Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA hat am 28. August 2026 eine Warnung zu Angeboten der GBM Global Inc. („BitMart“) veröffentlicht. Nach Angaben der Behörde verfügt der Anbieter nicht über die erforderliche Berechtigung, um bestimmte konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte in Österreich zu erbringen. Konkret stellt die FMA klar, dass das Unternehmen in Österreich kein multilaterales Handelssystem (MTF) nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 anbieten darf.
Die Warnung betrifft einen Anbieter, der unter der Bezeichnung GBM Global Inc. („BitMart“) auftritt und als angeblichen Sitz die Marshallinseln nennt. Als Webauftritt führt die FMA die deutschsprachige BitMart-Seite an. Zudem nennt die Behörde mehrere E-Mail-Adressen, die dem Angebot zugeordnet werden.
Im Zentrum der behördlichen Mitteilung steht nicht die generelle Frage, ob der Anbieter weltweit tätig sein darf. Entscheidend ist vielmehr die regulatorische Situation in Österreich. Nach Feststellung der FMA fehlt GBM Global Inc. die notwendige Berechtigung für die von der Warnung erfassten konzessionspflichtigen Wertpapiergeschäfte.
Besonders konkret wird die Behörde beim Betrieb eines sogenannten multilateralen Handelssystems, kurz MTF. Dabei handelt es sich um eine regulierte Form eines Handelssystems, über das Kauf- und Verkaufsinteressen verschiedener Marktteilnehmer nach festgelegten Regeln zusammengeführt werden können. Für den Betrieb eines solchen Systems gelten regulatorische Anforderungen.
Die FMA erklärt ausdrücklich, dass GBM Global Inc. den Betrieb eines MTF gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 in Österreich nicht anbieten darf.
Für Anleger ist diese Formulierung wichtig. Eine FMA-Warnung dieser Art bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche weltweit angebotenen Dienstleistungen des Unternehmens illegal sind. Ebenso wenig lässt sich allein aus der Warnung ableiten, dass es sich um Betrug handelt oder Kundengelder verloren wären. Die konkrete Aussage der Behörde ist enger gefasst: Für die genannten konzessionspflichtigen Wertpapiergeschäfte in Österreich besteht keine entsprechende Berechtigung.
Gerade diese Unterscheidung ist bei Warnmeldungen von Finanzaufsichtsbehörden wichtig. Eine fehlende aufsichtsrechtliche Berechtigung und ein nachgewiesener Anlagebetrug sind rechtlich unterschiedliche Sachverhalte. Die FMA bezeichnet in der vorliegenden Mitteilung das Unternehmen nicht als betrügerisch, sondern warnt aufgrund der fehlenden Berechtigung für die konkret genannten Tätigkeiten.
Für österreichische Anleger sollte die Veröffentlichung dennoch ein deutliches Signal sein, vor einer Nutzung genau zu prüfen, mit welchem Unternehmen sie tatsächlich einen Vertrag schließen, welche Leistungen angeboten werden und unter welcher Aufsicht diese Leistungen stehen. Gerade bei international auftretenden Handels- und Kryptoplattformen können Unternehmenssitz, Betreiber, Verwahrung und regulatorische Zuständigkeit auseinanderfallen.
Hinzu kommt, dass ein professioneller Internetauftritt oder eine deutschsprachige Webseite für sich genommen nichts darüber aussagt, ob ein Anbieter für bestimmte Finanzdienstleistungen in Österreich zugelassen ist. Auch die Möglichkeit, ein Konto zu eröffnen oder eine Plattform technisch aus Österreich aufzurufen, ersetzt keine erforderliche aufsichtsrechtliche Konzession.
Die Warnung ist deshalb insbesondere für Anleger relevant, die davon ausgehen könnten, dass ein im deutschsprachigen Raum erreichbares Angebot automatisch unter denselben aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen betrieben wird wie ein von einer österreichischen Behörde zugelassener Anbieter.
Wer bereits ein Konto bei einem betroffenen Anbieter besitzt, sollte die FMA-Warnung nicht ignorieren, daraus aber auch keine weitergehenden Schlussfolgerungen ziehen, die die Behörde selbst nicht getroffen hat. Entscheidend ist zunächst, welche konkreten Dienstleistungen genutzt werden und mit welcher Gesellschaft das Vertragsverhältnis besteht.
Die FMA stützt ihre Veröffentlichung auf § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018. Die Rechtsgrundlage ermöglicht der Finanzmarktaufsicht entsprechende öffentliche Bekanntmachungen.
Damit fällt die Botschaft der österreichischen Aufsicht eindeutig aus: GBM Global Inc. („BitMart“) besitzt nach Angaben der FMA nicht die Berechtigung, die von der Behörde genannten konzessionspflichtigen Wertpapiergeschäfte in Österreich zu erbringen. Insbesondere darf das Unternehmen dort kein multilaterales Handelssystem nach § 3 Abs. 2 Z. 4 WAG 2018 anbieten.
Für Anleger bleibt deshalb eine der wichtigsten Vorsichtsmaßnahmen, nicht allein auf Namen, Bekanntheit oder Internetauftritt eines Finanzanbieters zu vertrauen. Vor der Überweisung größerer Beträge sollte geprüft werden, welche konkrete Gesellschaft Vertragspartner wird, wo sie ihren Sitz hat und ob für die angebotene Dienstleistung die erforderliche aufsichtsrechtliche Berechtigung besteht.