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Peptide aus dem Internet: Warum „Research Use Only“ Käufer nicht automatisch schützt

NoName_13 (CC0), Pixabay

Der Onlinehandel hat einen neuen Markt entdeckt: Peptide.

Produkte werden als Pulver, Kapseln, Kosmetika oder vermeintliche Forschungschemikalien angeboten. Im Internet finden sich Angebote für Substanzen, die mit Gewichtsabnahme, Regeneration, Bräunung oder anderen körperlichen Effekten in Verbindung gebracht werden.

Für Verbraucher entsteht dadurch leicht der Eindruck, dass ein Produkt legal sein müsse, solange es von einem Shop innerhalb der Europäischen Union verschickt wird.

So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.

„Peptid“ sagt noch nichts über die rechtliche Einordnung aus

Peptide sind kurze Ketten aus Aminosäuren.

Rechtlich bilden sie jedoch keine einheitliche Produktkategorie.

Je nach Stoff, Zusammensetzung, Verwendung und Präsentation kann ein Produkt beispielsweise als Lebensmittel, kosmetisches Mittel oder Arzneimittel einzuordnen sein.

Genau diese Unterscheidung ist entscheidend.

Ein Kollagenpeptid in einem Nahrungsergänzungsmittel ist rechtlich etwas völlig anderes als ein pharmakologisch wirksamer Stoff, der als Pulver zur Injektion angeboten wird.

Der zugrunde liegende Rechtstipp unterscheidet deshalb ausdrücklich zwischen verschiedenen Peptidgruppen.

Wann wird aus einem Peptid ein Arzneimittel?

Eine zentrale Rolle spielt § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz.

Dabei kann insbesondere zwischen sogenannten Präsentations- und Funktionsarzneimitteln unterschieden werden.

Als Präsentationsarzneimittel kann ein Produkt eingeordnet werden, wenn es als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten dargestellt wird.

Dabei kommt es nicht ausschließlich darauf an, was auf dem Etikett steht.

Entscheidend kann der gesamte Auftritt des Produkts sein.

Bei einem Funktionsarzneimittel wiederum steht die pharmakologische Wirkung im Mittelpunkt.

Beeinflusst ein Stoff physiologische Funktionen des Menschen in relevanter Weise und ist diese Wirkung wissenschaftlich festgestellt, kann Arzneimittelrecht einschlägig sein.

„Research Use Only“ ist kein Freibrief

Für Verbraucher besonders wichtig ist deshalb der häufig verwendete Hinweis:

„Research Use Only“ – nur für Forschungszwecke.

Allein dieser Satz entscheidet nicht darüber, wie ein Produkt rechtlich einzuordnen ist.

Ein Anbieter kann ein tatsächlich als Arzneimittel einzustufendes Produkt nicht allein dadurch aus dem Arzneimittelrecht herausnehmen, dass er es als Forschungschemikalie bezeichnet.

Entscheidend bleiben die objektiven Eigenschaften und die Präsentation des konkreten Produkts.

Der Rechtstipp weist ausdrücklich darauf hin, dass der Hinweis „research use only“ für die Einordnung nicht maßgeblich ist.

Besonders relevant: Semaglutid und Tirzepatid

Deutlich wird das Problem bei Wirkstoffen, die aus zugelassenen Arzneimitteln bekannt sind.

Dazu gehören beispielsweise Semaglutid und Tirzepatid.

Bei diesen Stoffen steht der Arzneimittelcharakter nicht ernsthaft infrage.

Entscheidend ist jedoch:

Eine Arzneimittelzulassung bezieht sich auf das konkrete zugelassene Fertigarzneimittel – nicht pauschal auf jedes Produkt, das denselben Wirkstoff enthalten soll.

Wird beispielsweise Semaglutid als nicht zugelassene „Forschungssubstanz“ angeboten, wird daraus nicht automatisch ein zugelassenes Arzneimittel.

Der reguläre Bezugsweg für verschreibungspflichtige zugelassene Arzneimittel führt über ärztliche Verordnung und Apotheke beziehungsweise einen zulässigen Apothekenvertriebsweg.

Retatrutid: Noch nicht zugelassener Wirkstoff

Noch deutlicher wird das Problem bei Wirkstoffen, die sich erst in der klinischen Entwicklung befinden.

Als Beispiel nennt der Beitrag Retatrutid.

Nach dem Stand des zugrunde liegenden Textes befindet sich der Wirkstoff noch in der klinischen Entwicklung und ist weder in der Europäischen Union noch in den USA zugelassen.

Trotzdem können Verbraucher im Internet auf Angebote stoßen, die vermeintlich entsprechende Substanzen verkaufen.

Genau hier sollte die Existenz eines Onlineshops nicht mit einer Arzneimittelzulassung verwechselt werden.

Dass ein Produkt bestellt werden kann, sagt nichts darüber aus, ob es als Arzneimittel zugelassen oder sein Bezug rechtlich zulässig ist.

BPC-157 und TB-500: kompliziertere Einordnung

Nicht bei allen Peptiden ist die Situation gleichermaßen eindeutig.

Der Beitrag nennt beispielsweise BPC-157 und TB-500.

Hier sei die arzneimittelrechtliche Einordnung aufgrund der begrenzten Humandaten schwieriger.

Eine wichtige Rolle könne deshalb spielen, wie das jeweilige Produkt angeboten wird.

Werden beispielsweise konkrete Dosierungsangaben, Anwendungsprotokolle oder Heilungsversprechen veröffentlicht, kann dies für eine Einordnung als Präsentationsarzneimittel sprechen.

Damit zeigt sich erneut:

Nicht allein der Name eines Stoffes entscheidet.

Auch die konkrete Vermarktung kann rechtlich relevant sein.

Auch Bräunungspeptide können problematisch sein

Als weiteres Beispiel werden sogenannte Bräunungspeptide genannt.

Bei Melanotan I beziehungsweise dem Wirkstoff Afamelanotid existiert zwar eine EU-Zulassung für ein verschreibungspflichtiges Implantat für eine bestimmte seltene Erkrankung.

Daraus folgt jedoch nicht, dass beliebige Pulverprodukte aus einem Onlineshop ebenfalls zugelassen wären.

Melanotan II ist nach den Angaben des Beitrags nicht entsprechend zugelassen.

Auch hier gilt damit ein Grundprinzip:

Eine Zulassung ist produkt- und indikationsbezogen.

Ein Stoffname auf einem Pulverbeutel ersetzt keine Arzneimittelzulassung.

Bestellung innerhalb der EU ist nicht automatisch legal

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass Bestellungen innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich problemlos sein müssten.

Auch das ist zu pauschal.

Handelt es sich um ein Arzneimittel, kann das Verbringungsverbot des § 73 AMG relevant werden.

Der Beitrag erläutert zwar eine Ausnahme für den persönlichen Bedarf bei einem Bezug aus EU- beziehungsweise EWR-Staaten, weist aber darauf hin, dass hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Bei Forschungspräparaten könne gerade die erforderliche Verkehrsfähigkeit im Herkunftsland fehlen.

Ein Shopstandort in der EU ist deshalb kein ausreichender Beleg dafür, dass ein Produkt legal nach Deutschland versendet werden darf.

Was passiert, wenn der Zoll die Sendung stoppt?

Für Käufer stellt sich anschließend die praktische Frage:

Was passiert, wenn eine solche Sendung beim Zoll landet?

Nach der Darstellung des Rechtstipps sind Erwerb und Besitz eines nicht zugelassenen Arzneimittels zum Eigengebrauch nach dem Arzneimittelgesetz nicht automatisch eine Straftat.

Das verbotswidrige Verbringen könne jedoch eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

In der Praxis könne eine Sendung zurückgehalten und die Ware eingezogen werden. Ob zusätzlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet werde, hänge vom konkreten Fall und der zuständigen Behörde ab.

Damit sollte zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat sauber unterschieden werden.

Bei gefälschten Arzneimitteln wird es deutlich ernster

Anders kann die Situation bei gefälschten Arzneimitteln aussehen.

Ein Arzneimittel kann beispielsweise gefälscht sein, wenn seine Identität oder Herkunft falsch angegeben wird.

Denkbar sind etwa Produkte, die äußerlich wie bekannte Markenpräparate gestaltet sind, tatsächlich aber nicht vom angegebenen Hersteller stammen.

Nach dem Beitrag besteht für gefälschte Arzneimittel ein gesondertes Verbringungsverbot.

Das vorsätzliche Verbringen könne strafbar sein.

Auch hier kommt es allerdings auf die konkreten Umstände und insbesondere den Vorsatz an. Wer nicht wusste, dass es sich um eine Fälschung handelt, befindet sich rechtlich in einer anderen Situation.

Sammelbestellungen können zusätzliche Probleme schaffen

Verbraucher sollten außerdem vorsichtig sein, wenn sie nicht ausschließlich für sich selbst bestellen.

Wer Produkte für Freunde oder Bekannte mitbestellt und anschließend weitergibt, bewegt sich nicht mehr ohne Weiteres im Bereich eines reinen persönlichen Eigenbedarfs.

Der zugrunde liegende Beitrag weist ausdrücklich darauf hin, dass für eine Weitergabe an Dritte andere rechtliche Maßstäbe gelten können.

Bei bestimmten Peptiden kann zusätzlich Anti-Doping-Recht eine Rolle spielen

Bei einigen Substanzen kommt eine weitere Rechtsmaterie hinzu.

Als Beispiele nennt der Beitrag TB-500 und CJC-1295.

Bestimmte Peptide können vom Anti-Doping-Gesetz erfasst sein.

Dabei kommt es allerdings ebenfalls auf zusätzliche Voraussetzungen an, unter anderem auf Menge und Verwendungszweck.

Die bloße Feststellung, dass ein Stoff im Zusammenhang mit Doping diskutiert wird, reicht deshalb nicht für die pauschale Aussage, jeder Besitz sei automatisch strafbar.

Das gesundheitliche Risiko kann größer sein als das rechtliche

Unabhängig von juristischen Fragen besteht für Verbraucher ein zweites Problem.

Bei Produkten, die lediglich als Forschungspräparate angeboten werden, gibt es nach Darstellung des Beitrags keine behördliche Qualitätskontrolle hinsichtlich Identität, Wirkstoffgehalt oder Sterilität.

Gerade bei Produkten, die injiziert werden sollen, ist das von erheblicher Bedeutung.

Der Käufer muss sich möglicherweise darauf verlassen, dass tatsächlich der angegebene Stoff in der angegebenen Konzentration enthalten ist und das Produkt ausreichend steril hergestellt wurde.

Bei einem ausländischen Anbieter können zudem zivilrechtliche Ansprüche praktisch schwieriger durchzusetzen sein.

Ein professioneller Onlineshop beweist keine Arzneimittelzulassung

Für Verbraucher lässt sich daraus eine wichtige Regel ableiten:

Die Professionalität einer Website sagt nichts darüber aus, ob ein angebotenes Präparat in Deutschland als Arzneimittel zugelassen ist.

Auch Hinweise wie

„EU Warehouse“,

„EU Shipping“,

„Laboratory Tested“,

„Research Grade“

oder „Research Use Only“

beantworten die entscheidende rechtliche Frage nicht.

Ebenso wenig sollte allein aus einer Lieferung aus einem EU-Mitgliedstaat geschlossen werden, dass der Bezug automatisch zulässig ist.

Entscheidend ist das konkrete Produkt.

Was Käufer vor einer Bestellung prüfen sollten

Verbraucher sollten deshalb zunächst klären, um welchen Stoff es sich überhaupt handelt und in welcher Form er angeboten wird.

Bei einem Produkt, das injiziert werden soll oder mit pharmakologischen Wirkungen beworben wird, ist besondere Vorsicht angebracht.

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimittelwirkstoffen sollte zudem geprüft werden, ob tatsächlich ein zugelassenes Fertigarzneimittel über einen zulässigen Vertriebsweg angeboten wird.

Besonders skeptisch sollten Käufer werden, wenn bekannte verschreibungspflichtige Wirkstoffe gleichzeitig als frei erhältliche „Forschungschemikalien“ verkauft werden.

Wenn bereits Post vom Zoll gekommen ist

Wurde eine Sendung bereits zurückgehalten, kann ein Schreiben des Zollamts folgen.

Teilweise wird zusätzlich ein Anhörungsbogen versandt.

Der zugrunde liegende juristische Beitrag weist darauf hin, dass Betroffene in einem Bußgeldverfahren keine Angaben zur Sache machen müssen und Angaben etwa zum Verwendungszweck oder zu früheren Bestellungen für die rechtliche Einordnung relevant sein können.

Ob und wie auf ein solches Schreiben reagiert werden sollte, hängt vom konkreten Produkt und Sachverhalt ab. Eine individuelle rechtliche Prüfung kann deshalb insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bereits ein Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren im Raum steht.

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