Start Politik Deutschland Förderung städtebaulicher Maßnahmen durch den Heimatminister

Förderung städtebaulicher Maßnahmen durch den Heimatminister

399

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
(VV Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2019)

Vom 27. Mai 2019

Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur För­derung städtebaulicher Maßnahmen (VV Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2019) vom 30. April 2019 bekannt gemacht (Anlage).

Berlin, den 27. Mai 2019

SW I4 – 73114//2#1

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag
Nicole Graf

Anlage

Verwaltungsvereinbarung
Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2019 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Verbesserung der sozialen Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier  und zur Sanierung sozialer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in den Städten und Gemeinden (VV Investitionspakt 2019) vom 10. Dezember 2018/30. April 2019

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

− nachstehend „Bund“ genannt −

und

die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Städtebauförderung zuständigen Ministerinnen/Minister und Senatorinnen/Senatoren,

− nachstehend „Länder“/„Land“ genannt −

schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

I.

Nach Artikel 104b des Grundgesetzes (GG) kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, soweit ihm nach dem Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse zustehen.

Für Maßnahmen in Stadterneuerungs- und Stadtumbaugebieten ergibt sich die Kompetenz des Bundes aus dem Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB), das auf Grundlage der Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht – Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG – erlassen worden ist.

II.
Die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration im Quartier, die Sicherung von Wachstum und Beschäftigung, die Förderung von Bildung und Familie sowie Maßnahmen zum Klimaschutz sind gemeinsame Anliegen von Bund, Ländern sowie Städten und Gemeinden. Die Erneuerung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen bildet einen zentralen Ansatzpunkt. Dies schließt die Öffnung dieser zum Stadtteil sowie die Beteiligung der Zivilgesellschaft mit ein.
III.

Der Investitionspakt verfolgt folgende Ziele:

– Schaffung von Orten der Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier,
– Qualifizierung von Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen sozialen Infrastruktur, auch durch Herstellung von Barrierearmut und -freiheit,
– Errichtung, Erhalt, Ausbau und Weiterqualifizierung von Grün- und Freiflächen,
– Beitrag zur Quartiersentwicklung durch Verbesserung der baukulturellen Qualität.
IV.
Dabei anerkennen Bund und Länder ihre Verpflichtung, durch die Koordinierung und Bündelung aller für die Entwicklung der Städte und Gemeinden notwendigen Finanzierungsmittel größtmögliche Synergien zu erreichen.
V.
Bund und Länder stimmen darin überein, dass die Mittel des Bund-Länder-Investitionspaktes auch für Investitionen in Städten und Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage verwendet werden.

Auf dieser Grundlage vereinbaren Bund und Länder:

Erster Teil:

Allgemeine Vereinbarungen

Artikel 1

Fördermittel des Bundes

Der Bund stellt den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans 2019 Bundesmittel für Investitionen zur Verbesserung der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier in den Städten und Gemeinden zur Verfügung. Die Bundesmittel für das Programmjahr 2019 betragen 200 Millionen Euro (Verpflichtungsrahmen).

Artikel 2

Verteilung der Bundesmittel

Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Mittel für Forschung, Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch. Die Finanzhilfen des Bundes werden wie folgt auf die Länder verteilt:

Land Investitionspakt Soziale Integration
v. H. T €
Baden-Württemberg  12,470  24 815
Bayern  14,312  28 481
Berlin Ost   1,733   3 449
Berlin West   3,467   6 899
Brandenburg   3,009   5 988
Bremen   0,989   1 968
Hamburg   2,385   4 746
Hessen   7,495  14 915
Mecklenburg-Vorpommern   2,015   4 010
Niedersachsen   9,442  18 789
Nordrhein-Westfalen  23,239  46 246
Rheinland-Pfalz   4,701   9 355
Saarland   1,237   2 462
Sachsen   4,805   9 562
Sachsen-Anhalt   2,800   5 572
Schleswig-Holstein   3,416   6 798
Thüringen   2,485   4 945
Insgesamt 100,000 199 000

Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.

Die Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens legt der Bund in einem gesonderten Verteilungsschreiben fest.

Artikel 3

Finanzierung

Der Bund beteiligt sich mit 75 v. H., die Länder mit 15 v. H. und die Städte und Gemeinden mit 10 v. H. an den förderfähigen Kosten.

Zweiter Teil:

Programmvereinbarungen

Artikel 4

Fördergegenstände

(1) Förderfähig sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts (Gebäude, Anlagen, Grün- und Freiflächen). Förderfähig sind insbesondere öffentliche Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Bürgerhäuser, Stadtteilzentren, Sportanlagen, Schwimmbäder und Kultureinrichtungen, im Übrigen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen mit gesondert aufzuzeigender erwarteter Wirkung für die soziale Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier. Für die Einrichtungen muss gemäß hinreichender Beurteilungsgrundlagen festgestellt sein, dass sie längerfristig für Ziele des Investitionspakts genutzt werden.

(2) Gefördert werden können Einrichtungen in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung.

(3) In besonderen Fällen kann die Förderung auch in Abweichung von Absatz 2 erfolgen. Der besondere Bedarf zur Förderung der Einrichtung zur sozialen Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier ist darzustellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde.

(4) Zur Bündelung von Maßnahmen im Rahmen einer integrierten Planung können insbesondere solche Kindertagesstätten gefördert werden, die in das Bundesprogramm „Sprach-Kitas – Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgenommen wurden.

Artikel 5

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Im Fall der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig. In Fällen von Artikel 4 Absatz 2 ist auch der Neubau zulässig, sofern nachweislich notwendige Einrichtungen im Sinne dieses Investitionspakts fehlen. Ergänzend für bauliche Maßnahmen des Investitionspakts sind angemessene investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen, insbesondere Integrationsmanager, förderfähig.

Artikel 6

Evaluierung

Die geförderten Städte und Gemeinden sind zur Teilnahme an der Evaluierung des Bundes als Grundlage für eine nachhaltige soziale und integrative Wirkungsanalyse der Investitionen zu verpflichten.

Dritter Teil:

Verfahrensvorschriften

Artikel 7

Anwendung der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019

Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019 (VV Städtebauförderung) entsprechend.

Artikel 8

Abweichende Regelungen

(1) Abweichend von Artikel 11 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm):

Das Land unterscheidet im Landesprogramm kennzeichnend die Förderung in und außerhalb von Städtebauförderungs- und Untersuchungsgebieten. Gegenstand der Förderung und des Landesprogramms sind einzelne Gemeinbedarfs- und Folgereinrichtungen gemäß Artikel 3, keine städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.

(2) Abweichend von den Artikeln 11 und 17 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm, Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung von Bundesmitteln):

Die Begleitinformationen entsprechen dem Formblatt gemäß Anlage 1, der Verwendungsnachweis entspricht dem Formblatt gemäß Anlage 2.

(3) Abweichend von Artikel 12 der VV Städtebauförderung (Bundesprogramm):

Artikel 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Abweichend von Artikel 13 der VV Städtebauförderung (Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel):

Maßnahmen des Invesitionspakts 2019 sind bis spätestens zum 31. Dezember 2025 abzurechnen.

(5) Abweichend von Artikel 15 der VV Städtebauförderung (Änderung des Bundesprogramms):

Umschichtungen von Mitteln des Investitionspakts zu Programmen der Städtebauförderung sind nicht zulässig.

(6) Abweichend von Artikel 19 der VV Städtebauförderung (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln):

Investitionspaktmittel des Bundes und der Länder werden ausschließlich als Zuschüsse gewährt.

(7) Abweichend von Artikel 25 der VV Städtebauförderung (Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung, Öffentlichkeitsarbeit):

Es ist das Logo „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“ zu nutzen. In den Förderbescheiden sowie in der öffentlichen Kommunikation ist der Förderanteil des Bundes zu benennen.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Berlin, den 10. Dezember 2018
Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut

Stuttgart, den 14. Januar 2019
Für den Freistaat Bayern
Der Bayerische Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr

Dr. Hans Reichhart

München, den 25. Januar 2019
Für das Land Berlin
Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen

Katrin Lompscher

Berlin, den 5. Februar 2019
Für das Land Brandenburg
Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung

Kathrin Schneider

Potsdam, den 28. Februar 2019
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Dr. Joachim Lohse

Bremen, den 10. Januar 2019
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen

Dr. Dorothee Stapelfeldt

Hamburg, den 8. Januar 2019
Für das Land Hessen
Die Staatsministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Priska Hinz

Wiesbaden, den 7. März 2019
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung

Christian Pegel

Schwerin, den 4. Februar 2019
Für das Land Niedersachsen
Der Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Olaf Lies

Hannover, den 14. Januar 2019
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina Scharrenbach

Düsseldorf, den 21. Dezember 2018
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern und für Sport

Roger Lewentz

Mainz, den 28. März 2019
Für das Saarland
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport

Klaus Bouillon

Saarbrücken, den 18. Januar 2019
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern

Prof. Dr. Roland Wöller

Dresden, den 13. Februar 2019
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr

Thomas Webel

Magdeburg, den 6. Februar 2019
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration

Hans-Joachim Grote

Kiel, den 28. Februar 2019
Für den Freistaat Thüringen
Die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft

Birgit Keller

Erfurt, den 30. April 2019

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein