Das Amtsgericht Bielefeld hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Conti Living GmbH mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 14. September 2026. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 43 IN 328/26 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Beckhausstraße 260 in 33611 Bielefeld und ist beim Amtsgericht Bielefeld unter der Handelsregisternummer HRB 41746 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführer Uwe Beckemeyer und Pedro Falco Korn.
Gegenstand der Conti Living GmbH ist der Handel mit Immobilien sowie deren Vermietung. Die Gesellschaft konnte damit grundsätzlich Grundstücke, Wohnhäuser, Wohnungen oder andere Immobilien erwerben, verwalten, vermieten und wieder veräußern.
Darüber hinaus durfte das Unternehmen weitere branchenübliche und verwandte Geschäfte ausüben. Es war berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder zu pachten, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen und deren Vertretung zu übernehmen. Auch die Gründung und Unterhaltung von Zweigniederlassungen war vom Unternehmensgegenstand umfasst.
Welche Immobilien sich zuletzt im Eigentum der Conti Living GmbH befanden und ob bestehende Mietverhältnisse betroffen sind, geht aus der Insolvenzbekanntmachung nicht hervor. Ebenso fehlen Angaben zu möglichen Beteiligungen und Zweigniederlassungen.
Der Insolvenzantrag wurde nicht von der Gesellschaft selbst gestellt. Nach den Angaben des Amtsgerichts ging am 27. April 2026 ein auf den 23. April 2026 datierter Antrag eines Gläubigers ein. Wer dieser Gläubiger ist und welche Forderung dem Antrag zugrunde lag, wird in der Bekanntmachung nicht mitgeteilt.
Nach einer mehrmonatigen Prüfung lehnte das Amtsgericht Bielefeld die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Eine solche Entscheidung wird getroffen, wenn das vorhandene und voraussichtlich verwertbare Vermögen nicht ausreicht, um zumindest die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.
Die Abweisung mangels Masse bedeutet nicht, dass keine Verbindlichkeiten bestehen oder die Forderungen der Gläubiger erloschen sind. Es wird jedoch kein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt. Damit gibt es auch keinen Insolvenzverwalter, der Immobilien und andere Vermögenswerte erfasst, verwertet und den Erlös nach den gesetzlichen Vorschriften verteilt.
Für Gläubiger kann dies bedeuten, dass ihre Forderungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden können, sofern keine weiteren pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind. Ob Grundstücke oder Gebäude mit Grundpfandrechten belastet sind und ob daraus noch Werte für ungesicherte Gläubiger verbleiben könnten, lässt sich der Veröffentlichung nicht entnehmen.
Bestehende Mietverhältnisse enden nicht allein aufgrund der Abweisung des Insolvenzantrags. Mieter sollten jedoch aufmerksam verfolgen, ob sich Ansprechpartner, Zahlungsempfänger oder Eigentumsverhältnisse ändern. Die Bekanntmachung enthält hierzu keine weiteren Hinweise.
Mit der Rechtskraft der Abweisung mangels Masse gilt die Conti Living GmbH grundsätzlich als aufgelöst. Eine sofortige Löschung aus dem Handelsregister ist damit allerdings nicht automatisch verbunden. Zunächst können noch gesellschaftsrechtliche Abwicklungsmaßnahmen und registerrechtliche Prüfungen erforderlich sein.
Zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl der Gläubiger und zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten macht das Amtsgericht keine Angaben. Ebenso bleibt offen, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird.