Das Amtsgericht Ludwigsburg hat einen Insolvenzantrag gegen die Vertigo Media AG mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 1. September 2026 und betrifft das Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 IN 132/26.
Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Königsallee 43 in 71638 Ludwigsburg und ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Handelsregisternummer HRB 207254 eingetragen. Vertreten wird die Aktiengesellschaft durch den Vorstand Daniel Bargostavan.
Der aktuelle Beschluss betrifft ein anderes Verfahren als die bereits behandelte Entscheidung vom 9. September 2026 mit dem Aktenzeichen 2 IN 219/26. In beiden Fällen wurde ein von einem Gläubiger gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vertigo Media AG mangels Masse abgewiesen. Ob die beiden Anträge von derselben Person oder von unterschiedlichen Gläubigern gestellt wurden, geht aus den Bekanntmachungen nicht hervor.
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Film und Fernsehproduktionen. Die Gesellschaft konnte damit audiovisuelle Inhalte entwickeln, produzieren und wirtschaftlich verwerten.
Zum Tätigkeitsbereich gehörten außerdem Medienpräsentationen und der Betrieb einer Werbeagentur. Damit konnte das Unternehmen Werbekonzepte, Präsentationen, Filme und andere mediale Inhalte für eigene Zwecke oder im Auftrag von Kunden erstellen.
Darüber hinaus durfte die Vertigo Media AG mit Computerhardware, Software und Telekommunikationsgeräten handeln. Das Unternehmen verband damit Tätigkeiten aus der Medienproduktion, Werbung und Informationstechnik.
Welche Produktionen, Werbeaufträge oder Handelsgeschäfte zuletzt bestanden, geht aus dem Beschluss nicht hervor. Ebenso fehlen Angaben zu laufenden Verträgen, Lizenzrechten, Produktionsdaten oder noch offenen Kundenaufträgen.
Der Antrag im Verfahren 2 IN 132/26 wurde nicht von der Vertigo Media AG selbst, sondern von einem Gläubiger gestellt. Wer dieser Gläubiger ist, welche Forderung geltend gemacht wurde und in welcher Höhe Verbindlichkeiten bestehen, wird nicht mitgeteilt.
Das Gericht wies den Antrag mangels Masse ab. Dies bedeutet, dass das vorhandene und voraussichtlich verwertbare Vermögen der Gesellschaft nicht ausreichte, um zumindest die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Gerichtsgebühren und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers oder andere Verbindlichkeiten erloschen sind. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, gibt es jedoch keinen Insolvenzverwalter, der mögliche Vermögenswerte erfasst und nach den gesetzlichen Regeln unter den Gläubigern verteilt.
Bei einem Medienunternehmen könnten unter anderem Filmrechte, Nutzungsrechte, Rohmaterial, technische Geräte, Softwarelizenzen und offene Honorarforderungen wirtschaftlich bedeutsam sein. Ob solche Werte bei der Vertigo Media AG noch vorhanden sind, lässt sich der gerichtlichen Veröffentlichung nicht entnehmen.
Für Auftraggeber kann insbesondere die Frage wichtig sein, wem bereits erstellte Filme, Aufnahmen, Präsentationen und andere Inhalte gehören. Maßgeblich sind die jeweiligen Verträge und die darin vereinbarten Nutzungsrechte. Auch bereits geleistete Vorauszahlungen oder noch nicht fertiggestellte Produktionen könnten betroffen sein.
Mit der Rechtskraft einer Abweisung mangels Masse gilt eine Aktiengesellschaft grundsätzlich als aufgelöst. Eine sofortige Löschung aus dem Handelsregister erfolgt dadurch jedoch nicht automatisch. Zunächst können noch Abwicklungsmaßnahmen und registerrechtliche Prüfungen erforderlich sein.
Gegen die Entscheidung im Verfahren 2 IN 132/26 konnte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Ludwigsburg eingelegt werden. Ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde und welchen weiteren registerrechtlichen Stand die Vertigo Media AG inzwischen hat, geht aus dem Beschluss nicht hervor.