Start Allgemein FuBus Future Business KGaA – Neue Taktik der RA, um an Geld...

FuBus Future Business KGaA – Neue Taktik der RA, um an Geld zu kommen?

473

Die Rechtsanwaltskanzlei MÜLLER SEIDEL VOS, die die FuBus-Genussrechtsgläubiger für ihre Tätigkeit als (unwirksam gewählte) Gemeinsame Vertreter direkt zur Kasse gebeten haben, haben bislang wohl nur Mahnbescheide beantragt, aber viele Widersprüche dazu erhalten, weshalb sie nun eine andere Taktik versuchen: Sie bieten jetzt Vergleiche über 50 % der ursprünglichen Forderung an. Alternativ schlagen sie vor, auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2019 zu verzichten.

Das lässt darauf schließen, dass die Kanzlei nun auch selbst an der Begründetheit ihrer Forderung zweifelt und lässt hoffen, dass die Forderung bald weiter auf 0 % zurückgeführt wird. Vor Gericht hat ÜLLER SEIDEL VOS wohl keinerlei Chance, da den FuBus-Genussrechtsgläubigern vom Insolvenzverwalter erklärt wurde, dass die Kosten des Gemeinsamen Vertreters aus der Insolvenzmasse bezahlt werden.

Daher fehlt es für ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Kanzlei und den FuBus-Gläubigern schlicht und einfach an dem (für einen Vertragsabschluss notwendigen) Vertragsabschlusswillen. Im übrigen hätte seinerzeit niemand einen Gemeinsamen Vertreter gewählt, wenn bekannt gewesen wäre, dass dieser sein Honorar den Gläubigern direkt in Rechnung stellen wird.

Die Tätigkeit des Gemeinsamen Vertreters, der lediglich sämtliche vertraglichen Insolvenzforderungen – also nicht einmal in Betracht kommende Schadensersatzforderungen anzumelden hatte, war eigentlich auch überflüssig und erbrachte keinen „Mehrwert“, denn die meisten Gläubiger hatten ihre Forderungen zuvor längst angemeldet.

Rechtsanwalt Brambrink aus Bielefeld, ist sich auf unsere Nachfrage hin daher sicher, „dass dieser – aus seiner Sicht untaugliche – Versuch der Honorargenerierung grandios scheitern wird (bis auf die Fälle, in denen freiwillig und gutgläubig gezahlt oder nichts gegen die Mahn- und Vollstreckungsbescheide unternommen wird). Ich habe meinen Mandanten dazu geraten, weder den Vergleich abzuschließen noch auf die Verjährungseinrede zu verzichten.“

2 Kommentare

  1. Ich habe mich auch dazu entschlossen, nicht auf den Vergleich oder die Einrede der Verjährung einzugehen. Am 28.12.2017 gab’s nun den erwarteten gerichtlichen Mahnbescheid frei Haus.

    Ich als betroffener Anleger bin auch der Meinung das RA Vos nichts für die Anleger erreicht hat, noch ist es mir erinnerlich ihn in irgendeiner Form beauftragt zu haben, für mich tätig zu werden.

    Hätten die Anleger gewusst, das die gemeinsamen Vertreter zusätzliches Geld kosten, hätte sie wohl niemand gewählt. Dazu kam ja am Anfang die Aussage vom Insolvenzverwalter, das durch die Wahl der gemeinsamen Vertreter keine Kosten entstehen, die der Anleger selbst direkt zu tragen hat.

  2. Ich habe einen vergleichbaren Streit mit den RAen Gröpper Köpke, die gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren der Konservenfabrik Zachow waren. Der Versuch, behauptete Forderungen durchzusetzen, erscheint hier allerdings sehr ernsthaft, denn mit dem Antrag auf Mahnbescheid wurde bereits die Abgabe an das Streitgericht für den Fall des Widerspruchs beantragt. Das löst dann bei Widerspruch eine weitere Vorschusspflicht der klagenden RAe für die weiteren Gerichtskosten aus. Das macht man eigentlich nur, wenn man sich seiner Sache sehr sicher ist.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein