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Greenwashing im Baumarkt: Verbraucherzentrale gewinnt gegen Hornbach

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay

Wer eine Pflanze als „Naturschutzhecke“ kauft, dürfte erwarten, dass sie der heimischen Natur tatsächlich zugutekommt. Genau um diese Erwartung ging es in einem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und der Baumarktkette Hornbach.

Im Mittelpunkt standen mehrere Pflanzen, die Hornbach online unter anderem als Natur- und Vogelschutzhecken angeboten hatte. Nach Angaben der Verbraucherzentrale handelte es sich um Gemeinen Bocksdorn, Goldglöckchen beziehungsweise Forsythie, Schmetterlingsflieder und Apfelrose, botanisch Rosa rugosa.

Die Werbung vermittelte nach Auffassung der Verbraucherschützer den Eindruck, die angebotenen Pflanzen seien heimisch und besonders für Insekten und Vögel geeignet.

Doch genau das sei bei den beanstandeten Angeboten problematisch gewesen. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale Sachsen gelten drei der Pflanzen sogar als potenziell invasiv. Solche Arten können sich stark ausbreiten, heimische Pflanzen verdrängen und dadurch Auswirkungen auf bestehende Ökosysteme und die biologische Vielfalt haben.

Die Verbraucherschützer sahen deshalb einen deutlichen Widerspruch zwischen der ökologischen Wirkung, die Kunden durch die Werbung erwarten konnten, und den tatsächlichen Eigenschaften der angebotenen Pflanzen.

Der Streit landete schließlich vor Gericht.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte mit Urteil vom 23. Juli 2026 die Auffassung der Verbraucherzentrale. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 UKl 3/25 geführt.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Der Fall ist bemerkenswert, weil er ein Problem aufgreift, das Verbraucher längst nicht mehr nur bei Lebensmitteln, Energieprodukten oder Finanzanlagen beschäftigt: sogenanntes Greenwashing.

Unternehmen haben erkannt, dass ökologische Eigenschaften für Kaufentscheidungen eine immer größere Rolle spielen. Begriffe wie „klimafreundlich“, „nachhaltig“, „natürlich“ oder „umweltschonend“ können Produkte attraktiver erscheinen lassen.

Im Gartenmarkt erhält dieses Problem eine besondere Dimension. Denn Verbraucher kaufen Pflanzen teilweise gerade mit dem Ziel, etwas für Insekten, Vögel und die Artenvielfalt zu tun.

Wer seinen Garten naturnäher gestalten möchte, entscheidet sich möglicherweise bewusst gegen reine Zierpflanzen und für Gewächse, von denen er sich einen ökologischen Nutzen verspricht.

Eine Bezeichnung wie „Naturschutzhecke“ kann deshalb eine erhebliche Wirkung auf die Kaufentscheidung haben.

Genau hier setzte die Kritik der Verbraucherzentrale an.

„Natürlich sollten Verbraucher*innen selbst entscheiden dürfen, wie sie ihren Garten gestalten. Aber sie müssen die Chance bekommen, durch transparente und wahrheitsgemäße Informationen eine fundierte Entscheidung treffen zu können“, erklärte Beate Saupe, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die Verbraucherschützer stellen damit ausdrücklich nicht infrage, dass entsprechende Pflanzen verkauft werden dürfen. Entscheidend sei vielmehr, wie sie beworben werden.

Saupe bringt die Position der Verbraucherzentrale auf den Punkt: Würden die Pflanzen schlicht als Ziergewächse angeboten, bestehe aus Sicht der Organisation kein Problem.

Der Konflikt entzündet sich somit nicht in erster Linie an den Pflanzen selbst, sondern an dem ökologischen Versprechen, mit dem sie vermarktet wurden.

Das ist auch aus verbraucherrechtlicher Sicht entscheidend. Werbung darf Produkte attraktiv darstellen und ihre Vorteile hervorheben. Sie darf Verbraucher aber nicht durch unzutreffende oder missverständliche Aussagen über wesentliche Produkteigenschaften zu einer Entscheidung bewegen, die sie bei korrekter Information möglicherweise anders getroffen hätten.

Gerade Umweltaussagen können dabei besonders wirkungsvoll sein.

Wer eine Hecke lediglich wegen ihrer Blüten oder ihres Aussehens kauft, verfolgt ein anderes Ziel als jemand, der gezielt Lebensraum und Nahrung für heimische Tiere schaffen möchte. Wird ein Produkt ausdrücklich mit Naturschutz in Verbindung gebracht, wird diese Eigenschaft Teil des Verkaufsarguments.

Besonders brisant wird der Fall deshalb durch den Vorwurf, dass ein Teil der angebotenen Pflanzen nicht nur nicht heimisch sei, sondern sich potenziell problematisch auf die heimische Artenvielfalt auswirken könne.

Invasive und potenziell invasive Arten sind im Naturschutz seit Jahren ein wichtiges Thema. Gebietsfremde Pflanzen können sich unter günstigen Bedingungen außerhalb von Gärten ausbreiten. Gelingt es ihnen, sich dauerhaft zu etablieren, können sie heimische Arten verdrängen oder bestehende Lebensgemeinschaften verändern.

Allerdings muss auch hier differenziert werden: Nicht jede nicht heimische Gartenpflanze ist automatisch invasiv und nicht jede gebietsfremde Art stellt zwangsläufig eine ökologische Gefahr dar.

Umso wichtiger sind nach Ansicht von Verbraucherschützern präzise Informationen.

Denn die wenigsten Hobbygärtner können beim Einkauf allein anhand des Namens einer Pflanze beurteilen, woher diese ursprünglich stammt, welchen Nutzen sie für heimische Insekten hat oder welches Ausbreitungspotenzial besteht.

Sie sind deshalb in erheblichem Maße auf die Informationen des Handels angewiesen.

Der Ausgangspunkt des Rechtsstreits lag ausgerechnet in Sachsen.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale war eine Werbung in einem Hornbach-Gartenmarkt in Dresden gemeldet worden. Dieser Hinweis gab den Anstoß für das weitere Vorgehen gegen die Baumarktkette.

Aus einer einzelnen Beobachtung in einem Gartenmarkt entwickelte sich damit ein Verfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht.

Für Verbraucher zeigt der Fall zugleich, welche Bedeutung Beschwerden haben können. Wer eine möglicherweise irreführende Werbung entdeckt, kann sie einer Verbraucherorganisation melden. Daraus kann – wie in diesem Fall – eine rechtliche Überprüfung entstehen.

Die Entscheidung könnte zudem für andere Händler interessant sein.

Denn ökologisches Marketing ist inzwischen im gesamten Einzelhandel verbreitet. Auch Gartencenter und Baumärkte reagieren auf das wachsende Interesse an naturnahen Gärten, Insektenschutz und Biodiversität.

Wildblumenmischungen, Insektenhotels, bienenfreundliche Stauden und Vogelschutzgehölze gehören inzwischen zum Standardsortiment vieler Anbieter.

Für Unternehmen entsteht damit jedoch eine Verantwortung: Je konkreter das ökologische Versprechen, desto belastbarer sollte auch die Grundlage dafür sein.

Das Urteil könnte deshalb eine Signalwirkung dafür entfalten, wie präzise Händler künftig mit Begriffen wie „Naturschutz“, „insektenfreundlich“ oder „heimisch“ umgehen müssen.

Dabei sollte die Reichweite der Entscheidung nicht übertrieben werden. Das Urteil betrifft den konkreten Rechtsstreit und die dort beanstandeten Werbeaussagen. Zudem ist es nach Angaben der Verbraucherzentrale noch nicht rechtskräftig.

Dennoch zeigt der Fall exemplarisch, dass grünes Marketing einer rechtlichen Überprüfung standhalten muss.

Für Gartenbesitzer ergibt sich daraus eine praktische Konsequenz: Wer tatsächlich etwas für die heimische Artenvielfalt tun möchte, sollte sich beim Pflanzenkauf nicht allein auf große Werbebegriffe verlassen.

Entscheidend ist vielmehr, um welche Pflanzenart es konkret geht, ob sie heimisch ist, welchen Nutzen sie für heimische Insekten und Vögel bietet und ob sie sich möglicherweise unkontrolliert ausbreiten kann.

Auch der Begriff „bienenfreundlich“ allein sagt beispielsweise noch nicht, welche Insektenarten eine Pflanze nutzen können und welchen ökologischen Wert sie im Vergleich zu heimischen Arten besitzt.

Für die Verbraucherzentrale Sachsen ist das Verfahren deshalb nicht nur ein Streit über einige Gartenpflanzen. Es geht grundsätzlich darum, dass Verbraucher ökologische Kaufentscheidungen auf Grundlage zutreffender Informationen treffen können.

Der Fall zeigt außerdem, wie schnell ein vermeintlich harmloses Werbeversprechen eine grundsätzliche Frage aufwerfen kann: Was darf ein Händler als Beitrag zum Naturschutz verkaufen?

Die Antwort des Pfälzischen Oberlandesgerichts fällt im konkreten Fall zugunsten der Verbraucherschützer aus.

Für Hornbach bedeutet die Entscheidung eine gerichtliche Niederlage – allerdings vorerst keine endgültige. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, bleibt der weitere rechtliche Verlauf abzuwarten.

Für andere Händler ist die Botschaft dennoch deutlich: Wer mit Natur- und Umweltschutz wirbt, sollte genau belegen können, dass das beworbene Produkt dieses Versprechen auch tatsächlich trägt.

Und für Verbraucher zeigt der Fall, dass „grün“ klingende Werbung nicht zwangsläufig bedeutet, dass ein Produkt ökologisch die beste Wahl ist.

Manchmal lohnt sich deshalb auch in der Gartenabteilung ein zweiter Blick auf das Etikett.

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