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Blockchain Infrastructure Group AG – Zwangseinberufung einer Hauptversammlung?

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geralt / Pixabay

„Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.“ Genau das scheint hier der Fall zu sein, obwohl man das recht „verklausuliert“ formuliert hat:

Blockchain Infrastructure Group AG

Rosengarten

– WKN 358012 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am 17.9.2019 um 14.00 Uhr in unseren Geschäftsräumen in der Novalisstraße 11, 10115 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und Anzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG

2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
a) Dem Vorstand wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt.
b) Dem Aufsichtsrat wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt.

3

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für den Fall, dass der Aufsichtsrat die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung beschließt, die CdC Capital GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

4

Beschlussfassung über die Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 350.000,00 auf bis zu € 700.000,00 durch Ausgabe von bis zu 350.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 1,00 je Stückaktie gegen Bareinlagen zum Bezugspreis von mindestens € 1,00 je Stückaktie erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1.1.2019 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung einschließlich des Bezugspreises festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung zu ändern.

5

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung

Das bisherige genehmigte Kapital ist durch Zeitablauf ausgelaufen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Es wird ein neues genehmigtes Kapital geschaffen und dementsprechend § 5 der Satzung wie folgt gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. August 2024 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 350.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Die Gewinnberechtigung der jungen Aktien kann auch bereits laufende und abgelaufene Geschäftsjahre vollständig umfassen, solange noch kein Gewinnverwendungsbeschluss für diese Geschäftsjahre gefasst wurde. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 anzupassen.“

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung in der Fassung aufgrund des vorgenannten Beschlusses hinsichtlich der Höchstsumme des genehmigten Kapitals zu ändern, wenn die unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossene Kapitalerhöhung nicht in vollem Umfang durchgeführt wird.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum 13.9.2019 bei der Gesellschaft in Textform (Novalisstraße 11, 10115 Berlin, Fax: 0421 2440 0939, e-mail: ir@blockchaininfgroup.com) angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist der Gesellschaft ein in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz vorzulegen. Der durch das depotführende Institut erstellte Nachweis muss sich auf den Beginn des 27.8.2019 beziehen und der Gesellschaft in Textform bis zum Ablauf des 13.9.2019 zugehen.

Die Mitteilung von Gegenanträgen hat an die oben genannte Anschrift zu erfolgen. Eventuelle Gegenanträge werden den Aktionären im Internet unter

http://www.blockchaininfgroup.com

zugänglich gemacht. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, erfolgen. Die Gesellschaft ist nicht börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 AktG. Soweit die Gesellschaft im Rahmen dieser Einberufung Inhalte mit aufgenommen hat, die gesetzlich nur für börsennotierte Gesellschaften im Sinne des Aktiengesetzes rechtlich zwingend sind, so erfolgen die entsprechenden Angaben freiwillig und ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

 

Rosengarten, im August 2019

Der Vorstand

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