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Wie sich Kleinaktionäre erfolgreich wehren

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Im Bereich des Aktienrechts stehen den vermeintlich wehrlosen Kleinaktionären stets vermeintlich übermächtige Mehrheitsaktionäre gegenüber. Doch auch Kleinaktionäre können sich erfolgreich wehren.

Kleinanleger haben viele Rechte

Denn Kleinanlegern stehen nämlich auch Rechte zur Verfügung. So stehen diesen beispielsweise ein Antragsrecht während der Hauptversammlung sowie ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand des Unternehmens, an welchem auch der Kleinaktionär durch seinen Anteil unternehmerisch beteiligt ist, zu. Selbstverständlich besteht auch ein Stimmausübungsrecht. In der Hauptversammlung kann auch ein Rederecht wahrgenommen werden.

Sonderprüfungsrecht und Klage gegen den Vorstand

Neuerdings tritt verstärkt das sogenannte Sonderprüfungsrecht in den Mittelpunkt von Hauptversammlungen. Dieses kann jedoch nur ausüben, wer ein Prozent der Aktien oder Aktienanteilen im Nennwert von mindestens 100.000,00 Euro hält. Das Sonderprüfungsrecht wird vor allem dann interessant, wenn Unregelmäßigkeiten im Unternehmen zu befürchten sind. Auch eine Klage gegen den Vorstand kommt in Betracht, soweit dieselben Voraussetzungen wie bei der Sonderprüfung erfüllt sind. Der Kleinaktionär kann hier auch keine eigene Klage führen, sondern diese ausschließlich zugunsten der Unternehmenskasse vornehmen. Die Klage ist auch nur dann möglich, wenn in der Hauptversammlung ein entsprechender Antrag abgelehnt und in derselben auch Widerspruch zu Protokoll gegeben worden ist.

Auch Anfechtungsklagen gegen Unternehmensbeschlüsse sind möglich

Besonders beliebt sind auch Anfechtungsklagen gegen Unternehmensbeschlüsse in Hauptversammlungen. Gerade kleineren Unternehmen, die nicht ausreichend beraten wurden, unterlaufen hier Flüchtigkeitsfehler, so dass im Wege der Anfechtungsklage wichtige unternehmerische Fehlentscheidungen verhindert werden können.

Fazit: Es ist doch immer wieder spannend zu sehen, wie Kleinaktionäre selbst die großen Unternehmen erfolgreich ausbremsen können.

Ein gutes Beispiel hierfür war das Verfahren der Kleinaktionäre von T-Online. Diese schafften es, dass damals T-Online nicht auf ihre Muttergesellschaft, die Telekom, zurückverschmolzen werden durfte, weil die angebotene Abfindung zu gering ausfallen würden.

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