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ABN AMRO Multi-Manager Funds – Außerordentliche Hauptversammlung

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ABN AMRO Multi-Manager Funds
Société d’Investissement à Capital Variable
Société anonyme

Eingetragener Sitz: 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg
Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) Luxemburg: B78.762
(die „Gesellschaft“)

EINLADUNG ZU EINER ZWEITEN AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER ANTEILINHABER DER GESELLSCHAFT

Aufgrund der fehlenden Beschlussfähigkeit bei der außerordentlichen Hauptversammlung von ABN AMRO Multi-Manager Funds, die am 27. April 2018 vor Maître Hellinckx Henri, Notar in Luxemburg, abgehalten wurde (die „Erste AHV”), hat der Verwaltungsrat der Gesellschaft (der „Verwaltungsrat“) beschlossen, die Anteilinhaber der Gesellschaft (die „Anteilinhaber“) zu einer zweiten außerordentlichen Hauptversammlung einzuladen, die am 22. Mai 2018 um 14:30 Uhr. Luxemburger Zeit am Sitz der Gesellschaft in 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, abgehalten wird (die „Zweite AHV“).

Diese zweite AHV der Gesellschaft kann ohne Anwesenheitsquorum, also unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Anteile, rechtskräftig Beratungen führen und Entscheidungen treffen.

Beschlüsse auf der Tagesordnung werden mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst. Jeder volle Anteil berechtigt zu einer Stimme.

Die Tagesordnung der zweiten AHV ist die gleiche wie bei der ersten AHV der Gesellschaft und besteht aus dem folgenden Tagesordnungspunkt:

I. Änderung der Artikel wie folgt:

I.1 Art. 3. Zweck. Der einzige Zweck der Gesellschaft ist, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz der Risikostreuung in übertragbaren Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzwerten anzulegen und ihre Anteilinhaber am Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zu beteiligen.
Grundsätzlich kann die Gesellschaft alle Maßnahmen ergreifen und nach eigenem Ermessen alle Geschäfte vornehmen, um ihren Zweck im weitesten Sinne im Anwendungsbereich des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der jeweils gültigen Fassung (das „Gesetz“) zu erfüllen.

I.2 Art. 4. Eingetragener Sitz. Der eingetragene Sitz der Gesellschaft ist in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg.
Wenn nach Ansicht des Verwaltungsrats außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder soziale Situationen eingetreten sind oder unmittelbar bevorstehen, die den normalen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft am eingetragenen Sitz oder die Kommunikation zwischen dem eingetragenen Sitz und anderen Ländern möglicherweise beeinträchtigen, kann er den eingetragenen Sitz vorübergehend bis zur Wiederherstellung von normalen Verhältnissen ins Ausland verlegen. Eine solche vorübergehende Maßnahme hat jedoch keine Auswirkungen auf die Nationalität der Gesellschaft, die ungeachtet der vorübergehenden Verlegung des eingetragenen Sitzes weiterhin eine luxemburgische Gesellschaft bleibt.
Die Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrats Niederlassungen oder Vertretungen im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland eröffnen.
Der Verwaltungsrat kann den eingetragenen Sitz der Gesellschaft durch Beschluss innerhalb derselben Gemeinde oder in eine andere Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg verlagern und diese Satzung entsprechend ändern.

I.3 Art. 9. Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit und ohne Einschränkung neue Anteile auszugeben, ohne den bestehenden Anteilinhabern ein Vorzugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Sämtliche neuen Anteile müssen vollständig einbezahlt sein. Er kann jede Zeichnung von Anteilen nach eigenem Ermessen ablehnen. Wenn die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung anbietet, entspricht der Preis je Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des jeweiligen Teilfonds, der jeweiligen Kategorie und jeweiligen Klasse (oder ggf. dem im Verkaufsprospekt der Gesellschaft [der „Prospekt“] angegebenen Erstzeichnungspreis), gegebenenfalls zuzüglich der vom Verwaltungsrat festgesetzten Kosten und Gebühren.
Der Zeichnungspreis ist innerhalb eines vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Zeitrahmens zu zahlen, der jedoch nicht länger als sieben Bankarbeitstage in Luxemburg nach dem Tag der Berechnung des anwendbaren Nettoinventarwerts sein darf.
Zeichnungsanträge können zu den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen ausgesetzt werden.
Der Verwaltungsrat kann jedem Verwaltungsratsmitglied oder jedem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied oder jedem anderen bevollmächtigten Vertreter die Aufgabe übertragen, Zeichnungen und Zahlungen des Preises der neu auszugebenden Anteile anzunehmen und diese auszugeben.
Auf Beschluss des Verwaltungsrates können Anteilsbruchteile ausgegeben werden. Diese Anteilsbruchteile berechtigen anteilig zu Dividenden.
Der Verwaltungsrat kann der Ausgabe von Anteilen als Gegenleistung für eine Sacheinlage in Form von Wertpapieren unter Einhaltung des geltenden Rechts, insbesondere der Verpflichtung zur Bereitstellung eines Bewertungsberichts des Abschlussprüfers der Gesellschaft, und unter der Voraussetzung, dass diese Wertpapiere der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des betreffenden Teilfonds gemäß dem Prospekt entsprechen, zustimmen.

I.4 Art. 12. Rücknahme von Anteilen. Jeder Anteilinhaber kann bei der Gesellschaft entsprechend den vom Verwaltungsrat im Prospekt festgelegten Bedingungen und soweit gesetzlich und gemäß dieser Satzung zulässig die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Anteile beantragen.
Der Rücknahmepreis ist innerhalb eines vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Zeitrahmens zu zahlen, der jedoch nicht länger als sieben Bankarbeitstage in Luxemburg nach dem Tag der Berechnung des anwendbaren Nettoinventarwerts sein darf.
Der Rücknahmepreis entspricht dem Nettoinventarwert je Anteil des entsprechenden Teilfonds oder der entsprechenden Kategorie/Klasse, abzüglich ggf. vom Verwaltungsrat festgelegter Kosten und Gebühren. Der Rücknahmepreis kann im Ermessen des Verwaltungsrats auf den nächstfolgenden Anteil oder Bruchteil der jeweiligen Währung auf- oder abgerundet werden.
Wenn ein Rücknahmeantrag dazu führt, dass die Anzahl oder der Gesamtnettoinventarwert der Anteile, die ein Anteilinhaber in einer Anteilskategorie/-klasse hält, unter die vom Verwaltungsrat festgelegte Mindestanzahl oder den vom Verwaltungsrat festgelegten Mindestwert fällt, kann die Gesellschaft den Anteilinhaber zur Rückgabe aller seiner Anteile in dieser Kategorie/Klasse verpflichten.
Der Verwaltungsrat kann den Rücknahmepreis an jeden Anteilinhaber durch Zuteilung in Form von Wertpapieren des betreffenden Teilfonds auszahlen, sofern der Anteilinhaber dem zustimmt und sofern die anderen Anteilinhaber keinen Verlust erleiden und der Abschlussprüfer der Gesellschaft einen Bewertungsbericht erstellt. Die Art oder der Typ der in diesen Fällen zu übertragenden Vermögenswerte wird vom Verwaltungsrat unter Einhaltung der Anlagepolitik und -beschränkungen des Teilfonds festgelegt.
Alle zurückgegebenen Anteile werden annulliert.
Rücknahmeanträge können gemäß den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen ausgesetzt werden.

I.5 Art. 14. Nettoinventarwert. Die Gesellschaft berechnet den Nettoinventarwert jedes Teilfonds, den Nettoinventarwert je Anteil für jede Kategorie und Klasse sowie die Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmepreise mindestens zweimal pro Monat mit einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Häufigkeit.
Der Nettoinventarwert jedes Teilfonds ist gleich dem gesamten Wert seiner Vermögenswerte abzüglich seiner Verbindlichkeiten.
Der Nettoinventarwert je Anteil wird berechnet, indem das Nettovermögen des jeweiligen Teilfonds durch die Anzahl der Anteile, die für diesen Teilfonds ausgegeben wurden, dividiert wird, ggf. unter Berücksichtigung der Aufschlüsselung des Nettovermögens des Teilfonds zwischen seinen verschiedenen Anteilskategorien und -klassen. Dieser Nettowert wird in der Währung des jeweiligen Teilfonds oder in einer anderen vom Verwaltungsrat gewählten Währung ausgedrückt.
Der Tag, an dem der Nettoinventarwert berechnet wird, wird in dieser Satzung als der „Berechnungstag“ bezeichnet.

Die Bewertungsmethoden lauten wie folgt:

Die Vermögenswerte der Gesellschaft umfassen:
(1) Kassenbestände und Bardepots einschließlich aufgelaufener, jedoch noch nicht vereinnahmter Zinsen und bis zum Zahlungsdatum in diesen Depots aufgelaufener Zinsen;
(2) alle bei Sicht fälligen Schuldverschreibungen und Wechsel sowie Forderungen (einschließlich noch nicht erhaltener Erlöse aus Wertpapierverkäufen);
(3) alle Wertpapiere, Anteile, Beteiligungen, Anleihen, Optionen oder Vorzugsrechte für die Zeichnung und sonstigen Anlagen und Wertpapiere im Besitz der Gesellschaft;
(4) alle Dividenden und Ausschüttungen, die der Gesellschaft in bar oder in Form von Wertpapieren zustehen oder von denen die Gesellschaft Kenntnis hat;
(5) alle aufgelaufenen, jedoch noch nicht vereinnahmten Zinsen und alle bis zum Zahlungsdatum von sich im Besitz der Gesellschaft befindlichen Wertpapieren generierten Zinsen, sofern diese Zinsen nicht im Kapital dieser Wertpapiere enthalten sind;
(6) die Gründungskosten der Gesellschaft, wenn diese noch nicht abgeschrieben wurden;
(7) sämtliche anderen Vermögenswerte jeglicher Art einschließlich Rechnungsabgrenzungsposten.
Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die für einen Teilfonds, eine Kategorie und/oder eine Klasse gelten, wird der Wert dieser Vermögenswerte wie folgt bestimmt:
(a) Der Wert von Kassenbeständen und Bardepots, bei Sicht fälligen Wechseln und Schuldverschreibungen, Forderungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Dividenden und ausgewiesenen oder fälligen, jedoch noch nicht vereinnahmten Zinsen wird zum Nennwert dieser Vermögenswerte bewertet, außer es erweist sich als unwahrscheinlich, dass dieser Wert erzielt werden kann. In diesem Fall wird der Wert durch Abzug eines Betrags ermittelt, den die Gesellschaft für angemessen erachtet, den Realwert dieser Vermögenswerte wiederzugeben;
(b) Der Wert von Aktien oder Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen wird auf der Grundlage des letzten am Bewertungstag verfügbaren Nettoinventarwerts ermittelt;
(c) Die Bewertung aller Wertpapiere, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, ordnungsgemäß funktionierenden, anerkannten und der Öffentlichkeit zugänglichen Markt gehandelt werden, erfolgt anhand des Schlusskurses am Tag der Auftragsannahme. Bei Wertpapieren, die an mehreren Märkten gehandelt werden, erfolgt die Bewertung auf Grundlage des aktuell am Hauptmarkt dieser Wertpapiere geltenden Kurses. Falls dieser Kurs nicht repräsentativ ist, erfolgt die Bewertung auf Grundlage des wahrscheinlichen Verkaufspreises, den der Verwaltungsrat mit der gebotenen Sorgfalt und nach Treu und Glauben schätzt;
(d) Nicht notierte Wertpapiere oder nicht an einer Börse oder einem anderen geregelten, ordnungsgemäß funktionierenden, anerkannten und der Öffentlichkeit zugänglichen Markt gehandelte Wertpapiere werden auf der Grundlage des wahrscheinlichen Verkaufspreises bewertet, der umsichtig und in gutem Glauben von einem hierzu vom Verwaltungsrat ernannten Sachverständigen geschätzt wird;
(e) Wertpapiere, die auf eine andere Währung als die Referenzwährung des betreffenden Teilfonds lauten, werden auf Grundlage ihres am Bewertungstag geltenden Wechselkurses umgerechnet;
(f) Wenn die Marktpraxis es zulässt, können liquide Vermögenswerte, Geldmarktinstrumente und alle sonstigen Instrumente mit ihrem Nominalwert zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen oder mittels der linearen Abschreibungsmethode bewertet werden. Jeder Beschluss, die Vermögenswerte des Portfolios unter Verwendung der linearen Abschreibungsmethode zu bewerten, bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat, der die Gründe für diesen Beschluss dokumentiert. Der Verwaltungsrat richtet angemessene Prüfungen und Kontrollen für die Bewertung der Instrumente ein;
(g) Der Verwaltungsrat ist befugt, die Regeln für die entsprechenden Wertansätze aufzustellen oder zu ändern. Beschlüsse, die in diesem Zusammenhang gefasst wurden, werden in den Prospekt aufgenommen;
(h) Derivative Finanzinstrumente werden nach den vom Verwaltungsrat festgelegten und im Prospekt beschriebenen Vorschriften bewertet. Diese Vorschriften müssen vom Abschlussprüfer der Gesellschaft und den Aufsichtsbehörden im Voraus genehmigt worden sein.

Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:

(1) alle Darlehen, fälligen Wechsel und Verbindlichkeiten;
(2) alle bekannten fälligen und nicht fälligen Verbindlichkeiten, einschließlich aller fälligen vertraglichen Verpflichtungen und im Zusammenhang mit Zahlungen in bar oder in Sachanlagen, einschließlich von der Gesellschaft erklärter, aber noch nicht gezahlter Dividendenbeträge;
(3) alle vom Verwaltungsrat bewilligten oder genehmigten Rücklagen einschließlich Rücklagen, die zur Deckung eines potenziellen Kapitalverlustes bei bestimmten Anlagen der Gesellschaft gebildet werden;
(4) sonstige von der Gesellschaft eingegangene Verpflichtungen mit Ausnahme der durch das Eigenkapital der Gesellschaft repräsentierten Verpflichtungen. Zur Bewertung der Höhe dieser sonstigen Verbindlichkeiten berücksichtigt die Gesellschaft alle Gebühren, für die sie verantwortlich ist, einschließlich und ohne Einschränkung der Kosten von Änderungen der Satzung, des Prospekts und sonstiger die Gesellschaft betreffender Dokumente, Verwaltungs-, Erfolgs- und sonstiger Gebühren und außergewöhnlicher Aufwendungen, Steuern und Abgaben an Regierungsstellen und Börsen, finanzieller Belastungen sowie Bank- oder Maklergebühren, die beim Kauf und Verkauf von Vermögenswerten oder anderweitig entstanden sind. Zur Bewertung der Höhe dieser Verbindlichkeiten berücksichtigt die Gesellschaft regelmäßige und wiederkehrende Verwaltungs- und sonstige Ausgaben auf einer zeitanteiligen Basis.
Die Vermögenswerte, Verpflichtungen, Ausgaben und Gebühren, die keinem bestimmten Teilfonds oder keiner bestimmten Kategorie oder Klasse zuzuordnen sind, werden den verschiedenen Teilfonds, Kategorien oder Klassen zu gleichen Teilen oder, soweit die fraglichen Beträge dies rechtfertigen, im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Nettovermögen zugerechnet. Jeder Anteil der Gesellschaft in der Rücknahmephase wird bis zum Geschäftsschluss an dem Bewertungstag, an dem die Rücknahme antragsgemäß erfolgen soll, als ausgegebener und vorhandener Anteil betrachtet, und sein Preis wird ab dem Geschäftsschluss des betreffenden Datums bis zu seiner ordnungsgemäßen Auszahlung als eine Verbindlichkeit der Gesellschaft betrachtet. Jeder von der Gesellschaft gemäß den eingegangenen Zeichnungsanträgen auszugebende Anteil gilt ab dem Geschäftsschluss am Bewertungstag als für den Ausgabepreis ausgegeben, und der entsprechende Preis wird als ein der Gesellschaft geschuldeter Betrag behandelt, bis er ordnungsgemäß bei der Gesellschaft eingegangen ist. Soweit möglich, wird jegliche von der Gesellschaft bis zum Bewertungstag beschlossene Anlage oder Auflösung einer Anlage berücksichtigt.
Der Gesamtbetrag der jährlichen Gebühren eines Teilfonds, einer Anteilskategorie oder -klasse darf zu keiner Zeit mehr als 5 % (fünf Prozent) seines durchschnittlichen Nettovermögens betragen.
Wenn der Nettoinventarwert nach Auffassung des Verwaltungsrats nicht repräsentativ für den realen Wert der Anteile der Gesellschaft ist oder wenn sich die jeweiligen Märkte seit der Berechnung erheblich entwickelt haben, kann der Verwaltungsrat beschließen, ihn am selben Tag zu aktualisieren, und bestimmt umsichtig und in gutem Glauben einen neuen Nettoinventarwert.

I.6 Art. 16. Verwaltungsrat. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, verwaltet. Verwaltungsratsmitglieder müssen keine Anteilinhaber der Gesellschaft sein. Die Hauptversammlung der Anteilinhaber der Gesellschaft (die „ Hauptversammlung “) ernennt sie für eine Amtszeit von höchstens sechs Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Hauptversammlung kann ein Verwaltungsratsmitglied nach ihrem Ermessen seines Amtes entheben.
Wenn der Sitz eines von der Hauptversammlung ernannten Verwaltungsratsmitglieds frei wird, können die noch amtierenden Verwaltungsratsmitglieder ein vorübergehendes Verwaltungsratsmitglied ernennen.
In diesem Fall ernennt die Hauptversammlung bei ihrer nächsten Versammlung ein dauerhaftes Verwaltungsratsmitglied.

I.7 Art. 22. Ungültigkeitsbestimmungen. Kein Vertrag oder Geschäft zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen kann dadurch beeinträchtigt oder ungültig werden, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft an einer solchen anderen Gesellschaft oder einem solchen anderen Unternehmen ein Interesse haben oder Verwaltungsratsmitglieder, Anteilinhaber oder Gesellschafter, geschäftsführende Direktoren oder Angestellte dieser anderen Gesellschaft oder dieses anderen Unternehmens sind.
Verwaltungsratsmitgliedern oder geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern der Gesellschaft, die Verwaltungsratsmitglieder, geschäftsführende Direktoren oder Angestellte von Gesellschaften oder Unternehmen sind, mit denen die Gesellschaft Verträge schließt oder anderweitig Geschäfte macht, wird dadurch nicht das Recht zur Beratung, Abstimmung und Handlung im Zusammenhang mit solchen Verträgen oder Geschäften entzogen.
Wenn Verwaltungsratsmitglieder oder geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder ein direktes oder indirektes finanzielles Interesse an einem Geschäft haben, das im Widerspruch zu dem der Gesellschaft steht, informieren diese Verwaltungsratsmitglieder oder geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder den Verwaltungsrat über ihr persönliches Interesse und nehmen nicht an der Beratung oder Abstimmung bezüglich des Geschäfts teil. Ein Bericht über dieses Geschäft und über das vorgenannte persönliche Interesse von solchen Verwaltungsratsmitgliedern oder geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern ist der nächsten Hauptversammlung vorzulegen, bevor über jeglichen anderen Beschluss abgestimmt wird.

I.8 Art. 23. Abschlussprüfer der Gesellschaft. Die in dem von der Gesellschaft erstellten Jahresbericht enthaltenen Bilanzierungsdaten werden von einem zugelassenen unabhängigen Abschlussprüfer geprüft, der von der Hauptversammlung für die von ihr festgelegte Amtszeit bestellt und von der Gesellschaft vergütet wird.

I.9 Art. 24. Vertretung. Die ordnungsgemäß gebildete Hauptversammlung der Anteilinhaber der Gesellschaft vertritt alle Anteilinhaber der Gesellschaft.
Sie verfügt über umfassendste Befugnisse zur Anordnung, Durchführung und Genehmigung aller mit der Tätigkeit der Gesellschaft zusammenhängenden Handlungen.
Beschlüsse der Hauptversammlung sind für alle Anteilinhaber unabhängig von der von ihnen gehaltenen Kategorie oder Klasse bindend.
Betreffen die Beschlüsse jedoch ausschließlich die spezifischen Rechte der Anteilinhaber eines Teilfonds, einer Kategorie oder einer Klasse oder besteht das Risiko eines Interessenkonflikts zwischen den verschiedenen Teilfonds, so müssen diese Beschlüsse von einer Hauptversammlung beschlossen werden, die die Anteilinhaber dieses Teilfonds, dieser Kategorie oder dieser Klasse vertritt.

I.10 Art. 26. Abstimmung. Die Stimmabgabe erfolgt auf der Grundlage von einer Stimme je Anteil und alle Anteile, unabhängig von dem Teilfonds, dem sie angehören, sind in der Hauptversammlung zu gleichen Teilen an der Beschlussfassung beteiligt. Der Verwaltungsrat kann das Stimmrecht von Anteilinhabern aussetzen, die gegen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Satzung oder gemäß anderen von ihnen eingegangenen relevanten vertraglichen Vereinbarungen verstoßen. Bruchteile von Anteilen verleihen kein Stimmrecht.
Alle Anteilinhaber können persönlich oder durch schriftliche oder telegrafische Benennung oder Benennung per Telegramm, Telex oder Fax eines Vertreters an den Hauptversammlungen teilnehmen.

I.11 Art. 30. Auflösung. Die Gesellschaft kann durch einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß der Änderung der Satzung aufgelöst werden.
Wenn das Nettovermögen der Gesellschaft infolge von Verlusten unter die Hälfte des Gesellschaftskapitals sinkt, kann der Verwaltungsrat der Hauptversammlung die Frage der Auflösung der Gesellschaft vorlegen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder in der Versammlung vertretenen Anteilinhaber ohne Quorum beschlussfähig ist. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt, wenn das Nettovermögen der Gesellschaft infolge von Verlusten unter ein Viertel des Gesellschaftskapitals sinkt, jedoch kann in diesem Fall die Auflösung von den Anteilinhabern beschlossen werden, die ein Viertel der auf der Versammlung vertretenen Anteile besitzen. Die Versammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt stattfindet, zu dem der Verlust vom Verwaltungsrat festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen.

I.12 Art. 33. Verwahrung des Gesellschaftsvermögens. Soweit dies gesetzlich erforderlich ist, schließt die Gesellschaft einen Verwahrstellenvertrag mit einer Bank oder Sparkasse im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 5. April 1993 zum Finanzsektor in seiner jeweils gültigen Fassung (die „Verwahrstelle“).
Die Verwahrstelle verfügt über die gesetzlich vorgesehenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten.
Wenn die Verwahrstelle zurücktreten möchte, bemüht sich der Verwaltungsrat, innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Rücktritts einen Nachfolger zu finden. Der Verwaltungsrat kann den Verwahrstellenvertrag kündigen. Jedoch kann die Bestellung der Verwahrstelle nur aufgehoben werden, wenn ein Nachfolger gefunden wurde.

I.13 Art. 34. Satzungsänderungen. Diese Satzung kann durch eine Hauptversammlung geändert werden, vorbehaltlich der nach geltendem Recht und den Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen Beschlussfähigkeit und Abstimmungskriterien.

I.14 Art. 35. Anwendbares Recht. Für alle Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, verweisen die Parteien auf das luxemburgische Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung und auf das Gesetz.

II. Verschiedene formelle Änderungen der Satzung.

Die aktualisierte Version der Satzung ist auf Anfrage am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich.

Falls Sie persönlich an der zweiten AHV teilnehmen möchten, wären wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns mindestens fünf Luxemburger Geschäftstage vor der Versammlung über Ihre Absichten informieren würden.

Wenn Sie nicht persönlich an der zweiten AHV teilnehmen können, können Sie sich von dem Bevollmächtigten, den Sie für die erste AHV angegeben hatten, da dies auch für die zweite AHV gültig ist, oder durch Ausfüllen des beigefügten Vollmachtsformulars auf der Versammlung vertreten lassen. Dieses muss spätestens am 17. Mai 2018 um 17:00 Uhr MEZ per Fax (Nummer: +352/ 46 40 10 413) oder E-Mail (Luxembourg-Domiciliarygroup@statestreet.com) zu Händen des Domiciliary Department eingegangen sein.

Bitte senden Sie das ordnungsgemäß unterzeichnete Original des Vollmachtsformulars an die folgende Adresse:
State Street Bank Luxembourg S.C.A.
Domiciliary Department
49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg

Luxemburg, 2. Mai 2018

Im Auftrag des Verwaltungsrats von
ABN AMRO Multi-Manager Funds

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