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Staatsanwaltschaft Stuttgart bezüglich Einbruchs- und Diebstahlsserie

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 117/18

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 08.12.2017 ein Urteil ergangen, welches seit dem 16.12.2017 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten des Herrn Adnan Smajic und der Daniela Varga wurde dabei die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände angeordnet:

Eine Stofftüte KIK mit folgendem Inhalt:

Eine Holzschmuckschatulle mit goldfarbenem Henkel an der Oberseite und einer Schlossvorrichtung

Eine rote Halskette

Eine gold-schwarze Halskette, welche aus Ringen besteht, die ineinandergreifen

Eine schwarze Halskette mit einzelnen glänzenden Kugeln und goldfarbenem Verschluss

Eine Halskette blau-silber mit verschiedenen Elementen

Eine braune Kette mit kleinen brauen Kugeln

Ein perlfarbene Halskette

Eine Halskette mit kleinen blauen Steinchen

Eine Halskette mit rosafarbenen Blattanhängern

Eine Kette mit Herzanhänger, mit Schrift „New York Word Fair 1964/1965“

Eine silberfarbene Armkette mit verschiedenen Anhängern u. a. ein Wappen mit Schrift „Groß Glockner 3798“

Eine Kette mit schwarzen größeren und kleineren Kugeln sowie länglichen Elementen

Zwei rote Ohrclips mit hängendem roten Anhänger

Eine silberne Haarspange mit blauem Stein

Zwei Teile eines goldfarbenen Uhrenarmbands

Eine Haarspange mit vier abstehenden Blättern mit Fellbesatz

Eine Münze aus Frankreich

Eine silberfarbene Haarspange mit blauem ovalen Stein

Ein Schlüssel für Schmuckschatulle

Ein kleiner goldfarbener Schlüssel

Ein silberfarbenes Uhrenglied

Ein Plasikteil, ähnlich einem Armreif in weiß-blau

Eine durchsichtige Schmuckschatulle ohne Inhalt

Eine Plastikabdeckung, länglich (vermutlich Uhrenverpackung)

Ein blaues Stoffband

Ein weißes Netzsäckchen

Eine schwarze Wintermütze der Marke „Addidas“, an der Rückseite die Aufschrift „Clima Warm“, rot

Zwei rosafarbene dünne Stoffhandschuhe

Eine runde schwarze Metalldose

Eine pinkfarbene Einkaufstüte mit nachfolgendem Inhalt:

Eine Herrenarmbanduhr der Marke „Mac“, silberfarbenes Armband, schwarzes Ziffernblatt, weiß-silberfarbene Zeiger, Datumsanzeige mit Lupe, orangefarbene Umrandung auf dem Ziffernblatt

Eine Herrenarmbanduhr der Marke „Calypso“, Digitalanzeige, schwarz-grünes Armband

Eine Halskette, silberfarben mit einem Anhänger

Eine Halskette, goldfarben mit ineinandergreifenden ovalen Ringen

Eine Halskette, silberfarbenen mit mehreren eingelassenen größeren und kleineren Steinen

Eine Halskette, goldfarbenen mit einem eingeflochtenen roten sowie brauen Band

Eine Armkette, goldfarbene und braune Ringe in unterschiedlichen Größen

Einen silberfarbenen Ring mit schwarzer eingelassener Kugel, im Ring „Charlotte“ eingraviert

Eine Einkaufstasche „Aldi“ mit nachfolgendem Inhalt:

Eine leere Schmuckschatulle

Eine Brosche in Blattoptik

Ein Einkaufstrolley blau mit nachfolgendem Inhalt:

Ein goldfarbener Kettenanhänger mit eingeprägtem Hasen.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beiden Verurteilten kamen sodann überein, künftig in Wohnungen und Häuser im Großraum Kirchheim/Nürtingen einzudringen, um geldwerte Gegenstände zu entwenden.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 241/18 schriftlich in Verbindung setzen.

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