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Totalverlustrisiko: Gonetto startet Crowdfunding auf Seedmatch-ist das vom Gesetz her gedeckt was die tun?

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Nun, Investoren sollten grundsätzlich bei Crowdfundingprojekten Vorsicht walten lassen, denn diese beinhalten natürlich immer ein Totalverlustrisiko für das investierte Kapital.

So ist das hier auch bei der gonetto GmbH, die auf der Crowdfundingplattform „Seedmatch“ eine Kampagne gestartet hat. Nun sollte man aber als Investor noch zusätzlich vorsichtig sein, denn möglicherweise gibt es irgendwann hier Probleme mit der BaFin, da die Provisionsweitergabe an Kunden doch sehr eng begrenzt ist. Hier wird sicherlich noch zu prüfen sein, ob das so gesetzlich zulässig ist.

Ein User unserer Plattform hat uns einen Kommentar dazu übermittelt: „Morgen startet auf Seedmatch eine Crowdfunding-Kampagne mit dem Ziel 1 Mio. EUR für das Startup gonetto.de einzusammeln.

Ein wesentlicher Erfolgsparameter des Startups ist die offensiv angepriesene direkte Rückzahlung von Bestandsprovisionen an die Kunden, sofern die Kunden ihre bestehenden Versicherungsverträge an gonetto via Maklervertrag übertragen und gonetto fortan vom Versicherer die Courtage erhält. M.E. ist dies ein klarer Verstoss gegen die Rechtsauffassung vom Bafin zum im Sommer letzten Jahres im VAg neu verankerten Provisionsabgabeverbot, wonach Provisionsabgabe zwar INNERHALB eines Versicherungsvertrags in Form von Leistungserhöhung oder Prämienreduktion erlaubt ist, NICHT jedoch als direkte Provisionsrückerstattung an Versicherungsnehmer.

Meine diesbezügliche Einlassung im Forum von Seedmatch wurde vom Verantwortlichen gonetto-Geschäftsführer versucht wegzubügeln. Ich befürchte, dass die Unwissenheit vieler Crowdanleger zu groß ist und diese demnach in rechtlich unsicheres Geschäftsmodell investieren – mit dem üblichen Risiko des Totalverlustes ihrer Einlage. Vielleicht mögen Sie dieser Sache auch einmal auf den Grund gehen.“

Dazu haben wir uns mal auf den Seiten der BaFin schlau gemacht:

„Was ist verboten?

Nach § 48b VAG ist „jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung“ an Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte aus einem Versicherungsvertrag verboten.

Aus Sicht der BaFin erfasst das Verbot nicht die sogenannten Tippgeber. Die Tätigkeit eines Tippgebers ist im Wesentlichen darauf beschränkt, Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder -unternehmen herzustellen. Dies stellt keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d Gewerbeordnung (GewO) dar. Weitere Hinweise zum Thema Tippgeber finden sich im BaFin-Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern. Neukundenwerbung im Rahmen von Tippgebermodellen – zum Beispiel das Modell „Kunden werben Kunden“ – ist also weiterhin möglich.

Ausnahmen

§ 48b VAG lässt auch Ausnahmen zu. Zum einen enthält die Norm eine Geringwertigkeitsklausel: Belohnungen und Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsschlusses sind erlaubt, wenn sie einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

Zum anderen findet das Verbot keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Erhöhung der Leistung oder zur Reduzierung der Prämie des vermittelten Vertrags verwendet wird. Nach Auffassung der BaFin kann eine dauerhafte Reduzierung der Prämie oder Erhöhung der Leistung allerdings nur vom Versicherer selbst gewährt werden, da Prämie und Leistung auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien beruhen. Die vollständige oder teilweise Abgabe der Provision eines Vermittlers an einen Versicherungskunden – ohne Änderung des Vertrags zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer – reicht hingegen nicht aus. Sofern ein Vermittler beispielsweise auf seine Abschlussprovision verzichten möchte und diese zur Prämienreduzierung verwendet werden soll, so muss der Versicherer dies im Versicherungsvertrag dokumentieren. Diese Möglichkeit haben grundsätzlich alle Arten von Vermittlern.

Aus Sicht der BaFin unzulässig sind auch Ermäßigungen auf andere Versicherungsverträge. Beispiel: Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags erhält der Kunde nicht für den gerade abgeschlossenen Vertrag eine Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung, sondern für einen anderen, der bereits bei der Versicherungsgesellschaft besteht. Solche Bündel- oder Bestandskundenrabatte und ähnliche Konstruktionen sind nicht erlaubt.

Zuständigkeit bei Verstößen

Die BaFin verfolgt Verstöße gegen § 48b VAG nur bei Versicherungsunternehmen. Für die Sanktionierung von Verstößen durch Vermittler sind hingegen ab dem 23. Februar 2018 gemäß der künftigen Fassung der GewO die entsprechenden Landesbehörden zuständig, also beispielsweise Industrie- und Handelskammern (IHKs).

Diese haben darüber zu entscheiden, ob etwa die Weitergabe einer Provision als Ordnungswidrigkeit eines Versicherungsvermittlers zu werten ist. Dabei müssen sie künftig immer prüfen, ob das Verhalten eines Vermittlers als Verstoß gegen § 34d Absatz 1 Sätze 6 und 7 der neuen GewO in Verbindung mit § 48b VAG zu werten ist. Dies gilt auch für gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 Ziffer 1 der neuen GewO.

Damit bei der Auslegung des Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbots und der Sanktionierung von Verstößen ein einheitliches Verwaltungshandeln gewährleistet ist, steht die BaFin über den Deutschen Industrie-und Handelskammertag (DIHK) mit den IHKs in engem Kontakt. Dies soll verhindern, dass ein Sachverhalt rechtlich unterschiedlich bewertet und Vermittler und Versicherer ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden.“

Nun hoffen wir, dass das Unternehmen gonetto das alles mit der BaFin vorher abgestimmt hat.

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