Ein Abo für das Fitnessstudio, die Zeitung oder einen Streamingdienst ist schnell abgeschlossen. Schwieriger kann es werden, den Vertrag wieder loszuwerden. Wer im Internet nach Begriffen wie „Abo kündigen“ sucht, stößt dabei häufig auf externe Kündigungsdienste. Diese versprechen, die Kündigung bequem für den Kunden zu übernehmen.
Doch dieser Service kann teuer werden. Die österreichische Verbraucherplattform Watchlist Internet warnt aktuell insbesondere vor abo-abmelden.com. Dort können für ein einziges Kündigungsschreiben 40 Euro verlangt werden.
Problematisch ist vor allem, dass der Preis offenbar nicht bei jedem verwendeten Formular gleichermaßen deutlich zu erkennen ist.
40 Euro für eine Kündigung
Auf abo-abmelden.com können Verbraucher aus zahlreichen Unternehmen auswählen und anschließend ein Kündigungsschreiben erstellen lassen.
Bei einem regulären Formular wird der Preis von 40 Euro pro Kündigungsschreiben nach Angaben von Watchlist Internet transparent genannt.
Allerdings gibt es demnach auch ein anderes Formular, bei dem die Kosten nicht unmittelbar deutlich angezeigt werden. Der Preis soll dort erst über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar sein.
Manche Betroffene erfahren deshalb nach eigenen Angaben erst durch die Rechnung, dass sie einen kostenpflichtigen Dienst beauftragt haben.
| Kündigungsweg | Mögliche Kosten |
|---|---|
| Direkte Kündigung beim eigentlichen Vertragspartner | in der Regel kostenlos |
| Kündigung über abo-abmelden.com | 40 Euro pro Kündigungsschreiben |
| Bei ausbleibender Zahlung | zusätzliche Mahnungen und geforderte Kosten möglich |
Problematisch: Kündigung wird offenbar sofort verschickt
Hinzu kommt ein weiteres Problem. Nach der Beauftragung soll das Kündigungsschreiben in der Regel unmittelbar erstellt und versendet werden.
Der Anbieter betrachtet seine Leistung damit als vollständig erbracht und verlangt die vereinbarten 40 Euro.
Wer anschließend erklärt, den Auftrag widerrufen zu wollen, kann deshalb mit dem Argument konfrontiert werden, dass das Widerrufsrecht bereits erloschen sei.
Ob dies tatsächlich wirksam ist, hängt jedoch von den Umständen des Vertragsabschlusses ab.
Wenn der Preis nicht deutlich erkennbar ist
Watchlist Internet verweist in diesem Zusammenhang auf die sogenannte Button-Lösung des österreichischen Rechts.
Bei einem kostenpflichtigen Online-Vertrag muss für Verbraucher eindeutig erkennbar sein, dass sie mit dem Anklicken des Bestellbuttons eine Zahlungsverpflichtung eingehen.
Der Button muss entsprechend eindeutig bezeichnet sein, beispielsweise mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertigen Formulierung.
Ist die Kostenpflicht nicht ausreichend deutlich erkennbar, kann nach österreichischem Recht fraglich sein, ob überhaupt eine wirksame Zahlungsverpflichtung entstanden ist.
Auch das Erlöschen des Widerrufsrechts ist nicht automatisch gegeben
Auch bei der Frage des Widerrufsrechts kommt es auf die konkrete Gestaltung des Bestellvorgangs an.
Nach der auf der Seite verwendeten Widerrufsbelehrung soll das Widerrufsrecht bei vollständiger Leistungserbringung nur dann erlöschen, wenn der Kunde zuvor ausdrücklich der sofortigen Ausführung zugestimmt und gleichzeitig bestätigt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert.
War jedoch bereits die Kostenpflicht des Auftrags nicht eindeutig erkennbar, kann auch die Wirksamkeit einer solchen Zustimmung zweifelhaft sein.
Betroffene sollten eine Rechnung deshalb nicht automatisch als berechtigt ansehen.
Nutzer berichten von einem weiteren Problem
Besonders ärgerlich: Nach Angaben von Watchlist Internet berichten einige Nutzer davon, dass die über den Dienst veranlasste Kündigung beim eigentlichen Vertragspartner gar nicht angekommen sein soll.
Im schlimmsten Fall drohen damit doppelte Kosten: Die 40 Euro für den Kündigungsservice werden verlangt und gleichzeitig läuft das ursprünglich zu kündigende Abo weiter.
Deshalb sollte unbedingt überprüft werden, ob der eigentliche Vertragspartner die Kündigung tatsächlich erhalten und bestätigt hat.
Was tun, wenn bereits eine Rechnung gekommen ist?
Watchlist Internet empfiehlt Betroffenen mehrere Schritte:
| Situation | Empfohlenes Vorgehen |
|---|---|
| Unerwartete Rechnung erhalten | Forderung schriftlich bestreiten und auf eine möglicherweise fehlende eindeutige Kosteninformation hinweisen |
| 40 Euro bereits bezahlt | Schriftliche Rückzahlung verlangen und gegebenenfalls zusätzlich die Zahlungsmöglichkeit über die eigene Bank prüfen |
| Mahnung erhalten | Forderung nicht allein wegen der Mahnung ungeprüft bezahlen |
| Inkassoforderung erhalten | Forderungsgrund und ursprünglichen Vertragsabschluss genau prüfen und gegebenenfalls rechtliche Beratung einholen |
| Kündigungsservice genutzt | Beim eigentlichen Anbieter kontrollieren, ob die Kündigung tatsächlich eingegangen ist |
Achtung: Die rechtlichen Hinweise stammen aus Österreich
Bei der Warnung ist ein Punkt besonders wichtig: Watchlist Internet ist eine österreichische Verbraucherplattform. Die genannten gesetzlichen Vorschriften – insbesondere das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und das ABGB – beziehen sich auf österreichisches Recht.
Für Verbraucher in Deutschland gelten teilweise andere gesetzliche Vorschriften. Das grundlegende Problem bleibt jedoch dasselbe: Vor dem Absenden eines Online-Auftrags sollte eindeutig geprüft werden, ob ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird und wie hoch der Preis ist.
Kündigung besser direkt beim Anbieter erledigen
Der sicherste Weg ist häufig der einfachste: Wer ein Abo beenden möchte, sollte zunächst direkt auf der Internetseite seines eigentlichen Vertragspartners nach einer Kündigungsmöglichkeit suchen.
Damit lässt sich ein kostenpflichtiger Vermittler in vielen Fällen vollständig vermeiden.
Vor der Nutzung eines externen Kündigungsservices sollten Verbraucher deshalb immer prüfen:
Was kostet der Dienst? Wer erhält meine Kündigung? Wird sie nachweisbar zugestellt? Und kann ich meinen Vertrag nicht genauso einfach selbst kostenlos kündigen?
Gerade bei einem Preis von 40 Euro für ein einzelnes Kündigungsschreiben kann sich dieser kurze Check erheblich lohnen.