Im langjährigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der UES Intermodal AG hat das Amtsgericht Hamburg die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für eine Nachtragsverteilung festgesetzt. Die Entscheidung erging am 18. September 2026. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 67g IN 21/12 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Brandstwiete 1 in 20457 Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 73120 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird sie durch den Vorstand Ares Yannakopoulos. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Denkhaus aus Hamburg eingesetzt.
Das Aktenzeichen aus dem Jahr 2012 zeigt, dass es sich nicht um ein neu eröffnetes Insolvenzverfahren handelt. Die aktuelle Entscheidung betrifft ausschließlich die Vergütung des Insolvenzverwalters für eine nachträglich durchgeführte Verteilung.
Die UES Intermodal AG war im Bereich der Herstellung und wirtschaftlichen Nutzung von Transportausrüstung tätig. Zum Unternehmensgegenstand gehörten die Produktion, der Handel, die Vermietung und das Leasing von Seecontainern und Wechselbehältern.
Darüber hinaus befasste sich die Gesellschaft mit Containerchassis, Spezialcontainern für den Transport von Flüssigkeiten und weiteren Transportmitteln. Seecontainer werden insbesondere im internationalen Warenverkehr per Schiff, Bahn und Lastkraftwagen eingesetzt. Wechselbehälter dienen vor allem dem kombinierten Transport auf Straße und Schiene.
Containerchassis sind spezielle Fahrgestelle, mit denen Container auf der Straße befördert werden können. Spezialcontainer für Flüssigkeiten werden unter anderem für den Transport flüssiger Rohstoffe oder anderer Güter genutzt. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten waren ausdrücklich vom Unternehmensgegenstand ausgeschlossen.
Das Amtsgericht hatte bereits am 4. März 2026 eine Nachtragsverteilung angeordnet. Der Insolvenzverwalter führte diese anschließend durch und beantragte am 10. August 2026 die Festsetzung seiner Vergütung.
Eine Nachtragsverteilung wird vorgenommen, wenn nach einer früheren Verteilung oder nach einem fortgeschrittenen Stand des Verfahrens weitere Vermögenswerte festgestellt oder zusätzliche Gelder vereinnahmt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um nachträglich eingezogene Forderungen, Steuererstattungen, Vergleichszahlungen oder erst später verwertbare Vermögensgegenstände handeln.
Woher die zusätzliche Insolvenzmasse im Verfahren der UES Intermodal AG stammt und welchen Umfang sie hatte, wird in der veröffentlichten Fassung des Beschlusses nicht mitgeteilt. Die entsprechenden Geldbeträge wurden in der Bekanntmachung nicht angegeben.
Die Vergütung richtet sich nach dem Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse und der vom Verwalter ausgeübten Tätigkeit. Das Gericht hielt im vorliegenden Fall nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 25 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes für angemessen.
Neben der Vergütung erhält der Insolvenzverwalter Ersatz für angemessene Auslagen. Statt jede einzelne Ausgabe nachzuweisen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzlich begrenzte Pauschale verlangt werden. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
Die genaue Höhe der Vergütung, der Auslagen, der Umsatzsteuer und des Endbetrags ist in der öffentlichen Bekanntmachung nicht ausgewiesen. Auch die Höhe der nachträglich verteilten Insolvenzmasse bleibt ungenannt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg eingesehen werden.
Ob nach Abzug der Vergütung und der Auslagen noch zusätzliche Zahlungen an Insolvenzgläubiger erfolgt sind und wie hoch diese ausfielen, lässt sich den veröffentlichten Angaben nicht entnehmen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung kann abhängig von der Höhe der Beschwer innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung beim Amtsgericht Hamburg eingelegt werden. Rechtsmittelberechtigt sind unter anderem die Gesellschaft, der Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger, soweit sie durch die Entscheidung betroffen sind.