Die gesetzliche Gewährleistung schützt Käufer, wenn eine Ware bei der Übergabe bereits mangelhaft war oder die Ursache des Mangels zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden war.
Bei neuen Waren beträgt die Gewährleistungsfrist im Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich zwei Jahre.
Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Ware erhält.
Ein Beispiel:
Wird ein Fernseher am 1. Oktober 2026 geliefert, läuft die reguläre zweijährige Gewährleistungsfrist grundsätzlich bis zum 1. Oktober 2028.
Ansprechpartner für die Gewährleistung ist grundsätzlich der Verkäufer.
Besonders wichtig: das erste Jahr
Zeigt sich ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe, gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich eine für Verbraucher wichtige Vermutung:
Es wird angenommen, dass der Mangel beziehungsweise dessen Ursache bereits bei der Übergabe vorhanden war.
Der Verbraucher muss in diesem Zeitraum also grundsätzlich nicht beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf angelegt war.
Der Verkäufer müsste gegebenenfalls darlegen, dass der Mangel erst später entstanden ist.
Nach Ablauf dieses ersten Jahres besteht die Gewährleistung zwar grundsätzlich weiterhin bis zum Ende der zweijährigen Frist. Die Beweissituation kann für den Verbraucher dann jedoch schwieriger werden.
Gebrauchte Waren: kürzere Frist möglich
Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf sie jedoch nicht beliebig reduziert werden. Eine Verkürzung muss insbesondere ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Deshalb sollte man bei gebrauchten Waren genau in den Vertrag schauen.
Garantie: Dauer bestimmt der Garantiegeber
Die Garantie ist dagegen eine freiwillige zusätzliche Leistung.
Hier gibt es keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, dass eine Garantie immer zwei, drei oder fünf Jahre dauern muss.
Der Hersteller oder ein anderer Garantiegeber legt die Dauer selbst fest.
Eine Garantie kann beispielsweise gelten für:
3 Jahre
5 Jahre
oder sogar 10 Jahre.
Ebenso kann sie nur bestimmte Bauteile erfassen.
Entscheidend sind deshalb immer die Garantiebedingungen.
Eine Garantie von fünf Jahren verlängert übrigens nicht die gesetzliche Gewährleistung auf fünf Jahre. Beide Rechte bestehen unabhängig voneinander.
Beispiel: Gewährleistung und Garantie nebeneinander
Ein Kunde kauft am 1. Oktober 2026 eine Waschmaschine.
Die gesetzliche Gewährleistung läuft grundsätzlich bis 1. Oktober 2028.
Der Hersteller gibt zusätzlich eine fünfjährige Garantie auf das gesamte Gerät.
Diese Herstellergarantie könnte dann beispielsweise bis 1. Oktober 2031 laufen.
Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung könnte also weiterhin ein Anspruch aus der freiwilligen Garantie bestehen.
Welche Leistungen der Hersteller dann schuldet, richtet sich nach den Garantiebedingungen.
Das neue GARAN-Label gilt ab 27. September 2026
Seit dem 27. September 2026 gibt es außerdem das neue EU-GARAN-Label.
Es soll Verbrauchern auf einen Blick zeigen, wenn ein Hersteller eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie anbietet, die über den gesetzlichen Mindestschutz hinausgeht.
Das GARAN-Label kommt grundsätzlich dann zum Einsatz, wenn die angebotene Haltbarkeitsgarantie
kostenlos ist,
das gesamte Produkt erfasst
und länger als zwei Jahre gilt.
Auf dem Label wird die Dauer der Herstellergarantie angegeben.
Steht dort beispielsweise „5 Jahre“, soll der Verbraucher sofort erkennen können, dass der Hersteller für diesen Zeitraum eine entsprechende Haltbarkeitsgarantie übernimmt.
Wichtig: Das GARAN-Label ersetzt die Gewährleistung nicht
Auch wenn auf einem Produkt ein GARAN-Label angebracht ist, bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen.
Ein Hersteller kann also nicht sagen:
„Sie haben doch fünf Jahre Garantie, deshalb gibt es keine Gewährleistung.“
Beides läuft grundsätzlich nebeneinander.
Die wichtigsten Fristen auf einen Blick
Gesetzliche Gewährleistung bei neuen Waren: grundsätzlich 2 Jahre ab Erhalt der Ware
Beweislastregel zugunsten des Verbrauchers: grundsätzlich 1 Jahr ab Übergabe
Garantie: Dauer nach den Bedingungen des Garantiegebers, beispielsweise 3, 5 oder 10 Jahre
GARAN-Label: seit 27. September 2026 für entsprechende freiwillige Haltbarkeitsgarantien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren
Damit lässt sich der Unterschied einfach merken:
Gewährleistung = gesetzlich, grundsätzlich zwei Jahre.
Garantie = freiwillig, Dauer nach Garantiebedingungen.
GARAN-Label = Hinweis auf eine zusätzliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren.
Das GARAN-Label und der harmonisierte EU-Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung gelten seit 27. September 2026. European Union