Start Justiz Amtsgericht Detmold – Strafvollstreckungsverfahren wegen Diebstahls

Amtsgericht Detmold – Strafvollstreckungsverfahren wegen Diebstahls

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Amtsgericht Detmold

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

3 VRJs 124/19

Strafvollstreckungsverfahren gegen Alina Mihai, geb. am 16.12.1998 in Franta Loc Toulouse

Das Amtsgericht Detmold führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Alina Mihai, geb. am 16.12.1998 in Franta Loc Toulouse die durch das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 19.03.2019, rechtskräftig seit 27.03.2019, wegen Diebstahls in 6 Fällen verurteilt wurden.

Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist

Frau Marianne Hempelmann, geb. Runde,

aus der von der Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Beschuldigte zu Unrecht erlangt hat.

Um die Verurteilten das durch die Straftat/en zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 400,00 EUR (betrifft Frau Marianne Hempelmann) angeordnet.

Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden Sie (ggfs. als Rechtsnachfolger) hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Beachten Sie auch nachfolgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung von eventuell gepfändeten Vermögenswerten wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Auskehrung an den Verletzten (oder an seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des vom Verletzten (oder des Rechtsnachfolgers) angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Verletzten ausgekehrt. Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Die von der Einziehung betroffene Person wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen der/des Verurteilten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch das Gericht zuvor erlangten Sicherungsrechte an den gesicherten Werten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Tatverletzte, die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei dem Gericht anmelden, und stellt das Gericht fest, dass der Erlös aus der Verwertung gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die von den Verletzten angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann das Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der/des Verurteilten stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO.

Befriedigt die/der Verurteilte den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann die/der Verurteilte im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Verletzten muss durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des Verurteilten angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).

Bitte haben Sie Verständnis, dass es dem Gericht über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

Detmold, den 12.07.2019

Liebhart, Rechtspflegerin

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