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Thinkers and Makers GmbH & Co. KG – abgelehnte Insolvenz

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In dem Verfahren über den Antrag d. Thinkers and Makers GmbH & Co. KG, ehemals: Winterfeldtstraße 37, 10781 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin vimondo Holding GmbH,diese vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Schröder, unbekannt verzogen,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 48503
– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Siebrecht am 26.02.2016 beschlossen:

1.    Der am 27.01.2016 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.    Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 4 Abs. 1 InsO i.V.m. § 91 ZPO).

3.    Der Gegenstandswert wird auf 1,00 ? festgesetzt (§ 58 GKG).

Gründe:

Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nicht in nachvollziehbarer Form dargelegt und kein Gläubiger- und kein Forderungsverzeichnis vorgelegt.
Weder die Schuldnerin noch der Geschäftsführer sind postalisch erreichbar.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

36t IN 543/16 Amtsgericht Charlottenburg, 29.02.2016

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