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Osher Capital GmbH: Insolvenzantrag vom Insolvenzgericht Leipzig mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzgericht Leipzig hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Osher Capital GmbH mit Beschluss vom 21.10.2026 mangels Masse abgewiesen. Die Bekanntmachung dazu wurde am 22.10.2026 veröffentlicht. Als Firmensitz ist Leipzig angegeben, das Unternehmen ist im Handelsregister unter Leipzig, HRB 38897 eingetragen. Das Aktenzeichen lautet 405 IN 157/26.

Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet

Eine Abweisung mangels Masse heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. In solchen Fällen wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt. Eine geordnete Verteilung des vorhandenen Vermögens an die Gläubiger findet dann in diesem Verfahren nicht statt.

Für Gläubiger bedeutet das meist schlechte Aussichten. Wer Geld von der Gesellschaft verlangt, muss seine Forderung grundsätzlich selbst weiterverfolgen. Die Chancen auf eine Zahlung sind in der Regel gering, wenn schon die Verfahrenskosten nicht gedeckt werden können.

Folgen für das Unternehmen und seine Gläubiger

Mit der Abweisung mangels Masse ist das Verfahren nicht eröffnet worden. Für das Unternehmen kann dies regelmäßig weitere registerrechtliche Schritte nach sich ziehen; in der Praxis führt eine solche Entwicklung oft zur Auflösung der Gesellschaft und später zur Löschung. Für Betroffene ist wichtig: Es gibt in diesem Stadium keine geordnete Insolvenzabwicklung über ein eröffnetes Verfahren.

Der Beschluss liegt nach der Bekanntmachung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Weitere Angaben zu den Gründen, zur Höhe möglicher Forderungen oder zur wirtschaftlichen Lage enthält die Bekanntmachung nicht.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer noch offene Forderungen gegen die Osher Capital GmbH hat, sollte Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, E-Mails und sonstige Nachweise sorgfältig sichern. Das gilt besonders für offene Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheine. Betroffene können prüfen lassen, welche rechtlichen Schritte im Einzelfall möglich sind, und bei Bedarf Rechtsrat einholen.

Wichtig ist außerdem, Fristen und weitere Register- oder Gerichtsmitteilungen im Blick zu behalten. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Ansprüche in der Regel eigenständig verfolgt werden.

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