Start Allgemein Vorläufige Vermögenssicherung Hans Georg Schulz (Quadrosol Investment)

Vorläufige Vermögenssicherung Hans Georg Schulz (Quadrosol Investment)

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Strafverfahren gegen Schulz, Hans-Georg, geb. 26.12.1961 in Würzburg, geschieden, Unternehmer, derzeit JVA Würzburg, Friedrich-Bergius-Ring 27, 97076 Würzburg, wegen Betrug. Mitteilung der weiteren Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftat Verletzten gem. § 111 i Abs. 4 i.V.m. § 111 e Abs. 4 StPO.

In dem Strafverfahren des Landgerichts Würzburg gegen Hans-Georg Schulz (Az. 6 KLs 711 Js 9441/11) sind Vermögenswerte des Angeklagten Hans-Georg Schulz zur Sicherung der aus der abgeurteilten Tat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten aufgrund des Arrestes des Amtsgerichts Würzburg vom 19.07.2011 (AZ: 1 Gs 2735/11) in das Vermögen des Angeklagten Hans-Georg Schulz in Höhe von 1.923.466,55 EUR im Sinne einer Rückgewährhilfe gesichert worden.

Der Angeklagte Hans-Georg Schulz wurde vom Landgericht Würzburg unter dem AZ: 6 KLs 711 Js 9441/11 am 18.07.2013 wegen Betrugs in Tatmehrheit mit 9 tatmehrheitlichen Steuerhinterziehungen schuldig gesprochen und wegen des Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 08.05.2014 rechtskräftig.

Mit der Urteilsverkündung stellte das Landgericht Würzburg fest, dass der Angeklagte Hans-Georg Schulz aus dem Betrug Geldbeträge im Gesamtwert von 9.929,25 EUR erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen.

Gleichzeitig ordnete das Gericht mit Beschluss vom 18.07.2013 an, dass der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 19.07.2011, AZ: 1 Gs 2735/11, erlassene dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Hans-Georg Schulz für 3 Jahre bis zur Höhe von 1.923.466,55 EUR aufrechterhalten wird. Es wurde gleichzeitig festgestellt, dass insgesamt bei dem Angeklagten 9.929,25 EUR gepfändet werden konnten.

Diese Mitteilung erfolgt gemäß § 111 i Abs. 4 S. 1 StPO, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, als Tatverletzte auf dem Zivilrechtswege ihre Rechte geltend zu machen.

Der tatsächliche Wert der sichergestellten Gegenstände bzw. Rechte ist der vorstehenden Aufzählung nur eingeschränkt zu entnehmen, da er u.a. von eventuellen Rechten Dritter, vorgehenden Pfandrechten etc. abhängt.

Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen der aus der gegenständlichen Tat des Angeklagten Schulz erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, ggfls. im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, auf die Vermögenswerte zugreifen. Die Verwertung der verstrickten Objekte muss durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts (derzeit das Landgericht Würzburg) ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen des Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der richterlichen Zulassung der Vollstreckung.

Hinweis:

Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Würzburg sind als Strafverfolgungsbehörden nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonst die gesicherten Werte zu verteilen.

Sie sind abgesehen von der vorläufigen Sicherung im Sinne einer Rückgewinnungshilfe und der Erteilung von Zustimmungen zur Verwertung der Sicherheiten nicht an der Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche beteiligt.

Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind grundsätzlich nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten; ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weitere Anfragen über die zu ergreifenden Maßnahmen von hier aus nicht beantwortet, auch keine telefonischen Auskünfte erteilt werden können.

Das Gericht weist entsprechend § 111 i Abs. 4 S. 2, Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit der Rechtskraft des Urteils, also am 08.05.2014 beginnt, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten.

Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat dann zu!

Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

206 AR 132/14 (6 KLs 711 Js 9441/11)

Brückner, Vors. Richter am Landgericht

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