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Mannheim: Rückübertragung eingezogener Gegenstände aus Diebstahlsfall

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Staatsanwaltschaft Mannheim

915 AR 1017/18

Durch das Amtsgericht Mannheim ist am 17.07.2018 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 22.09.2018 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf eine Diebstahlstat wurde dabei die Einziehung einer sichergestellten Satteltasche der Marke Selle, Monte Grappe, braun (Wert ca. 100 EUR), angeordnet.

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Diebstahl: Am 02.06.2018 gegen 21.40 Uhr wurde die o. g. Satteltasche auf dem Abstellplatz für Fahrräder, Werderstraße 31, 68165 Mannheim, Oststadt, entwendet. Die Satteltasche wurde gem. § 73 StGB eingezogen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim zum Aktenzeichen 915 AR 1017/18 schriftlich in Verbindung setzen.

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