Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Oppermann GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Osterode am Harz die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für eine Nachtragsverteilung festgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 IN 46/10 geführt.
Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in der Andreasberger Straße 4 in 37412 Herzberg am Harz und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter HRA 121085 eingetragen.
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Leif Machens Geschäftsführungs GmbH. Diese wird durch ihren Geschäftsführer Leif Machens vertreten.
Unternehmen aus dem Getränkefachgroßhandel
Die Hermann Oppermann GmbH & Co. KG war im Getränkefachgroßhandel tätig. Öffentlich zugänglichen Angaben zufolge wurde der Betrieb bereits zum 1. Januar 2008 verkauft.
Die aktuelle Insolvenzbekanntmachung enthält keine näheren Angaben dazu, welche Waren das Unternehmen zuletzt vertrieb oder in welchem Umfang nach dem Verkauf noch Geschäftstätigkeiten ausgeübt wurden.
Nachtragsverteilung bereits 2018 angeordnet
Das Amtsgericht ordnete die Nachtragsverteilung mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 an. Mit ihrer Durchführung wurde Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Manuel Sack beauftragt.
Eine Nachtragsverteilung kommt in Betracht, wenn nach dem Abschluss oder der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens weitere Vermögenswerte festgestellt werden oder nachträglich Geld für die Insolvenzmasse verfügbar wird. Dieses Vermögen kann anschließend nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften an die berechtigten Gläubiger verteilt werden.
Der Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse beläuft sich im vorliegenden Fall auf 9.779,27 Euro. Die aktuelle Entscheidung bedeutet daher weder die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens noch eine erneute Insolvenz der Gesellschaft.
Verwaltervergütung bleibt unveröffentlicht
Rechtsanwalt Manuel Sack beantragte bereits am 7. März 2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung. Das Gericht bewertete die beantragte Vergütung als angemessen.
Die Höhe der Vergütung wurde unter Berücksichtigung der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen bestimmt. Zusätzlich wurden die zu erstattenden Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent festgesetzt.
Die konkreten Beträge werden gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung nicht öffentlich bekannt gemacht. Der Insolvenzverwalter darf den festgesetzten Gesamtbetrag der Insolvenzmasse entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Osterode am Harz eingesehen werden.
Beschwerde oder Erinnerung möglich
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro, kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Osterode am Harz oder beim Landgericht Göttingen eingelegt werden.
Wird der Betrag von 300 Euro nicht überschritten, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine befristete Erinnerung in Betracht. Diese ist beim Amtsgericht Osterode am Harz einzulegen.
Die Bekanntmachung des Amtsgerichts Osterode am Harz datiert vom 30. September 2026.