Das Amtsgericht Offenbach am Main hat im Verfahren zur A.E.K. Bau GmbH den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 22.09.2026 veröffentlicht. Das Aktenzeichen lautet 8 IN 411/26. Sitz der Gesellschaft ist Offenbach am Main; im Handelsregister ist sie beim Amtsgericht Offenbach am Main unter HRB 57625 geführt.
Was über die Geschäftstätigkeit belegt ist
Nach recherchierten Firmendaten ist die A.E.K. Bau GmbH an der Adresse Speyerstraße 7, 63065 Offenbach am Main, registriert. Als Unternehmensgegenstand wird in öffentlich zugänglichen Unternehmensdaten „Hoch-, Tief- und Straßenbau einschließlich Gebäudesanierung und damit verbundener Personaldirektvermittlung“ genannt. Fusionbase ordnet die Firma außerdem unter anderem dem Bau von Versorgungsleitungen für Flüssigkeiten sowie spezialisierten Tätigkeiten im Tiefbau zu. Quelle: Fusionbase
Auch Implisense führt die A.E.K. Bau GmbH an derselben Offenbacher Adresse und ordnet sie der Kategorie Tiefbau zu. Quelle: Implisense Weitere belastbare Hinweise auf eine eigene Firmenwebsite, veröffentlichte Referenzprojekte oder Presseberichte mit abweichender Tätigkeit konnten bei der Recherche nicht gesichert werden. Deshalb lässt sich die tatsächliche operative Tätigkeit nur anhand der verfügbaren Register- und Firmendaten beschreiben.
Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet
Die Formulierung „Abweisung mangels Masse“ ist für Betroffene wichtig. Sie bedeutet nicht, dass ein normales Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung. Quelle: § 26 InsO
Für Gläubiger ist das in der Praxis oft ungünstig: Es gibt dann regelmäßig keinen Insolvenzverwalter, der Forderungen sammelt, prüft und eine Insolvenzquote verteilt. Auch eine Anmeldung zur Insolvenztabelle findet nicht wie in einem eröffneten Verfahren statt. Forderungen gegen die GmbH bestehen zwar grundsätzlich weiter. Die Durchsetzung kann aber schwierig sein, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist.
Für die GmbH selbst kann die Entscheidung gesellschaftsrechtliche Folgen haben. Wird die Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse rechtskräftig, ist dies bei einer GmbH ein gesetzlicher Auflösungsgrund. Das ergibt sich aus § 60 GmbHG. Quelle: § 60 GmbHG Daraus folgt aber nicht automatisch, dass einzelne Forderungen sofort erledigt sind. Ob noch Ansprüche verfolgt werden können, hängt vom Einzelfall und von vorhandenem Vermögen ab.
Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger
Kunden, die bereits Anzahlungen geleistet haben oder noch offene Bau-, Sanierungs- oder Vermittlungsleistungen erwarten, sollten ihre Unterlagen prüfen. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Schriftverkehr und etwaige Mängelanzeigen. Anleger oder Darlehensgeber, falls es solche Vertragsbeziehungen gibt, sollten ebenfalls dokumentieren, wann und auf welcher Grundlage Geld gezahlt wurde. Eine Abweisung mangels Masse ist kein Nachweis für ein Fehlverhalten. Sie sagt zunächst nur etwas über die fehlende Kostendeckung für ein Insolvenzverfahren aus.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten ihre Forderung schriftlich beziffern, Belege sichern und die weitere Handelsregisterlage beobachten. Bei größeren Beträgen kann anwaltlicher Rat sinnvoll sein, insbesondere zur Frage, ob ein Titel, eine Vollstreckung oder andere zivilrechtliche Schritte möglich sind. Wer selbst einen Kostenvorschuss für ein Insolvenzverfahren erwägt, sollte vorher die Erfolgsaussichten und Risiken fachkundig prüfen lassen.