Start Allgemein Carl Schaefer GmbH & Co. KG-Edelmetallhandel – Insolvenzeröffnung

Carl Schaefer GmbH & Co. KG-Edelmetallhandel – Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der  Fa. Carl Schaefer GmbH & Co. KG,  Altstädter Kirchenweg 23, 75175 Pforzheim, vertr. d. d. Schaefer Edelmetall Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertr. d. d. Geschäftsführer Herbert Berndt und Daniel Schnelle (Amtsgericht Mannheim
-Registergericht-, HRA 501299)
– Schuldnerin –

wird auf dem am 07.07.2015 eingegangenen Antrag der Schuldnerin wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.10.2015, um 8.00 Uhr das
Insol-venzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter (§ 56 InsO) wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bilgery, Reinsburgstr. 27, 70178 Stuttgart,

Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:

1. Andreas Schühle, c/o Sparkasse Pforzheim Calw, Poststr. 3, 75172 Pforzheim
2. Thomas Harbrecht, c/o Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler
Hermes SA, Friedensallee 254, 22763 Hamburg
3. Hansjörg Howe, Am Eisenberg 11/2, 75203 Königsbach-Stein

Die Bestimmung wird erst mit Zugang der Annahmeerklärung des jeweiligen
Gläubigerausschussmitglieds bei Gericht wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären, sofern dies nicht
bereits geschehen ist.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.11.2015 unter Beachtung des § 174
InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
wel-che Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art
und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an
die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des
Insolvenzver-walters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

ist am  Mittwoch, 16. Dezember 2015, 10.00 Uhr

im Gebäude des Amtsgerichts Pforzheim, 75175 Pforzheim, Lindenstr. 8,
1.Untergeschoss, Saal 142

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

– die Person des Insolvenzverwalters,
– die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
– Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 In-sO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des
Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, eine
Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer
dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens,
das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder
Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter
Wert (§§ 162, 163 InsO),
– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigen-verwaltung (§§ 271, 272 InsO),
– die Zahlung von Unterhalt

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussun-fähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der Insolvenzverwalter hat die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss kann vom Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim
Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts einzulegen.
Die Frist beginnt auch mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO
im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt
zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach
dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3
InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame
öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Pforzheim, den 01.10.2015
Amtsgericht Pforzheim -Insolvenzgericht I-

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