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„Bio“, TÜV-geprüft und angeblich harmlos: Verbraucherzentrale warnt vor dubiosen Unkrautvernichtern aus dem Internet

FuchZ23 (CC0), Pixabay

Mit Versprechen wie „100 % biologisch“, „sicher für Kinder und Haustiere“ oder einer angeblichen TÜV-Prüfung werden derzeit Unkrautvernichter im Internet beworben. Doch hinter dem vermeintlich umweltfreundlichen Auftritt können sich Produkte verbergen, die in Deutschland überhaupt nicht zugelassen sind.

Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt deshalb am 3. September 2026 ausdrücklich vor dubiosen Unkrautvernichtern aus dem Internet. Ihre Botschaft an Hobbygärtner ist deutlich: Bei unbekannten Produkten, fehlenden Angaben zu Inhaltsstoffen oder spektakulären Wirkversprechen sollte man die Finger davonlassen.

Besonders brisant sind die Ergebnisse von Untersuchungen einzelner Mittel. Nach Angaben der Verbraucherschützer wurden darin Wirkstoffe gefunden, die in der Europäischen Union für Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen sind.

Verbraucherzentrale nennt „X-Weed-King“ als Beispiel

Zu den im Internet beworbenen Produkten gehört unter anderem ein Unkrautvernichter mit der Bezeichnung „X-Weed-King“.

Geworben werde teilweise mit vollmundigen Versprechen wie einer Wirkung innerhalb weniger Stunden oder sogar jahrelanger Unkrautfreiheit. Andere Angebote vermitteln den Eindruck, besonders natürlich oder für Familien unbedenklich zu sein.

Doch genau hier liegt nach Einschätzung der Verbraucherzentrale das Problem.

Bezeichnungen wie „Bio“, „Glyphosat-frei“ oder „nützlingsfreundlich“ sagen nichts darüber aus, ob ein Pflanzenschutzmittel tatsächlich unbedenklich oder überhaupt zugelassen ist.

Nicht zugelassene Wirkstoffe nachgewiesen

Noch ernster wird die Warnung durch die Inhaltsstoffe, die bei einigen Produkten festgestellt wurden.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale wurde in einem beworbenen Unkrautvernichter Glufosinat-Ammonium identifiziert. Dieser Wirkstoff ist in der Europäischen Union nicht mehr für Pflanzenschutzmittel zugelassen und wird von der Verbraucherzentrale als fortpflanzungsschädigend beschrieben.

In einem als „Bio-Enzym Wurzel-Zerstörer“ und sogar als „Familien-Angebot“ beworbenen Produkt wurde demnach S-Metolachlor gefunden.

Ein weiteres Mittel enthielt Hexazinon.

Auch S-Metolachlor und Hexazinon sind laut Verbraucherzentrale in der EU für Pflanzenschutzmittel nicht erlaubt. Bei S-Metolachlor verweist sie zudem auf den Verdacht gentoxischer und krebserregender Eigenschaften sowie mögliche Belastungen des Grundwassers durch Abbauprodukte.

Damit zeigt sich, warum Verbraucher bei unbekannten Internetprodukten besonders vorsichtig sein sollten: Eine grüne Verpackung oder das Wort „Bio“ geben keine verlässliche Auskunft darüber, was sich tatsächlich in der Flasche befindet.

Umweltbundesamt widerspricht angeblicher Beteiligung

Auch das Umweltbundesamt hat sich inzwischen eingeschaltet.

Die Behörde teilte bereits am 17. August mit, dass sie vermehrt Hinweise auf entsprechende Onlinewerbung erhalte. Bei Produkten wie „X-Weed-King“ werde teilweise behauptet, das Umweltbundesamt habe an ihrer Entwicklung mitgewirkt oder die Mittel seien mit dem Blauen Engel zertifiziert.

Das Umweltbundesamt stellt ausdrücklich klar, dass diese Aussagen nicht zutreffen.

Nach Angaben der Behörde sind „X-Weed-King“ und andere auf einer Video-Plattform beworbene Unkrautvernichter in Deutschland in den meisten Fällen nicht zugelassen. Ohne gültige Zulassung sind sowohl Vertrieb als auch Anwendung eines solchen Mittels unzulässig.

Auch Universität Hohenheim soll zu Unrecht genannt worden sein

Bei der Werbung wird offenbar nicht nur mit Umwelt- und Prüfzeichen gearbeitet.

Die Verbraucherzentrale berichtet von einem Unkrautvernichter, bei dem der Eindruck vermittelt worden sei, die Universität Hohenheim habe an dessen Entwicklung mitgewirkt.

Die Universität widersprach dem demnach. Name und Logo seien ohne Zustimmung für die Werbung verwendet worden.

Damit entsteht ein Muster, das Verbraucher besonders misstrauisch machen sollte: Bekannte Institutionen, wissenschaftliche Einrichtungen oder Prüfsiegel können einem unbekannten Produkt einen seriösen Anstrich verleihen.

Ob diese Institutionen tatsächlich beteiligt waren, muss jedoch unabhängig überprüft werden.

Vorsicht vor angeblichem TÜV-Siegel

Ähnliches gilt für Hinweise auf eine vermeintliche TÜV-Prüfung.

Die Verbraucherzentrale Hamburg verweist darauf, dass der TÜV Rheinland erklärt habe, die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln gehöre nicht zu seinem Dienstleistungsportfolio.

Ein im Internet dargestelltes TÜV-Zeichen sollte deshalb keinesfalls ungeprüft als Beweis für Sicherheit, Wirksamkeit oder Zulassung eines Unkrautvernichters verstanden werden.

Blauer Engel für Herbizide? Verbraucherzentrale widerspricht

Auch der bekannte Blaue Engel wird nach Angaben der Verbraucherschützer für entsprechende Werbung verwendet.

Doch auch hier ist die Sache eindeutig: Herbizide werden nach Angaben der Verbraucherzentrale grundsätzlich nicht mit dem Umweltzeichen Blauer Engel ausgezeichnet.

Gerade dieser Punkt ist für Verbraucher wichtig.

Ein vertrautes Umweltzeichen kann beim Onlinekauf erhebliches Vertrauen erzeugen. Wird ein solches Zeichen jedoch ohne Berechtigung verwendet, entsteht ein völlig falscher Eindruck über die Eigenschaften und Überprüfung des Produkts.

„Glyphosat-frei“ bedeutet nicht automatisch ungefährlich

Ein weiterer Marketingtrick kann die Hervorhebung dessen sein, was angeblich nicht enthalten ist.

Besonders bekannt ist die Bezeichnung „Glyphosat-frei“.

Verbraucher könnten daraus schließen, dass ein solches Produkt automatisch die ungefährlichere oder umweltfreundlichere Alternative darstellt.

Genau vor diesem Schluss warnt die Verbraucherzentrale.

Entscheidend ist nicht nur, ob Glyphosat fehlt. Entscheidend ist, welche anderen Wirkstoffe stattdessen enthalten sind und ob diese überhaupt zugelassen wurden.

Auch Begriffe wie „natürlich“ oder „Bio“ sind kein Sicherheitsnachweis.

So können Verbraucher die Zulassung selbst überprüfen

Wer dennoch ein Pflanzenschutzmittel einsetzen möchte, sollte sich nicht auf Werbeaussagen des Verkäufers verlassen.

Ob ein Produkt in Deutschland zugelassen ist und für welche Anwendungen es eingesetzt werden darf, kann über die Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) überprüft werden. Darauf weisen sowohl Verbraucherzentrale als auch Umweltbundesamt hin.

Gerade bei unbekannten Onlineprodukten sollte diese Kontrolle vor dem Kauf und vor der Anwendung erfolgen.

Fehlen eindeutige Angaben zum Produkt, zum Hersteller, zu den enthaltenen Wirkstoffen oder zur Zulassung, sollte das Mittel nicht verwendet werden.

Auf Gehwegen und Terrassen droht ein weiteres Problem

Selbst bei grundsätzlich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln darf nicht automatisch überall gesprüht werden.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Herbizide auf befestigten beziehungsweise versiegelten Flächen wie Gartenwegen, Terrassen, Hofflächen und Einfahrten nicht angewendet werden dürfen.

Der Grund: Von solchen Flächen können die Chemikalien besonders leicht abgeschwemmt werden und anschließend in Kanalisation, Gewässer oder Grundwasser gelangen.

Die Verbraucherschützer warnen zudem, dass eine unsachgemäße beziehungsweise unerlaubte Anwendung erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann und Geldbußen bis zu 50.000 Euro drohen können.

Verdächtige Angebote können gemeldet werden

Verbraucher müssen zweifelhafte Angebote nicht einfach hinnehmen.

Wer im Internet auf einen möglicherweise nicht zugelassenen Unkrautvernichter stößt, kann das Angebot über das Beschwerdeportal der Verbraucherzentralen melden.

Daneben können die zuständigen Pflanzenschutzdienste der Bundesländer über verdächtige Produkte informiert werden.

Die Verbraucherzentrale verweist außerdem auf die Rolle des Verbraucherzentrale Bundesverbands als sogenannter Trusted Flagger. Dadurch können unsichere Produkte gegenüber Online-Plattformen gemeldet werden, auf denen entsprechende Werbung erscheint.

Verbraucherzentrale rät am Ende zu Hacke und Unkrautstecher

Die Empfehlung der Hamburger Verbraucherschützer geht allerdings noch weiter.

Sie raten grundsätzlich dazu, auf chemische Unkrautvernichter möglichst vollständig zu verzichten.

Jäten, Hacken und Ausstechen seien in vielen Fällen ausreichend, um unerwünschten Pflanzenbewuchs zu entfernen. Wer dennoch Pflanzenschutzmittel einsetzen möchte, sollte diese möglichst im Fachhandel erwerben und die Zulassung überprüfen.

Damit ist die Warnung weit mehr als ein Hinweis auf einzelne dubiose Internetprodukte.

Sie zeigt ein grundsätzliches Problem des Onlinehandels: Ein professioneller Internetauftritt, Begriffe wie „Bio“, spektakuläre Wirkversprechen und selbst bekannte Logos oder Prüfsiegel sind kein Beweis dafür, dass ein Produkt zugelassen, geprüft oder ungefährlich ist.

Bei den aktuell beanstandeten Unkrautvernichtern ist die Lage besonders ernst. Verbraucherzentrale und Umweltbundesamt warnen vor nicht zugelassenen Angeboten, während bei einzelnen Produkten sogar nicht erlaubte Wirkstoffe festgestellt wurden.

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