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Neues zur P&R-Insolvenz

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O12 / Pixabay

Die Insolvenzverfahren für die deutschen P&R Gesellschaften kommen weiter gut voran. Nachdem es den Insolvenzverwaltern gelungen war, trotz der schwierigen Ausgangslage direkten Zugriff auf die Gesellschaftsanteile an der Schweizer P&R-Gesellschaft zu erhalten, die als wichtige Zahlstelle für die deutschen Gesellschaften das vorhandene Containergeschäft fortführt, konnten Erlöse in erheblichem Umfang für die rund 54.000 Gläubiger gesichert werden.

Bislang sind bereits rund 110 Mio. Euro aus der Fortführung des vorhandenen Containergeschäfts auf die Treuhandkonten der Insolvenzverwalter der deutschen P&R Gesellschaften weitergeleitet worden.

Im laufenden Jahr werden aus der regulären Vermietung/Verwertung der Containerflotte Erlöse in Höhe von weiteren rund 150 Mio. Euro erwartet.

Bis Ende 2021 sollen es sogar über 560 Mio. Euro sein, wobei dies vor allem von der weiteren Entwicklung des Marktes abhängt.

„Jetzt geht es vor allem darum, dass diese Gelder auch an die Gläubiger ausgeschüttet werden können. Dazu sind wir erneut auf die Mitwirkung der Gläubiger angewiesen, um die Voraussetzungen für Ausschüttungen schaffen zu können.

Wir haben dazu einen Vergleichsvorschlag ausgearbeitet, der ihnen in den nächsten Tagen zugehen wird. Die von den Gläubigern mit hoher Mehrheit gewählten Gläubigerausschüsse haben dem Vorschlag bereits einstimmig zugestimmt“, erläutert Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé.

Um den Anlegern die Teilnahme am Insolvenzverfahren und den Gläubigerversammlungen überhaupt erst zu ermöglichen, hatten die Insolvenzverwalter den Anlegern/Gläubigern im August 2018 einen vorläufigen Betrag für die Forderungsanmeldung mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen, dass die Forderung voraussichtlich nicht in dieser Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann.

Bei der Aufbereitung der ursprünglichen Forderungsanmeldung wurden die den Gläubigern dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung berücksichtigt (sogenanntes „positives Interesse“). Also konkret die noch offenen Mietzahlungen bis zur Insolvenzeröffnung, die Zinsen auf die offene Miete bis zur Insolvenzeröffnung, die künftigen Mietzahlungen bis zum vorgesehenen Vertragsende und – hier liegt die Hauptschwierigkeit – den in den Vertragsunterlagen in Aussicht gestellten Rückkaufspreis.

Die Höhe des geschuldeten Rückkaufspreises ist jedoch bei den meisten Gesellschaften nicht eindeutig festzustellen, denn dessen Höhe sollte bei Vertragsbeginn nicht sicher feststehen.

Alternativ können die Ansprüche der Gläubiger auch darauf gestützt werden, dass sie von Seiten der deutschen P&R-Gesellschaften nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass es eine ganz erhebliche Lücke beim Containerbestand gab. Rechtsfolge eines solchen Anspruchs ist ein Schadenersatzanspruch, gerichtet auf das sogenannte „negative Interesse“.

Der Anleger wäre dann bei der Berechnung seines Schadens so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht getätigt. Es sind also seine Einzahlungen zu berücksichtigen, ebenso wie die an ihn geleisteten Mietzahlungen sowie eine gesetzliche Verzinsung bis zur Insolvenzeröffnung. In den meisten Fällen führt diese Berechnung zu einer etwas niedrigeren Forderungssumme.

Wie in den Gläubigerversammlungen im Oktober 2018 angekündigt, haben die Insolvenzverwalter daher in Abstimmung mit den Gläubigerausschüssen individuelle, aber auf einer einheitlichen Grundlage berechnete Vergleichsvorschläge erarbeitet, die über dieses negative Interesse hinausgehen. Individuelle Besonderheiten, wie etwa fest vereinbarte Rückkäufe bei der P&R Container Leasing GmbH, wurden dabei berücksichtigt.

Die Gläubigerausschüsse befürworten den Abschluss der Vergleichsvereinbarung nachdrücklich, weil er im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt und eine sachgerechte Behandlung der Forderungsfeststellung sicherstellt. Die Annahme der Vergleichsvereinbarung bietet für alle Gläubiger gleichermaßen Vorteile:

  • Die Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung ermöglicht die Feststellung einer Forderung in den Insolvenzverfahren, und damit die Teilnahme des Gläubigers insbesondere an Abschlagsverteilungen.
  • Die individuellen Vergleichsbeträge sind so berechnet, dass alle Gläubiger, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, gleich behandelt werden. Da die Feststellungsbeträge ohnehin nur eine Rechengröße sind, auf deren Grundlage spätere Quotenzahlungen ermittelt werden, entsteht hierdurch keinem Gläubiger ein Nachteil.
  • Die Feststellung der Forderung erfolgt zeitnah ohne weiteren Aufwand für die Gläubiger und vermeidet eine streitige Auseinandersetzung, die nicht zuletzt mit hohen Kosten verbunden wäre.
  • Der Vergleich sichert durch die enthaltene Erledigungsklausel die koordinierte Verwertung der Containerflotte und die Verteilung der Gelder über die Insolvenzverwalter. Dies ist der einzige wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich gangbare Weg, damit es in den Insolvenzverfahren zu Auszahlungen an die Gläubiger kommen kann.

Themen, die bislang nicht abschließend geklärt sind, werden durch die Vergleichsvereinbarung nicht berührt, wie etwaige Steuerschäden, die die Gläubiger auch weiterhin bzw. erneut zur Insolvenztabelle anmelden können. Gleiches gilt für etwaige Anfechtungsansprüche, deren Bestand erst noch in Musterverfahren geklärt werden muss.

Zusätzlich und getrennt von der Vergleichsvereinbarung schlagen die Insolvenzverwalter den Gläubigern daher noch den Abschluss einer optionalen Hemmungsvereinbarung vor, so dass weder für den Gläubiger noch für den Insolvenzverwalter ein Zeitdruck in Bezug auf die Themen entsteht, die jetzt noch nicht verglichen werden können. „Wir gehen davon aus, dass die Gläubiger verstehen, dass die Hemmungsvereinbarung vor allem in ihrem eigenen Interesse liegt, damit wir die heute noch offenen Themen in Ruhe klären können. Der Abschluss und die Umsetzung der Vergleichsvereinbarung hängen allerdings nicht davon ab, ob der Gläubiger die Hemmungsvereinbarung unterzeichnet“, ergänzen die Insolvenzverwalter.

„Die Vergleichsvereinbarung kann von den Insolvenzverwaltern im Interesse aller Gläubiger allerdings nur umgesetzt werden, wenn sie von einer überragenden Mehrheit der Gläubiger akzeptiert wird und auch der Gläubigerausschuss die Annahmequote gebilligt hat. Denn nur in diesem Fall kann sie ihr Ziel, nämlich eine Verfahrensabwicklung auf einer rechtssicheren Grundlage, erreichen. Falls sich – wovon wir allerdings nicht ausgehen – eine substanzielle Zahl der Gläubiger gegen den Abschluss der Vereinbarung aussprechen sollte, müssen wir uns vorbehalten, die Vereinbarung nicht anzunehmen. In diesem Fall wird sich die Abwicklung des Insolvenzverfahrens allerdings erheblich verzögern und auch eine erste Abschlagsverteilung wäre dann nicht mehr in greifbarer Nähe“, betont Dr. Michael Jaffé.

Die Feststellung der Forderungen muss in den vier P&R-Insolvenzverfahren getrennt erfolgen. Wenn Gläubiger also bei mehreren Gesellschaften Forderungen angemeldet haben, erhalten diese wieder mehrere Schreiben. Insgesamt werden in den nächsten Tagen über 80.000 Anschreiben an die Gläubiger der deutschen P&R Gesellschaften verschickt.

Die Erfassung der unterzeichneten Vergleichsvereinbarungen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Es wird daher nicht möglich sein, alle Rückläufer bis zu den zunächst vorgesehenen Prüfungsterminen am 29.05.2019 zu bearbeiten. In diesem Fall werden die Prüfungstermine erneut vertagt und die Forderungen später geprüft. „Dies bringt keine Nachteile für die Gläubiger mit sich, denn Auszahlungen sind nicht vor dem Jahr 2020 möglich“, so die Insolvenzverwalter.

Wenn eine annehmbare Quote erreicht wird, erfolgt die Annahme aus Praktikabilitätsgründen, ohne dass es einer Rücksendung der Vergleichsvereinbarung an die Gläubiger bedarf. Sie werden hierüber in einer Pressemitteilung sowie über die für die Gläubiger eingerichtete Webseite www.frachtcontainer-inso.de informiert. Dort finden sich auch weitere Erläuterungen zu einzelnen Themen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

„Die beschriebene Vorgehensweise dient dem Schutz der Gläubiger. Sie ist auch erforderlich, um zu vermeiden, dass – auch wenn es nur eine kleine Gruppe von Gläubigern wäre – sich einzelne Gläubiger Vorteile zu Lasten der Gemeinschaft verschaffen. Bis die Rechtsfragen, die durch den Abschluss des Vergleichs gelöst werden sollen, anderweitig entschieden wären, könnten Jahre vergehen. Wir hoffen sehr, dass es zu diesem Szenario, das nur Nachteile für alle Gläubiger mit sich bringen würde, nicht kommt und bitten daher nochmals alle Gläubiger in ihrem eigenen Interesse um ihre Unterstützung, für die wir uns schon jetzt bedanken“, betonen die Insolvenzverwalter.

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