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CONOPERA Assekuranzmakler GmbH: Vergütung für Nachtragsverteilung festgesetzt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der CONOPERA Assekuranzmakler GmbH hat das Amtsgericht Köln die Vergütung des Insolvenzverwalters für eine Nachtragsverteilung sowie die zu erstattenden Auslagen festgesetzt. Der Beschluss erging am 15. September 2026. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 71 IN 481/14 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Dürener Straße 295 in 50935 Köln und ist beim Amtsgericht Köln unter der Handelsregisternummer HRB 79084 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird sie durch die Geschäftsführerin Gonda Lauritzen.

Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen aller Art sowie die Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen. Als Assekuranzmaklerin konnte die Gesellschaft damit Versicherungsprodukte verschiedener Anbieter vermitteln und Kunden bei der Auswahl und dem Abschluss geeigneter Verträge unterstützen.

Der aktuelle Beschluss betrifft nicht die erstmalige Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Aktenzeichen aus dem Jahr 2014 zeigt vielmehr, dass es sich um ein bereits seit längerer Zeit geführtes Verfahren handelt. Gegenstand der neuen Entscheidung ist eine sogenannte Nachtragsverteilung.

Eine Nachtragsverteilung kommt in Betracht, wenn nach einer bereits erfolgten Verteilung oder in einem späteren Stadium des Insolvenzverfahrens weiteres Vermögen auftaucht oder zusätzliche Gelder zur Insolvenzmasse gelangen. Solche Beträge können beispielsweise aus nachträglich eingezogenen Forderungen, Steuererstattungen, Vergleichszahlungen oder erst später bekannt gewordenen Vermögenswerten stammen.

Im Fall der CONOPERA Assekuranzmakler GmbH wurden nachträglich 420,92 Euro für die Insolvenzmasse vereinnahmt. Woher dieser Betrag stammt, wird in der veröffentlichten Fassung des Beschlusses nicht erläutert.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nachtragsverteilung eine Vergütung in Höhe von 25 Prozent angemessen ist. Zusätzlich wurden die dem Insolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen festgesetzt. Die Bekanntmachung gibt die endgültige Gesamtsumme der Vergütung und der Auslagen allerdings nicht ausdrücklich wieder.

Die Nachtragsverteilung bedeutet, dass ein nachträglich verfügbar gewordener Betrag nach Abzug der zulässigen Kosten entsprechend den insolvenzrechtlichen Regeln behandelt werden kann. Ob und in welcher Höhe daraus noch eine Zahlung an einzelne Insolvenzgläubiger erfolgt, lässt sich anhand der veröffentlichten Angaben nicht bestimmen. Angesichts der geringen nachträglich vereinnahmten Masse dürfte der für eine Verteilung verbleibende Betrag begrenzt sein.

Der Beschluss wurde lediglich auszugsweise und seinem wesentlichen Inhalt nach veröffentlicht. Das Amtsgericht begründet dies damit, dass eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen von Beteiligten beeinträchtigen könnte. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln eingesehen werden.

Gegen die Vergütungsfestsetzung stehen je nach Höhe der geltend gemachten Beschwer die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung zur Verfügung. Die maßgebliche Frist beträgt zwei Wochen. Rechtsmittel können unter anderem vom Insolvenzverwalter, von der Schuldnerin und von Insolvenzgläubigern eingelegt werden, sofern sie durch die Entscheidung beschwert sind.

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