Start Justiz Staatsanwaltschaft München I: Beihilfe zum schweren Betrug bei der All Property Limited

Staatsanwaltschaft München I: Beihilfe zum schweren Betrug bei der All Property Limited

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Unter dem AZ.: 324 Js 202634/14 wurde gegen die Beschuldigte Maria Elisabeth Hendrika Hartmann-Vekens, geb. am 16.08.1963, derzeit unbekannten Aufenthaltes, bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beihilfe zum schweren Betrug geführt.

Durch den anderweitig Verfolgten Christian Hartmann wurde die Firma „All Property Limited (kurz: APL) am 18.05.2005 gegründet, deren offizieller Sitz in Dubai war. Darüber hinaus wurde von dem anderweitig Verfolgten Christian Hartmann im Jahre 2006 die Firma „Business Connection Commercial Broker L.L.C. (kurz: BCCB) gegründet. Unternehmensgegenstand der BCCB war unter anderem das Betreiben einer Internetplattform, auf der sich Personen, die bei der APL Geld investieren wollten, gebührenpflichtig vorregistrieren mussten.

In den Jahren 2007 bis 2011 wurden sowohl auf diversen Internetseiten als auch auf verschiedenen Verkaufsveranstaltungen (u.a. in Brünn/Tschechien) und in persönlichen Akquisitionsgesprächen Gelder von europäischen Anlegern unter Vortäuschung einer renditeerbringenden Anlagenverwendung durch die in Dubai ansässige Firma APL angeworben. Vorgeblicher Geschäftsgegentand der APL war ein „profitorientiertes Finanzmanagement“ und die „Verwaltung und Profitmaximierung von Investments im Sinne der Investoren durch ein Investitionsunternehmen“ für europäische Anleger. Hierbei wurde den Anlegern eine Anlage ihrer Gelder in verschiedene Marktbereiche, wie Aktien-, Forex- und Rohstoffhandel sowie Immobilienan- und verkauf suggeriert mit einer Gewinnbeteiligung zu 40 %, 60 % oder 80 % je nach Laufzeit. Bei allen Anlagevarianten wurde den Anlegern eine jährliche Mindestrendite von 36% und einer 100%igen Kapitalabsicherung versprochen. Auf der genannten Internetseite konnten sich die Anleger unter Angabe der Personalien und des Anlagebetrages registrieren und erhielten sodann eine entsprechende Zahlungsaufforderung per E-Mail zur Überweisung des Anlagebetrages auf das Konto der APL bei der United Arab Bank in Dubai.

Der Beschuldigten Maria Elisabeth Hendrika Hartmann-Vekens wurde am 31.10.2006 eine Generalvollmacht für die Firma APL für sämtliche Geldtransaktionen, Kontoeröffnungen/-schließungen und Unterzeichnungsrechte für alle Geschäftskonten bei der APL erteilt. Darüber hinaus erhielt die Beschuldigte am 06.02.2008 eine weitere Generalvollmacht, sämtliche Geschäfte zu führen.

Auf Grund dieser Vollmachten verfügte die Beschuldigte Maria Elisabeth Hendrika Hartmann-Vekens jedenfalls im Zeitraum 2009 bis 2010 fortlaufend über die auf den Konten der APL eingegangenen Anlegergelder in Abstimmung mit dem anderweitig Verfolgten Christian Hartmann und veranlasste fortlaufend rechtswidrige Transaktionen von Anlegergeldern auf dessen Privatkonten sowie Privatkonten weiterer Familienangehöriger. Daneben veranlasste die Beschuldigte fortlaufend, den Verträgen mit den Anlegern zuwiderlaufende, Überweisungen von Anlegergeldern an Dritte für private Anlageprojekte des anderweitig Verfolgten Christian Hartmann und ihrer selbst. Zudem wurden durch die Beschuldigte Maria Elisabeth Hendrika Hartmann-Vekens in der Zeit 2009 bis 2010 auch fortlaufende Rückzahlungen der APL an ihre Anleger veranlasst, um diesen und Dritten gegenüber vorzutäuschen, dass tatsächlich Renditen erwirtschaftet wurden. Letztlich förderte die Beschuldigte in den Jahren 2009 und 2010 auch die weitere Einwerbung von Anlegergeldern.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft München I gemäß §§ 111 b ff StPO aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts München vom 12.11.2014, AZ.: ER II GS 5989/14 einstweilen gesichert:

Mit Pfändungsbeschluss vom 14.11.2014 wurden die Forderungen gegenüber der UniCredit BankAG, vertr. d. d. Vorstand, Dienstleistungsbereich München, Pfändungen, Apianstr. 14, 85774 Unterföhring aus allen gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen gepfändet. Mit Schreiben vom 21.11.2014 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt und vorgemerkt wird.

Mit Pfändungsbeschluss vom 14.11.2014 wurden die Forderungen gegenüber der Sigma GmbG, vertr. d. d. Geschäftsführer, Authariastr. 15, 81545 München auf Auszahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Mietzahlungen gepfändet.

Mit Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft München I vom 14.11.2014 wurde die Eintragung einer Arresthypothek zum Höchstbetrag von 4.207.000,00 € am Grundstück der Beschuldigten im Grundbuch des Amtsgerichtsbezirkes München, Grundbuch von Giesing, Blatt 1146, Flurstück 12882/126 laufende Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses beantragt. Die antragsgemäße Eintragung erfolgte am 19.11.2014.

Weitere Vermögenswerte konnten bisher nicht ermittelt werden.

Mit Beschluss des Landgerichtes München I vom 01.12.2014, AZ.: 6 AR 4/14, rechtskräftig seit 30.12.2014, wurde eine selbständige Anordnung gemäß § 76 a StGB i.V.m. §§ 442, 440 StPO getroffen und der dingliche Arrest des Amtsgerichts München vom 12.11.2014, AZ.: ER II GS 5989/14, in Höhe von 4.207.000,00 € für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Beschlusses aufrechterhalten.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung nicht erfolgen wird. Es wird daher gebeten, von weiteren schriftlichen oder mündlichen Anfragen abzusehen.

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