Start Allgemein Landgericht Hamburg: Beschluss gegen CONTI und NSB

Landgericht Hamburg: Beschluss gegen CONTI und NSB

642

Landgericht Hamburg

Az.: 319 O 417/17

Beschluss

In der Sache

Dr. Wolfram Wiemann, Steinthalstraße 1, 90455 Nürnberg

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 1351/17/S91/Bu/Bu

gegen

1) CONTI REEDEREI Mangement GmbH & Co. Konzeptions-KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Birger Meyer-Glöckner und Dr. Nikolaus Ukert, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Beklagte –

2) CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertrieb KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Birger Meyer-Glöckner und Dr. Nikolaus Ukert, Bleicherbrücke 10, 20354 Hamburg

– Beklagte –

3) NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helmuth Ponath und Tim Ponath, Hamburger Straße 47-51, 21614 Buxtehude

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Weiss, Walter, Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: mh/0016/18/11

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 19 – durch die Richterin am Landgericht Mück als Einzelrichterin am 26.07.2018:

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag der Klägerseite folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:

I. Beklagte zu 1):

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Nikolaus Ukert und Birger Meyer-Glöckner, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG „CONTI DAPHNE“

III. Prozessgericht:

Landgericht Hamburg

IV. Aktenzeichen:

319 O 417/17

V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

I. hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1)

1. Die Beklagte zu 1) ist für den am 21.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sowie der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiten Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

2. Die Beklagte zu 1) hat bei der Veröffentlichung des am 21.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospektes zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

3. Die Beklagte zu 1) war verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten.

II. hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“

Der am 21.12.2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ ist in folgenden erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

1. Es werden fälschlich Sicherheiten dargestellt, die tatsächlich nicht bestanden,

2. die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt,

3. die Volatilität von Charterraten und Secondhand-Preisen von Schiffen werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt, mithin auch nicht die damit einhergehenden Risiken,

4. auf die zahlreichen risikoerhöhenden Umstände im Zusammenhang mit dem Containerschiffsmarkt (über Jahre potenziertes Wachstum einer Übertonnage, Kaskadeneffekt, Wegfall des Kartellsystems) wird nicht hingewiesen,

5. im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe, werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt,

6. es erfolgt kein Hinweis darauf, dass das Schiff zu einem Zeitpunkt gekauft wurde, in dem ex tunc betrachtet historische Höchstpreise herrschten,

7. im Hinblick auf die Begutachtung des Schiffes werden die Anleger getäuscht,

8. die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere die Loan-to-Value-Klauseln und die 105%-Klauseln nicht erwähnt,

9. es werden werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht,

10. die Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen irreführend, insbesondere ist das im Prospekt abgedruckte Szenario mit niedrigeren Charterraten dahingehend irreführend, als dass die parallel sinkenden Secondhand-Preise nicht berücksichtigt wurden und zum anderen, im Hinblick auf die Volatilität der Charterraten, die für die Beispielsrechnung in Ansatz gebrachten Charterraten zu hoch angesetzt wurden,

11. auf das Risiko der Majorisierung wird nicht hingewiesen,

12. die stark eingeschränkte Fungibilität wird aktiv verharmlost,

13. die Risiken und Besonderheiten der Poolbeschäftigung werden unzureichend dargestellt,

14. es erfolgt kein Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte,

15. das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird nicht erwähnt.

VI. Lebenssachverhalt:

Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschulens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Daphne“ in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i. V. m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagten sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft.

Die Klagepartei zeichnete auf Grundlage des Prospekts am 25.01.2008 eine Beteiligung an der oben genannten Gesellschaft zum Nominalwert von 50.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den Nominalbetrag, d. h. insgesamt 52.500,00 €.

Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Beklagten des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Die Beklagten bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.

VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

 

03.04.2018

Mück
Richterin am Landgericht

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