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BayWa-Hybridanleihe vor drastischem Einschnitt: Gläubiger stimmen im Oktober ab

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Für die Inhaber der BayWa-Hybridanleihe stehen möglicherweise einschneidende Veränderungen bevor. Im Rahmen der finanziellen Neuordnung des BayWa-Konzerns soll nun auch die Hybridanleihe einen erheblichen Beitrag zur Restrukturierung leisten.

Im Mittelpunkt steht ein Vorschlag, der für Anleger wirtschaftlich weitreichende Folgen hätte: 98 Prozent des jeweiligen Nominalbetrags sollen nach der Beschlussvorlage ohne Gegenleistung an eine Treuhänderin übertragen werden.

Bei einem Nominalbetrag von 100.000 Euro würden damit 98.000 Euro übertragen. Lediglich 2.000 Euro Nominalbetrag blieben beim jeweiligen Anleihegläubiger.

Nicht nur der Nominalbetrag ist betroffen

Der geplante Eingriff beschränkt sich nicht auf das eingesetzte Kapital. Nach der Beschlussvorlage sollen auch aufgelaufene beziehungsweise gestundete Zinsansprüche ohne Gegenleistung übertragen werden.

Für den verbleibenden Teil der Schuldverschreibung ist zudem ein Zinssatz von künftig 3,00 Prozent pro Jahr vorgesehen.

Auch die nachrangige Garantie der BayWa AG soll entsprechend angepasst werden. Soweit Nominalbetrag und Zinsforderungen übertragen werden, würde demnach auch die damit verbundene Garantie entfallen.

Für Anleger geht es bei der Abstimmung damit um deutlich mehr als eine Veränderung des Zinssatzes oder eine Verlängerung der Laufzeit.

Warum soll die Hybridanleihe so stark gekürzt werden?

Hintergrund ist die weitere finanzielle Restrukturierung der BayWa. Das Unternehmen arbeitet bereits seit geraumer Zeit an einer Neuordnung seiner Finanzierung.

Nach der dargestellten Begründung haben sich insbesondere die Erwartungen hinsichtlich möglicher Verwertungs- und Verkaufserlöse im Zusammenhang mit BayWa r.e. verändert.

Das neue Finanzierungskonzept sieht unter anderem eine Verlängerung von Finanzierungen bis 2030 vor. Daneben ist ein nachrangiges Finanzierungsinstrument mit einem Volumen von bis zu 700 Millionen Euro vorgesehen. Weitere Finanzverbindlichkeiten sollen unter anderem aus Verkaufserlösen im Zusammenhang mit BayWa r.e. zurückgeführt werden.

Nun sollen offenbar auch die Hybridgläubiger einen erheblichen Teil der finanziellen Last tragen.

Entscheidend ist die Frage nach dem Insolvenz-Szenario

Ein wesentlicher Punkt in der Begründung für den geplanten Forderungsschnitt ist die Annahme, dass die nachrangigen Hybridgläubiger bei einer hypothetischen Insolvenz keine Quote erhalten würden.

Genau diese Annahme hält Anlegeranwältin Daniela A. Bergdolt für einen Punkt, den Gläubiger nicht ungeprüft übernehmen sollten.

Ob Hybridgläubiger in einem solchen Szenario tatsächlich vollständig leer ausgehen würden, hängt unter anderem von der Bewertung vorhandener Vermögenswerte, Sicherheiten, Rangverhältnisse und der Verteilung möglicher Erlöse ab.

Für Anleger ist deshalb entscheidend, auf welcher wirtschaftlichen Bewertung die vorgeschlagene Kürzung um 98 Prozent beruht.

Keine Besserungsbeteiligung vorgesehen?

Ein weiterer Punkt dürfte bei Anlegern für Diskussionen sorgen. Nach Darstellung der Anlegeranwältin ist bislang keine ausdrückliche Besserungsbeteiligung für die Hybridgläubiger vorgesehen.

Eine solche Regelung könnte beispielsweise relevant werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation später besser entwickelt als derzeit angenommen oder Vermögenswerte höhere Erlöse erzielen.

Fehlt eine entsprechende Regelung, würden die Anleger nach dem vorgeschlagenen Modell nicht automatisch von einer später günstigeren Entwicklung profitieren.

Abstimmung vom 12. bis 14. Oktober 2026

Die Entscheidung soll außerhalb einer klassischen Gläubigerversammlung getroffen werden. Vorgesehen ist eine „Abstimmung ohne Versammlung“ auf Grundlage der Anleihebedingungen und des Schuldverschreibungsgesetzes.

Der Abstimmungszeitraum beginnt am 12. Oktober und endet am 14. Oktober 2026.

Damit haben die Gläubiger nur ein begrenztes Zeitfenster, um ihre Stimme abzugeben.

Für die erste Abstimmung ist nach den vorliegenden Angaben grundsätzlich ein Quorum von 50 Prozent des ausstehenden Anleihevolumens erforderlich.

Kommt dieses Quorum zustande, benötigt der weitreichende Beschluss anschließend eine qualifizierte Mehrheit. Vorgesehen sind 75 Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

Was passiert, wenn Anleger nicht abstimmen?

Gerade dieser Punkt ist für Betroffene wichtig. Wer sich nicht beteiligt, verhindert dadurch nicht automatisch einen Beschluss. Entscheidend sind das erforderliche Quorum und anschließend die Mehrheitsverhältnisse der tatsächlich teilnehmenden Stimmrechte.

Anleger sollten deshalb rechtzeitig prüfen, welche Unterlagen für eine Teilnahme erforderlich sind und welche Fristen eingehalten werden müssen.

Ebenso sollten sie sich mit den vollständigen Beschlussunterlagen beschäftigen. Bei einer geplanten Veränderung dieser Größenordnung sind insbesondere die wirtschaftliche Begründung, die rechtliche Ausgestaltung und mögliche Alternativen von Bedeutung.

Aus 100.000 Euro sollen rechnerisch 2.000 Euro werden

Die Dimension der geplanten Maßnahme lässt sich am einfachsten anhand eines Beispiels verdeutlichen: Hält ein Anleger Schuldverschreibungen mit einem Nominalbetrag von 100.000 Euro, sollen nach dem vorgeschlagenen Modell Forderungen über 98.000 Euro übertragen werden.

Beim Anleger verbliebe ein Nominalbetrag von 2.000 Euro.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der Anleger unmittelbar 2.000 Euro ausgezahlt bekommt. Nominalbetrag, Börsenwert und tatsächlich erzielbarer Rückzahlungsbetrag sind voneinander zu unterscheiden. Entscheidend sind die endgültigen Anleihebedingungen und deren Umsetzung.

Anleger sollten Unterlagen jetzt genau prüfen

Bis zur Abstimmung Mitte Oktober bleibt den Gläubigern nur begrenzt Zeit, sich mit dem Restrukturierungsvorschlag auseinanderzusetzen.

Betroffene sollten insbesondere klären, welchen Nominalbetrag sie halten, wie sie ihre Stimmrechte ausüben können und welche Nachweise dafür erforderlich sind. Darüber hinaus kann eine individuelle rechtliche beziehungsweise wirtschaftliche Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen sinnvoll sein.

Denn die Abstimmung betrifft den Kern der Anlage: Nominalbetrag, Zinsansprüche und Garantie sollen erheblich verändert werden.

Ob die erforderlichen Mehrheiten für den Vorschlag zustande kommen, entscheidet sich zwischen dem 12. und 14. Oktober 2026.

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