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Einstweilige Verfügung für einen noch nicht erschienen Artikel

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Wenn wir uns mit einem Unternehmen und dessen Geschäftsmodell beschäftigen, verhalten wir uns so fair, diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, bevor wir einen Artikel veröffentlichen, vor allem, wenn wir die Informationen für brisant halten. Unser Ziel ist schließlich nicht, Unternehmen zu zerstören, sondern die Vermittlung von Informationen im Interesse der Anleger. Natürlich halten wir dabei alle Bedingungen der sogenannten Verdachtsberichterstattung ein.

Deshalb kontaktierten wir auch in diesem Fall das Unternehmen und übermittelten diesen sogar vorab. Dieser hat dann anscheinend Panik ausgelöst, so dass man sofort Rechtsanwälte einschaltete und gegen „diebewertung.de“ eine einstweilige Verfügung erwirkt hat.

In dem Artikel geht es um einen möglichen Verfassungsbruch, der auch das zuständige Landgericht in seinen Grundfesten erschüttern könnte.

Wir vermuten hier eine gezielte Täuschung des zuständigen Landgerichtes, die dann eventuell zu einer Gefälligkeitsentscheidung des Gerichtes geführt hat. Diese Aktivitäten werden möglicherweise auch erhebliche Konsequenzen für die betroffene Rechtsanwaltskanzlei haben.

Wer uns kennt, weiß, dass wir uns von solchen Schreiben nicht beeindrucken lassen, sondern nun erst recht herausgefordert fühlen, dem Sachverhalt noch intensiver nachzugehen. Unser Ziel ist es, die Wahrheit herauszufinden, mehr nicht.

Wenn sich herausstellt, dass alles korrekt abgelaufen ist, würde uns das natürlich freuen! Derzeit zeigen die Indizien jedoch anderes…

 

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