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Weßling Holding Group GmbH: Eigenantrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Augsburg hat den Antrag der Weßling Holding Group GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 8. September 2026 unter dem Aktenzeichen IN 395/26.

Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Spitzwegstraße 4, 86356 Neusäß und ist beim Amtsgericht Augsburg unter HRB 39160 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird sie durch Geschäftsführer Frank Weßling.

Anders als bei einem Gläubigerantrag hatte die Gesellschaft das Insolvenzverfahren selbst beantragt. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das noch vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Ein ausreichender Kostenvorschuss stand ebenfalls nicht zur Verfügung.

Kein Insolvenzverwalter und keine Verteilung an die Gläubiger

Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet und kein Insolvenzverwalter bestellt wird. Es findet deshalb auch keine zentrale Prüfung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens statt.

Gläubiger können ihre Forderungen nicht zu einer Insolvenztabelle anmelden. Sie müssen mögliche Ansprüche außerhalb eines Insolvenzverfahrens verfolgen, obwohl die gerichtliche Feststellung erkennen lässt, dass voraussichtlich nur noch wenig oder kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Die Entscheidung besagt nicht, dass keine offenen Verbindlichkeiten bestehen. Vielmehr reicht das Vermögen der Holding nach den Feststellungen des Gerichts nicht einmal zur Finanzierung des Verfahrens aus.

Dachgesellschaft der Weßling-Gruppe

Die Weßling Holding Group GmbH wurde im August 2023 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Geschäftsmodell war nicht auf einen einzelnen handwerklichen oder gewerblichen Betrieb ausgerichtet. Die Gesellschaft sollte vielmehr Beteiligungen erwerben, halten und verwalten sowie bei Handelsgesellschaften die persönliche Haftung und Geschäftsführung übernehmen.

Daneben durfte sie Fahrzeuge, Maschinen, sonstige bewegliche Gegenstände und Wohnräume vermieten. Damit war die Holding darauf ausgelegt, Vermögenswerte zentral zu verwalten und anderen Unternehmen der Gruppe zur Nutzung zu überlassen.

Die tatsächliche Geschäftstätigkeit bestand nach den verfügbaren Unternehmensangaben vor allem in der Führung und Verwaltung verbundener Gesellschaften. Eine eigene umfangreiche Marktpräsenz der Holding mit gesonderten Produkten oder Dienstleistungen war öffentlich nicht erkennbar.

An der Geschäftsanschrift in Neusäß waren mehrere Unternehmen der Weßling-Gruppe registriert:

  • Weßling Holding Group GmbH,
  • Weßling SHK GmbH,
  • Weßling Großhandels GmbH und
  • Weßling Vermietung GmbH.

Die Gesellschaften waren auf unterschiedliche Bereiche wie Gebäudetechnik, Großhandel und Vermietung ausgerichtet. Geschäftsführer Frank Weßling übernahm bei mehreren dieser Unternehmen Leitungsfunktionen.

Beteiligung an der Weßling SHK GmbH

Eine zentrale Beteiligung der Holding war die Weßling SHK GmbH, deren Gesellschaftsanteile vollständig von der Weßling Holding Group GmbH gehalten wurden. Das Tochterunternehmen war ebenfalls in der Spitzwegstraße 4 in Neusäß ansässig.

Die Weßling SHK GmbH bot ein ausgesprochen breites Spektrum technischer und handwerklicher Leistungen an. Der Unternehmensgegenstand umfasste unter anderem:

  • Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik,
  • Elektrotechnik,
  • Wasser- und Brandschadensanierung,
  • Kanal- und Rohrsanierung,
  • Rohrreinigung,
  • Bautrocknung,
  • Projektplanung und Bauleitung,
  • Energieberatung,
  • Unterstützung bei Förderanträgen,
  • Vermietung von Trocknungsgeräten und mobilen Heizsystemen sowie
  • Abbruch- und Entsorgungsarbeiten.

Damit sollte die Tochtergesellschaft insbesondere technische Gebäudeleistungen und Arbeiten nach Wasser- oder Brandschäden ausführen.

Tochtergesellschaft bereits seit 2025 insolvent

Über das Vermögen der Weßling SHK GmbH wurde bereits am 31. März 2025 durch das Amtsgericht Augsburg das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren der Tochtergesellschaft wurde unter dem Aktenzeichen 3 IN 1085/24 geführt. Durch die Eröffnung wurde die Weßling SHK GmbH aufgelöst.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten innerhalb der Gruppe bestanden damit bereits deutlich vor dem Eigenantrag der Holding. Ob und in welchem Umfang die Insolvenz der Tochtergesellschaft unmittelbar zur späteren Vermögenslosigkeit der Weßling Holding Group GmbH beitrug, ist nicht veröffentlicht.

Grundsätzlich kann die Insolvenz einer wesentlichen Tochtergesellschaft den Wert einer Holdingbeteiligung vollständig oder weitgehend entfallen lassen. Außerdem können Forderungen der Muttergesellschaft gegen das Tochterunternehmen ausfallen. Ob solche Forderungen, Darlehen oder Haftungsverhältnisse hier bestanden, lässt sich anhand der verfügbaren Angaben nicht feststellen.

Großhandel und Vermietung als weitere Geschäftsfelder

Die Weßling Großhandels GmbH war für den An- und Verkauf beziehungsweise den Großhandel mit Waren vorgesehen. Ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem SHK-Betrieb liegt nahe, weil Unternehmen der Sanitär-, Heizungs- und Gebäudetechnik regelmäßig Material, Geräte und Bauteile benötigen. Konkrete Angaben zu den tatsächlich gehandelten Produkten, Umsätzen oder Kunden liegen jedoch nicht vor.

Die Weßling Vermietung GmbH war auf die Vermietung eigenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens ausgerichtet. Dazu gehörten insbesondere Immobilien, Kraftfahrzeuge und Werkzeuge. Die Gesellschaft wurde später nach Marl verlegt und beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen. Auch dort wird Frank Weßling als Geschäftsführer geführt.

Die Abweisung des Insolvenzantrags betrifft ausschließlich die Weßling Holding Group GmbH. Daraus kann nicht automatisch geschlossen werden, dass auch über das Vermögen der Weßling Großhandels GmbH oder der Weßling Vermietung GmbH ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Vermietung offenbar gruppenintern von Bedeutung

Der weit gefasste Unternehmensgegenstand der Holding spricht dafür, dass sie nicht nur Gesellschaftsanteile verwalten, sondern auch Betriebsmittel oder Immobilien innerhalb der Unternehmensgruppe bereitstellen sollte. Denkbar waren beispielsweise die Vermietung von Fahrzeugen, Werkzeugen, Maschinen, Trocknungsgeräten oder Wohnraum.

Öffentlich lässt sich jedoch nicht feststellen, welche Vermögenswerte sich tatsächlich im Eigentum der Holding befanden und an wen sie vermietet wurden. Ebenso fehlen Angaben zu Mieteinnahmen, Beteiligungserträgen, Bankverbindlichkeiten oder konzerninternen Forderungen.

Dass der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde, deutet darauf hin, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ausreichenden frei verwertbaren Vermögenswerte mehr vorhanden waren. Ob Beteiligungen, Fahrzeuge oder andere Gegenstände zuvor verkauft, übertragen oder bereits mit Sicherungsrechten belastet waren, ist nicht bekannt.

Gesellschaft steht vor der Abwicklung

Bei einer GmbH führt die rechtskräftige Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. Sie wird dadurch allerdings nicht sofort aus dem Handelsregister gelöscht. Zunächst ist zu prüfen, ob noch Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind.

Ist keinerlei verwertbares Vermögen vorhanden, kann später eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit erfolgen. Sollten doch noch Vermögenswerte auftauchen, können diese im Rahmen einer Nachtragsabwicklung erfasst werden.

Zu den konkreten Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl der Gläubiger und zum Wert der früheren Beteiligungen enthält der Beschluss keine Angaben. Nicht bekannt ist außerdem, ob Forderungen aus der Insolvenz der Weßling SHK GmbH, gruppeninterne Finanzierungen oder Verpflichtungen aus Miet- und Leasingverträgen eine Rolle spielten.

Fest steht, dass das wirtschaftliche Ende der Weßling Holding Group GmbH auf eine bereits länger bestehende Krise im Unternehmensverbund folgt: Nachdem die wesentliche SHK-Tochter bereits 2025 insolvent geworden war, scheiterte nun auch der Eigenantrag der Holding, weil nicht genügend Vermögen zur Finanzierung eines Insolvenzverfahrens vorhanden ist.

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