Start Justiz Verkaufsprospekt der Leo Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG fehlerhaft

Verkaufsprospekt der Leo Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG fehlerhaft

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325 OH 16/19

I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zur Herbeiführung einer Musterentscheidung folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Leo Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 14.4.2011 unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da in diesem

a) das tatsächliche Marktumfeld und die damit verbundenen Chancen und Risiken für die Vermögensanlage wesentlich und damit haftungsrelevant verzerrt dargestellt werden, indem im Prospekt

aa) die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportkapazitäten) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben werden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Flottensegmenten ermöglicht hätten, bei Prospekterstellung vorlagen;

bb) nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazitäten und damit eine negative Marktentwicklung hingewiesen wird, obwohl aufgrund der bei Prospekterstellung vorhandenen Daten zu Orderbuchbeständen und historisch belegten Verschrottungsquoten bereits deutliche Hinweise darauf vorlagen;

cc) dem Anleger suggeriert wird, dass die Marktaussichten des Fondsschiffes nicht vom Gesamtmarkt der Containerschiffe und dessen Gesamtauftragsbestand im Orderbuch beeinflusst und geprägt werden, sondern allein das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Größensegment 2.500 TEU bis 3.499 TEU und die diesbezüglichen Kapazitäten im Orderbuch entscheidend sind, und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird;

dd) nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen wird, obwohl dieser die Marktchancen des Fondsschiffes reduziert und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt wird;

ee) nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Schiffe der Charterreedereien (Charterer Owner), zu denen auch das Fondsschiff gehört, bei einer negativen Marktentwicklung stärker als die Schiffe der Linienreedereien (Operator Owner) von Aufliegezeiten betroffen sind;

b) nicht über die tatsächliche Höhe der Einnahmen der Fondsgesellschaft aus dem 3.100-TEU-Pool der Peter Döhle Schiffahrts-KG aufgeklärt wird, sondern eine fehlerhaft überhöhte Prognose erstellt wird, indem

aa) von den am Markt erzielten Charterraten auf die Nettopooleinnnahmen geschlossen wird,

bb) nicht die bei Prospekterstellung bekannten, historischen Pooleinnahmen des seit 2003 bestehenden 3.100-TEU-Pool der Peter Döhle Schiffahrts-KG, in welchem das Fondsschiff beschäftigt ist, dargestellt werden,

cc) nicht auf das bevorstehende Sinken der Charterraten hingewiesen wird, obwohl die vorliegenden Daten zu den historischen Fracht- und Charterraten bereits deutliche Hinweise darauf enthielten und der Anstieg der Charterraten in 2010 lediglich temporären Sondereffekten geschuldet war,

dd) die für die Einnahmesituation ebenfalls relevanten Faktoren, wie die Zusammensetzung des Pools, die Aufnahmebedingungen für weitere Poolmitglieder, die Kündigungsbedingungen, die Fahrtgebiete der Poolschiffe und die Beteiligungsschlüssel nicht ausreichend dargestellt werden;

c) Risiken verschwiegen und unzureichend dargestellt werden, indem nur unvollständig über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharterers gegenüber Dritten mit dem Fondsschiff aufgeklärt wird.

2. (…)

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten bei der Veröffentlichung des Emissionsprospektes zu dem Fonds „HCI JPO Leo“ schuldhaft gehandelt haben.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Höhe des Schadens der Kläger aus der jeweils geleisteten Einlage nebst dem jeweils gezahlten Agio abzüglich der gegebenenfalls erhaltenen Ausschüttungen ergibt.

II. Im Übrigen werden die Musterverfahrensanträge zurückgewiesen.

III. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

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