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Lombardium / Oderfelder – Skandal: Fondgesellschaften planen Pfandbewertungen – Gewinnauszahlungen 2014 und 2015 vor der Rückforderung?

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Mit einem aktuellen Rundschreiben an die angeschlossenen Vermittler hat die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG darauf hingewiesen, dass ihre Anleger und die an der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG atypisch still Beteiligten bis Ende März eine Bewertung der Pfänder erwarten können. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 noch keine testierten Jahresabschlüsse vorliegen. Das brisante an dem Schreiben: die Gesellschaften kündigen, dass die für 2014 und 2015 festgestellten Jahresabschlüsse Einfluß auf den Stand der Anlegerkonten haben. Auf diesen Konten, insbesondere auf dem Kapitakonto im Falle der Ersten Oderfelder, werden die Einlage der Anleger verbucht sowie evtl. anfallende Verlustbeteiligungen. Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Lombardium-Anlegern vertritt hierzu:

„Wir fürchten, dass die Fondsgesellschaft hier nachträglich versucht, die Auszahlungsansprüche der Stillen kleinzurechnen. Im Falle der Verrechnung festgestellter Verluste auf den Kapitalkonten könnte dies zu einem Stand des Kontos von weniger als der Einlage führen, so dass den Anlegern im Falle des Vertragsablaufes nur ein um die Verluste geschmälerter Einlagebetrag ausgezahlt werden kann. Das wäre nun ein dreister Coup:  Meinen Mandanten wurde für die Jahre 2014 und 2015 die jährliche Gewinnausschüttung von 7,15 Prozent gewährt. Wenn tatsächlich in diesen Jahren aber keine Gewinne den Anlegern zugeschrieben wurden, sondern tatsächlich Verluste aufgelaufen sind, stellt sich natürlich die Frage, was da eigentlich ausgezahlt wurde und wie es um die Finanzbuchhaltung der Fondgesellschaften bestellt war. Die Bezeichnung der Auszahlungen als Gewinne ist in jedem Falle irreführend, wenn nicht gar vorsätzlich täuschend. Es stellt sich natürlich auch die Frage, wie die Abschlussschreiben der Fondgesellschaft nach regulärem Ablauf einiger Beteiligungen im Jahre 2015 zu werten sind. In diesem Schreiben wurde unseren Mandanten mitgeteilt, sie könnten ihre gesamte Einlage in Kürze auf ihrem Konto wieder finden- was bekanntlich nicht funktioniert hat“, meint der Anwalt.

Der Jurist prognostiziert eine Prozesswelle für den Fall, dass die Lombardium 3 KG und die Erste Oderfelder KG die gezahlten „Gewinnbeteiligungen“ tatsächlich als nicht gewinngedeckte Entnahmen deklarieren und zurückverlangen sollten. Derartige Rückforderungsansprüche von fehlgeschlagenen Fonds beschäftigen die Gerichte landauf und landab.

„Soweit es um kommanditistische Beteiligungen z. Bsp. an Schifffonds geht, hat der BGH in mehreren Entscheidungen sehr strenge Anforderungen an die Rückzahlungspflicht gestellt. Hier geht es aber um stille Beteiligungen, bei denen es einen Kapitalerhaltungsgrundsatz gerade nicht gibt. Die Fondgesellschaften könnten höchstens argumentieren, die Anleger seien zur Einlage rückständiger Beträge verpflichtet, die das Gesetz allerdings nur für den Insolvenzfall regelt. Zudem stellt sich die Frage, ob den Anlegern ein sogenannter Arglisteinwand zur Verfügung steht. Denn wenn die Anleger gewusst hätten, dass die ihnen als Gewinn versprochenen Zahlungen tatsächlich rückgewährpflichtige Entnahmen wären, hätten sie auf die Auszahlung wohl verzichtet.“ Tatsächlich ist angesichts der kurzen Laufzeit der Beteiligungen von 36 Monaten einerseits und der langen Laufzeit eines Gerichtsprozesses wohl eher damit zu rechnen, dass die Fondsgesellschaften die Entnahmen bei der Ermittlung des Auszahlungsguthabens verrechnen werden, meint Röhlke.

Der Jurist empfiehlt mehr denn je zügig fachkundigen juristischen Rat in Anspruch zu nehmen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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