlossen:

Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung von Massegläubigern wegen Masseverbindlichkeiten, die bis zum 27. Mai 2020 begründet wurden (sogenannte Neu-Neumasseverbindlichkeiten), unzulässig ist.

Gründe:

Nach Anzeige der Neu-Neumasseunzulänglichkeit besteht entsprechend der Regelung des § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot für Alt-Neu-Neumassegläubiger. Da zu erwarten ist, dass dieses Vollstreckungsverbot, das sich aus einer analogen Anwendung der §§ 208, 210 InsO ergibt, nicht von allen Gläubigern erkannt und akzeptiert wird, ist der Erlass einer entsprechenden Anordnung erforderlich.
Das Insolvenzgericht ist für eine solche Anordnung zuständig, vgl. in analoger Anwendung BGH (Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 11/04).
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 04.06.2020
36a IN 4295/17 Amtsgericht Charlottenburg, 04.06.2020

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein