Start Justiz Insolvenzverfahren Was müssen Anleger bei der Insolvenz der Vivono Wohnungsgenossenschaft eG beachten?

Was müssen Anleger bei der Insolvenz der Vivono Wohnungsgenossenschaft eG beachten?

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geralt (CC0), Pixabay

Nachdem die Vivono Wohnungsgenossenschaft eG im Herbst 2019 nicht mehr in der Lage war, die Auseinandersetzungsguthaben an die ausgeschiedenen Genossen auszahlen zu können, trat im Januar die von uns befürchtete Situation ein: Die Genossenschaft musste Insolvenz anmelden. Das Verfahren wurde am 1.4.2020 eröffnet. Wir sprachen mit dem Bautzener Rechtsanwalt über die Konsequenzen für die involvierten Genossen:

Redaktion: Herr Reime, Sie vertreten über 1.000 Genossen der Geno Wohnbaugenossenschaft eG und der Vivono Wohnungsgenossenschaft eG. Was müssen die Genossen jetzt beachten?

RA Reime: Eminent wichtig ist es, dass für jeden einzelnen Genossen bestimmt wird, ob er nun als Gläubiger oder Schuldner am Insolvenzverfahren teilnehmen möchte. Ratenzahler haben das Risiko, dass sie für noch nicht erbrachte Raten vom Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin verklagt werden könnten.

Genossen, welche die Kündigungsfrist von über einem Jahr nicht einhielten, sind noch Mitglied und können ihre Ansprüche nur in Form von Schadenersatzansprüchen zur Insolvenztabelle anmelden. Auf jeden Fall sind die Insolvenzanmeldungsfristen einzuhalten.

Redaktion: Was haben die beiden Genossenschaften miteinander zu tun?

RA Reime: Die ehemaligen Vorstände Jens Meier und Sven Meier sind Brüder. Beide Genossenschaften sind erfolglos und insolvent und die Zeichnungsscheine bzw. die Verträge ähneln sich.

Redaktion: Was meinen Sie mit Schadensersatzansprüchen?

RA Reime: Jeder beitretende Genosse musste richtig über die wesentlichen Dinge in der Vivono aufgeklärt werden, deren Schulden, Erfolglosigkeit und die Haftungsrisiken. Allein schon die riskante Ausgestaltung der Zeichnungsscheine als Ratenzahlungsmodell war aufklärungspflichtig.

Unserer Meinung nach verstoßen dieses Vereinbarungen gegen §15b GenG mit der Folge, dass jeder Ratenzahler seine Zeichnungssumme sofort hätte einzahlen müssen. Wenn er hiervon erfahren hätte, dann wäre es jedoch nicht zum Beitritt gekommen. Meiner Meinung nach haftet hier der Vertrieb genauso wie der Vorstand. Zusätzlich können deswegen Ansprüche zur Tabelle angemeldet und begründet werden.

Redaktion: Herr Reime, wir danken Ihnen für das Gespräch.

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