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Klassische Philharmonie Bonn: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Bonn hat Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Vereins „Chur Cölnisches Orchester – Chur Cölnischer Chor Bonn – Klassische Philharmonie Bonn – Internationale Orchesterakademie e. V.“ angeordnet. Der Beschluss erging am 22. September 2026 um 9:07 Uhr. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 99 IN 240/26 geführt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen, Oxfordstraße 2 in 53111 Bonn, bestellt.

Der Verein hat seinen Sitz am Belderberg 24 in 53113 Bonn und ist beim Amtsgericht Bonn unter der Vereinsregisternummer VR 3493 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird er durch das Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Dr. Karl-Peter August Pühler. Der frühere Vereinsname lautete „Chur Cölnisches Orchester Chur Cölnischer Chor Bonn – Klassische Philharmonie Bonn e. V.“.

Der Verein ist Träger eines Kammerorchesters unter der Leitung von Prof. Heribert Beissel. Seit 1986 besteht ein erweitertes Kammerorchester mit Bläsern und einer Orchesterstärke von bis zu 60 Musikerinnen und Musikern. Die Konzerte werden unter der Bezeichnung „Klassische Philharmonie Bonn“ veranstaltet. Das musikalische Programm reicht vom Barock bis zur Moderne.

Mit dem Beschluss ist das Insolvenzverfahren noch nicht endgültig eröffnet. Zunächst prüft der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Situation des Vereins und ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen.

Der Verein darf über seine Vermögenswerte nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Personen oder Unternehmen, die dem Verein Geld schulden, dürfen nicht mehr unmittelbar an ihn zahlen. Dr. Andreas Schulte-Beckhausen ist berechtigt, Bankguthaben und andere Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Zwangsvollstreckungen gegen den Verein sind grundsätzlich untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt. Ausgenommen sind Vollstreckungsmaßnahmen, die unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen.

Ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und welche Folgen die wirtschaftliche Lage für den Konzertbetrieb, die Musiker und geplante Veranstaltungen haben wird, steht derzeit noch nicht fest.

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  1. Was geschieht mit den von den Abonnenten bereits bezahlten Eintrittsgeldern für die Konzerte der Saison 2026/27 ? Wieso wurden die Abonnenten bereits zur Zahlung aufgefordert, obwohl die Gesamtfinanzierung noch gar nicht gesichert war? Steht zu befürchten, dass meine Zahlung vom 22.08.2026 in Höhe von 571 € nicht rückerstattet sondern zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet wird?

  2. Was geschieht mit den von den Abonnenten bereits bezahlten Eintrittsgeldern für die Konzerte der Saison 2026/27 ? Wieso wurden die Abonnenten bereits zur Zahlung aufgefordert, obwohl die Gesamtfinanzierung noch gar nicht gesichert war? Steht zu befürchten, dass meine Zahlung vom 22.08.2026 in Höhe von 571 € nicht rückerstattet sondern zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verwendet wird? An wen kann ich mich zur Wahrung meiner Interessen wendfen?

  3. Nach dem Vereinsrecht kann ein Verein keine Schulden machen bzw. Verbindlichkeiten eingehen, die nicht gedeckt sind. Das Rundschreiben an die Abonnenten bestätigt sehr eindrücklich, dass offen-sichtlich seit längerer Zeit den Verantwortlichen dies objektiv bekannt war. Trotzdem wurde den Abonnenten ein regelhafter Konzertbetrieb 2026/2027 „vorgespielt“ bzw. Karten gegen Rechnung und Teminstellung verkauft. Empfänger der Zahlungen war ein anderer Verein, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom vorläufigen Insolvenzverfahren erfasst war. Also muss dieses Geld an die Abonnenten zurückbezahlt werden.

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