Start Allgemein Antwort des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zum ImmoKWPLMV

Antwort des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zum ImmoKWPLMV

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„Der Effekt der neuen Verordnung zur Umsetzung der Kreditwürdigkeitsprüfung bleibt abzuwarten. Anders als von Teilen der Kreditwirtschaft geschildert, gab es nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen zuvor meist keine unlösbaren Probleme mit der Immobilienfinanzierung für Verbraucher, wenn sich einige Anbieter aus formalen Gründen verweigerten. Es ist aber wichtig, den ganzen Markt nutzen zu können und davor geschützt zu sein, durch Fehlinterpretationen der Normen abgelehnt zu werden.

Die Verordnung selbst ist weitgehend verbrauchergerecht angelegt und sollte viele Probleme auflösen können. Richtig ist auch, dass es dort keine engmaschigen Vorgaben gibt, im Sinne von wenn A dann geht es und wenn B dann nicht. Das würde den Einzelfällen kaum gerecht. Die Verordnung stellt klar, dass es nur darauf ankommt, dass sich Kreditnehmer zu Lebzeiten die Raten leisten können.

Das ist hier hervorzuheben und insbesondere wichtig für alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit verkürzter Lebenserwartung sowie Senioren. Darlehen für notwendige Sanierungen oder Umbauten sind also möglich. Die Begründung der Verordnung hebt zudem hervor, dass zulässige Darlehensabschlüsse sich auch sonst durch eine stärker auf die Bedarfe der Kreditnehmer ausgelegte Vertragsgestaltung erreichen lassen. Zum Beispiel, wenn man ab Eintritt in den Ruhestand oder für eine Elternzeit die Raten entsprechend anpassen beziehungsweise absenken kann.

Wichtig ist auch die Anschlussfinanzierung. Was den Verbraucher beim Neuabschluss sachgerecht schützt, darf bei der Anschlussfinanzierung nicht zum Problem werden. Wer schon ein Darlehen hat, wird nicht vor einem Ausfall geschützt, wenn man dieselben Maßstäbe bei der erforderlichen Anschlussfinanzierung anlegen würde, wie bei der freien Entscheidung über eine Neufinanzierung. Leider ist die Lösung hier nur zum Teil befriedigend. Der bisherige Kreditgeber darf in einem solchen Fall auch auf die Ausgangsbewertung setzen. Ein neuer Kreditgeber muss dagegen neu prüfen, darf dann laut der Verordnung aber zumindest den Umstand zu Gunsten des Kreditnehmers würdigen, dass das abzulösende Darlehen vorher funktioniert hat. Es wäre fatal, wenn Verbraucher bei verschlechterter Wirtschaftslage gezwungen wären, eine Anschlussfinanzierung nur beim bisherigen Anbieter abschließen zu können, weil andernorts die Prüfung scheitert. Das wäre auch nicht im Sinne des Grundsatzes eines funktionierenden Marktes aus der Richtlinie. Wie gut diese Regelung wirkt, wird sich nun zeigen.

 

Pressestelle
Team Kommunikation
Geschäftsbereich Kommunikation“

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