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Kommentar zur Stellungnahme der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG zur BaFin-Verfügung

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Stellungnahme der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG

„Zur Erklärung der BaFin „BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren“ nimmt die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wie folgt Stellung:

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG arbeitet sein 19 Jahren mit wachsendem Erfolg für ihre Mitglieder, gehört seit drei Jahren zu den Wachstumschampions der Zeitschrift Focus und wurde 2019 vom F.A.Z.-Institut in ihrer Kategorie zu „Deutschlands bester Genossenschaft“ gewählt. [Lesen Sie hierzu unseren Kommentar]

Der Förderzweck sind im Kern Einkaufsvorteile bei mittlerweile rund 10.000 Kooperationspartnern, zudem wurden von den Genossenschaftsanteilen eine Reihe von Ferienimmobilien erworben, die Mitglieder im Sinne von Einkaufsvorteilen mit einem attraktiven Preisnachlass buchen können. Insbesondere durch diese konservative und solide Anlagepolitik werden über den Förderzweck hinaus seit Jahren überdurchschnittliche Dividenden erzielt, die den Mitgliedern der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG ebenfalls zu Gute kommen.

Mit der BaFin ist die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG seit längerer Zeit im Gespräch. Die vorgenannte Erklärung der BaFin ist im Sinne des gesetzlichen Schutzes verständlich, steht aber aus unserer Sicht in keinem Verhältnis zu der entstandenen öffentlichen Verunsicherung durch eine solchen Maßnahme. Wir haben gegenüber der BaFin vorausschauend und proaktiv erklärt, dass die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG einen Verkaufsprospekt zeitnah zur Genehmigung einreichen wird.

Daran halten wir fest.

Gegenüber den Mitgliedern erklärt der CO.NET-Vorstand: Es gibt durch die BaFin-Meldung keinerlei drohende Verluste, der Wert der durch CO.NET erworbenen Ferien- und sonstigen Anlagen übersteigt den Wert der Genossenschaftsanteile. Insofern ist jedes Mitglied der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG abgesichert.“

Kommentar der Redaktion hierzu:

Zunächst einmal finden wir es gut, dass die betroffene Genossenschaft selber ihre Sicht der Dinge darstellt.

Allerdings ist es fraglich, ob sich die Genossenschaft mit ihrem „proaktiven“ Kommentar wirklich einen Gefallen getan hat, denn sie hat ja eindeutig zugegeben, dass die Vorwürfe der BaFin bezüglich des fehlenden Prospektes zutreffen. Wieso hat man bei dem ersten Kontakt mit der BaFin nicht gleich reagiert und einen Prospekt erstellen lassen? Jetzt, wo die BaFin-Verfügung veröffentlicht wurde, noch schnell einen Prospekt herauszubringen, bringt unserer Meinung nach nichts mehr.

Sie können ja auch nicht 20 Jahre lang ohne Führerschein fahren und dann bei einer Kontrolle durch die Polizei sagen, dass Sie den Führerschein nun sofort machen werden. Zudem ist nun davon auszugehen, dass die BaFin, bevor sie den Kapitalmarktprospekt genehmigt, sehr genau hinschauen wird. Davon abgesehen, gilt diese natürlich ab dem Zeitpunkt der Gestattung und nicht rückwirkend.

Jetzt, wo das „Kind in den Brunnen gefallen ist“, muss die Genossenschaft wirklich proaktiv agieren, um den Vertrieb und die Anleger zu beruhigen. Das bedeutet auch eine zielstrebige und vor allem transparente Kommunikation sowohl mit der BaFin als auch nach außen.

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