Start Politik Deutschland Müssen Rentner Krankenkassenbeiträge für ihre Lebensversicherung bezahlen?

Müssen Rentner Krankenkassenbeiträge für ihre Lebensversicherung bezahlen?

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Die Verbraucherzentrale Hamburg berichtet exemplarisch von einem Fall, bei dem ein Rentner sich mit Eintritt in seinen Ruhestand seine Lebensversicherung in Höhe von 30.000 Euro ausbezahlen lassen wollte. Kurz danach erhielt er ein Schreiben seiner Krankenkasse mit einer diesbezüglichen Forderung von 4.500 Euro, welche die Kasse mit einer Gesetzesänderung begründete.

Pflichtversicherte Rentner sollten zusätzlich zahlen

Seit 1. Januar 2004 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers gesetzlich pflichtversicherte Rentner auch auf solche „Versorgungsbezüge″ Kranken­versicherungs­beiträge zahlen, die als Einmalzahlungen geleistet werden (§ 229 SGB V). Das ist zum Beispiel eine Lebensversicherung, die über den Arbeitgeber als sogenannte Direktversicherung gezahlt wurde. Die Einmalzahlung wird auf zehn Jahre hochgerechnet und der so ermittelte Monatsbetrag mit dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse belegt. Dadurch wird die Versicherungsleistung zurzeit um etwa 15 Prozent vermindert.

Verärgerte Verbraucher sind erfolgreich vor Gericht

Viele Rentner haben sich über diese Abzocke geärgert. Bei Abschluss der Versicherung hatte man ihnen gesagt, Lebensversicherungen seien beitragsfrei, und im Vertrauen darauf hatten sie ihr Leben lang gespart – und jetzt sollte rückwirkend alles anders sein. Besonders sauer waren diejenigen, die die Beiträge zur Lebensversicherung privat weiter gezahlt hatten, nachdem sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren und sich der Arbeitgeber nicht mehr daran beteiligte. Sie zogen vor Gericht – und unterlagen – zunächst jedenfalls. Wenn der Arbeitgeber nur irgendwann einmal irgendwie an dem Vertrag beteiligt war, handele es sich um eine betrieblich veranlasste Altersversorgung, die von der Beitragspflicht erfasst werde, urteilte sogar das Bundessozialgericht.

Dem hat am 28. September 2010 das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1660/08) in letzter Instanz widersprochen:

Pflichtversicherte Rentner müssen auf Leistungen, die auf arbeitnehmerfinanzierten Lebensversicherungs­beiträgen beruhen, keine Krankenversicherungs­beiträge zahlen, wenn sie selbst als Versicherungs­nehmer in der Police stehen. Steht der ehemalige Arbeitgeber noch im Versicherungsschein, gelten auch selbstfinanzierte Direkt­versicherungen für Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung, mit der Folge, dass darauf Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten sind.

Das höchste deutsche Gericht hat argumentiert, dass sobald der Arbeitnehmer selbst zahlt und der alleinige Versicherungsnehmer ist, jeglicher Bezug zum Arbeitsverhältnis entfällt. Die Versicherung ist dann genauso zu behandeln wie eine private Kapitallebensversicherung, die bei Pflichtversicherten ebenfalls keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst.

Bei freiwillig Versicherten hingegen zählt alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören zum Beispiel auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen – auch wenn dafür dann zweimal Kranken­versicherungs­beiträge gezahlt werden müssen.

Das bedeutet: Da Urteile des Bundesverfassungsgerichts wie Gesetze wirken, führt die Entscheidung dazu, dass die Beitragserhebung durch die Krankenkassen rechtswidrig sein kann. Alle pflichtversicherten Rentner, die als Versicherungsnehmer einen Teil der Beiträge für ihre Direktversicherung selbst bezahlt haben und seit 2004 auch auf diesen Teil der Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen mussten, können eine Beitragsrückzahlung verlangen. Das gilt auch dann, wenn die Beitragsbescheide der Krankenversicherung inzwischen bestandskräftig geworden sein sollten. Und sie sollten nicht vergessen, 4 Prozent Zinsen geltend zu machen (§ 27 SGB IV).

Kleiner Exkurs: Im Gesundheitsausschuss des Bundestages wurde Ende Januar 2016 auf Antrag der Linksfraktion diskutiert, ob die Doppelverbeitragung bei Pflichtversicherten abgeschafft werden solle. Diesem Ansinnen habe der stellvertretende Vorsitzende des Sachverständigenrates in seiner Stellungnahme widersprochen, berichtet das Deutsche Ärzteblatt, und zwar mit dem Argument, „die Beseitigung der Doppelverbeitragung berge die Gefahr einer Präjudizierung hinsichtlich anderer Einkunftsarten” – soll wohl heißen: Dann käme auch die berechtigte Frage auf, ob es nicht ebenso ungerecht ist, bei freiwillig Versicherten doppelt abzukassieren.

Das sollten pflichtversicherte Rentner tun

  1. Lassen Sie sich zuerst von der Direktversicherung bestätigen, welche Beiträge von Ihrem Arbeitgeber und welche von Ihnen selbst eingezahlt wurden.
  2. Legen Sie diese Bescheinigung Ihrer Krankenkasse vor und verlangen Sie unter Hinweis auf das oben genannte Urteil eine Neuberechnung Ihres Krankenversicherungsbeitrags für die Zukunft und eine Rückzahlung der zuviel erhobenen Beiträge für die Vergangenheit.
  3. Und wer noch Zeit hat bis zur Auszahlung, aber die Versicherung schon selbst fortführt: Lassen Sie sich schnellstens anstelle Ihres Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsschein eintragen! Dann müssen Sie wenigstens für den Teil der Auszahlung, der auf die ab jetzt eingezahlten Beiträge anfällt, später keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.

Quelle: http://www.vzhh.de/gesundheit/93120/gute-nachricht-fuer-viele-rentner.aspx

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