Start Allgemein A.I.P.K. Deutsche-Vorsorge-Zentrale GmbH & Co. KG-Max Stefan Ihle – Insolvenzeröffnung

A.I.P.K. Deutsche-Vorsorge-Zentrale GmbH & Co. KG-Max Stefan Ihle – Insolvenzeröffnung

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Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 29069 eingetragenen A.I.P.K. Deutsche-Vorsorge-Zentrale GmbH & Co. KG, Kalscheurener Str. 19, 50354 Hürth, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 75214 eingetragene A.I.P.K. Deutsche-Vorsorge-Zentrale Verwaltungs-GmbH, Kalscheurener Str. 19, 50354 Hürth, diese vertreten durch die Geschäftsführer Max Stefan Ihle, Steinkaulstr. 6, 52070 Aachen und Frank Martin Appel, V. Schaesbergweg 30, 41379 Brüggen wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 14.07.2014, um 15:19 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.03.2014 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt

 

Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln

 

 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum

01.09.2014

 

unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Bei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ist § 174 Abs. 2 InsO zu beachten.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

 

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem

 

11.09.2014

 

zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Köln, Raum 1302 niedergelegt.

 

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der

 

01.10.2014.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

 

  • zur Person des Insolvenzverwalters,
  • zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
  • gegebenenfalls:

– zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

– zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

– zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits,

– zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),

– zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

 

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, die mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung beginnt. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung; diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist jeweils der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde kann schriftlich beim Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln oder Reichensperpgerplatz 1, 506070 Köln eingelegt werden. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln erklärt werden. Schließlich kann die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts in der Bundesrepublik Deutschland erklärt werden; in diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass die Niederschrift innerhalb der zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Köln eingeht, anderenfalls ist das Rechtsmittel verspätet.

Die sofortige Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Für die Zulässigkeit der Beschwerde sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere muss der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein, woran es regelmäßig fehlt, wenn er die Entscheidung selbst beantragt hatte. Außerdem soll angegeben werden, aus welchem Grunde die Entscheidung beanstandet und welches Ziel mit dem Rechtsmittel angestrebt wird.

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 71 IN 47/14

Amtsgericht Köln, 14.07.2014

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