Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat gegen die Accentro Real Estate AG ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro festgesetzt. Darüber informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 14. September 2026.
Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Offenlegungspflichten. Die Accentro Real Estate AG hatte ihre Konzernrechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024 nicht elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Offenlegung eingereicht.
Die eigentliche Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz stammt bereits vom 14. April 2026.
Verstoß gegen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB
Kapitalgesellschaften unterliegen bestimmten gesetzlichen Vorgaben zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen. Im vorliegenden Fall stellte das Bundesamt für Justiz einen Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) fest.
Die Vorschrift regelt die Pflicht zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen. Bei einem Konzern können hierzu insbesondere der Konzernabschluss und weitere gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen gehören.
Nach der BaFin-Mitteilung hatte die Accentro Real Estate AG die für das Geschäftsjahr 2024 erforderlichen Konzernrechnungsunterlagen nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht.
Bundesamt für Justiz verhängt 50.000 Euro Ordnungsgeld
Aufgrund dieses Verstoßes setzte das Bundesamt für Justiz am 14. April 2026 ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro gegen die Gesellschaft fest.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 335 HGB. Die Vorschrift ermöglicht ein Ordnungsgeldverfahren, wenn Unternehmen ihren gesetzlichen Offenlegungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen.
Wichtig ist die Unterscheidung der beteiligten Behörden: Das Ordnungsgeld wurde nicht von der BaFin, sondern vom Bundesamt für Justiz verhängt. Die BaFin informiert über die Maßnahme im Zusammenhang mit der Finanzberichterstattung.
Accentro Real Estate AG wehrt sich gegen Entscheidung
Die Entscheidung ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben. Nach Angaben der BaFin hat die Accentro Real Estate AG Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung eingelegt.
Damit wird die Entscheidung rechtlich angegriffen. Die Mitteilung besagt nicht, dass über diese Beschwerde bereits abschließend entschieden wurde.
Das Ordnungsgeld sollte deshalb nicht als bereits unanfechtbar beziehungsweise rechtskräftig dargestellt werden.
Hintergrund zur Accentro Real Estate AG
Die Accentro Real Estate AG ist ein Immobilienunternehmen mit Schwerpunkt auf Wohnimmobilien. Zum Geschäft gehören insbesondere die Privatisierung beziehungsweise der Verkauf von Wohnungen sowie Aktivitäten rund um Wohnungsbestände und Immobilieninvestments.
Die jetzt bekannt gewordene Maßnahme betrifft die Finanzberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 und nicht unmittelbar die operative Geschäftstätigkeit des Immobilienunternehmens.
Fazit
Das Bundesamt für Justiz hat gegen die Accentro Real Estate AG ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro festgesetzt, weil die Gesellschaft ihre Konzernrechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024 nicht entsprechend § 325 HGB elektronisch zur Offenlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht hatte.
Die Sanktion wurde bereits am 14. April 2026 festgesetzt und von der BaFin am 14. September 2026 öffentlich mitgeteilt. Rechtsgrundlage des Ordnungsgeldes ist § 335 HGB.
Das Verfahren ist jedoch noch nicht als endgültig abgeschlossen anzusehen: Accentro Real Estate AG hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.
Hier die Bafin-Mitteilung:
Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Accentro Real Estate AG
Das Bundesamt für Justiz hat am 14. April 2026 ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro zulasten der Accentro Real Estate AG festgesetzt.
14.09.2026
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Accentro Real Estate AG hatte die Konzernrechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.