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FMA warnt vor STIG International Trading & Gemstone FZCO: Keine Berechtigung für Einlagengeschäfte in Österreich
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FMA warnt vor STIG International Trading & Gemstone FZCO: Keine Berechtigung für Einlagengeschäfte in Österreich

geralt (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) warnt vor Geschäften mit STIG International Trading & Gemstone FZCO. Nach Angaben der Behörde verfügt der Anbieter nicht über die erforderliche Berechtigung, um bestimmte konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich anzubieten.

Die Warnung wurde am 1. Oktober 2026 veröffentlicht.

FMA untersagt Entgegennahme fremder Gelder

Konkret stellt die Finanzaufsicht klar, dass STIG International Trading & Gemstone FZCO in Österreich nicht berechtigt ist, fremde Gelder zur Verwaltung oder als Einlage entgegenzunehmen.

Dabei handelt es sich um das sogenannte Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 1 Bankwesengesetz (BWG).

Wer solche konzessionspflichtigen Bankgeschäfte in Österreich betreiben möchte, benötigt dafür eine entsprechende Berechtigung. Diese liegt bei dem von der FMA genannten Anbieter nach Angaben der Behörde nicht vor.

Anbieter nennt Adresse in Dubai

In ihrer Warnmeldung führt die FMA folgende Angaben zu dem Anbieter auf:

STIG International Trading & Gemstone FZCO, Silicon Oasis A1, Dubai. Genannt werden außerdem die Webseite stig-international.com sowie die E-Mail-Adresse office@stig-interational.com.

Auffällig ist dabei die Schreibweise der in der FMA-Meldung angegebenen E-Mail-Adresse: Dort steht „interational“ statt „international“. Ob es sich dabei um eine bewusst verwendete Adresse oder einen Schreibfehler handelt, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor.

Was die FMA-Warnung aussagt

Die Mitteilung ist eindeutig auf die fehlende Berechtigung für konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich bezogen. Insbesondere darf der Anbieter nach Angaben der Behörde dort keine fremden Gelder zur Verwaltung oder als Einlage entgegennehmen.

Weitergehende Angaben macht die veröffentlichte Warnung nicht. Sie enthält beispielsweise keine Informationen darüber, wie viele Personen bereits Angebote erhalten haben, welche konkreten Anlageprodukte beworben wurden oder ob Anleger bereits Geld verloren haben.

Aus der Mitteilung allein lässt sich daher auch nicht ableiten, dass die FMA dem Anbieter Betrug vorwirft. Festgestellt wird vielmehr die fehlende Berechtigung für die genannten Bankgeschäfte in Österreich.

Die Veröffentlichung der Warnung erfolgt auf Grundlage von § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz.

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