Für die RLE Mobility Beteiligungsgesellschaft mbH mit Firmensitz Brodhausen 1, 51491 Overath wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Köln hat den Eigenantrag des Unternehmens unter dem Aktenzeichen 70j IN 62/26 mit Beschluss vom 30. Juni 2026 mangels Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79239 eingetragen und wird von Geschäftsführer Hans-Joachim Laufenberg vertreten. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war bereits am 1. April 2026 beim Insolvenzgericht eingegangen und wurde von der Gesellschaft selbst gestellt.
Mit der Entscheidung stellte das Gericht fest, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Nach § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung musste der Insolvenzantrag deshalb mangels einer kostendeckenden Insolvenzmasse abgewiesen werden. Ein Insolvenzverwalter wird somit nicht bestellt und ein reguläres Insolvenzverfahren findet nicht statt.
Die RLE Mobility Beteiligungsgesellschaft mbH war als Beteiligungs- und Komplementärgesellschaft tätig. Ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Übernahme der Stellung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der RLE Mobility GmbH & Co. KG mit Sitz in Rüsselsheim. Diese Gesellschaft war auf Entwicklungs- und Ingenieurdienstleistungen für die Mobilitäts- und Automobilbranche spezialisiert.
Nach den im Handelsregister hinterlegten Unternehmensangaben sowie der bisherigen Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe umfasste das Leistungsspektrum der RLE Mobility GmbH & Co. KG insbesondere die Produktentwicklung, Forschung, Konstruktion, Planung, Beratung sowie technische Dienstleistungen für Hersteller und Zulieferer der Automobilindustrie. Darüber hinaus wurden Entwicklungsleistungen für Fahrzeuge, Antriebssysteme, Elektronik, Software, Prototypen sowie Projektmanagement erbracht. Das Unternehmen unterstützte Industrieunternehmen bei der Entwicklung neuer Fahrzeugkonzepte, der Optimierung bestehender Produkte sowie bei Engineering- und Digitalisierungsprojekten.
Die Beteiligungsgesellschaft selbst übte keine operative Entwicklungsarbeit aus, sondern nahm die Funktion der persönlich haftenden Gesellschafterin wahr und verantwortete die Geschäftsführung der operativen Gesellschaft. Solche Konstruktionen sind bei GmbH & Co. KGs weit verbreitet und dienen der rechtlichen sowie organisatorischen Steuerung des Unternehmens.
Mit der Abweisung des Eigenantrags unter dem Aktenzeichen 70j IN 62/26 endet das Insolvenzeröffnungsverfahren. Da keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, kommt es nicht zur Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens. Für Gläubiger bedeutet dies regelmäßig, dass die Möglichkeiten einer Forderungsrealisierung erheblich eingeschränkt sind. Ob hinsichtlich anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe eigenständige Sanierungs- oder Insolvenzverfahren durchgeführt werden, ist von dieser Entscheidung nicht unmittelbar betroffen.